Horst Lummert an Oberstaatsanwalt Borchers
Staatsanwaltschaft Hannover
Faxbrief*
1. März 1995
Geschäfts-Nr.: 12 Js 29497/94 - hier: Ihr Schreiben vom 21.2.95 (Posteingang: 28.2.95) - betr. meine (doppelte) Strafanzeige vom 17.4.94 gegen die Niedersächsische Justizministerin, Frau Heidrun Alm-Merk, wegen Volksverhetzung.
Ihr Schreiben enthält die Feststellung, daß "es sich bei dem rechten Sumpf nicht um eine von der übrigen Bevölkerung unterscheidbare Gruppe und damit um einen Teil der Bevölkerung im Sinne des § 130 StGB handelt".
Der Satz impliziert, daß der "rechte Sumpf" von der "übrigen Bevölkerung" nicht (!) zu unterscheiden, weil er eben ein "Teil" dieser "Bevölkerung", mithin diese Bevölkerung selbst mit dem "rechten Sumpf" mehr oder weniger identisch sei.
Oder es unterlief Ihnen bei der Formulierung eine kleine Ungenauigkeit, so daß es heißen müßte, es handle sich bei dem "rechten Sumpf" nicht (!) um einen Teil der Bevölkerung im Sinne des § 130 StGB.
Denn Teil der Bevölkerung zu sein, ist ja nach § 130, Ziff.1, gerade die Bedingung, um dagegen "zum Haß" aufstacheln zu können usw..
Wollen Sie nun
a) die "übrige Bevölkerung" vom "rechten Sumpf" nicht unterscheiden, diesen somit nicht ausgrenzen oder aber
b) doch ausgrenzen und mit ihm gleich auch die "übrige Bevölkerung", da sich doch das eine vom andern imgrunde nicht unterscheiden lasse?
Ist Ihr laxer Umgang mit Alm-Merks Wortwahl - "Sumpf ausrotten" - nur persönlicher Stil oder inzwischen rechtspflegerischer Brauch?
Findet er allgemein Anwendung oder nur in Fällen wie diesem?
§ 130 StGB läßt sich auf den angezeigten Vorgang durchaus anwenden, es sei denn, Sie wollten einer Justizministerin den Makel "Volksverhetzung" grundsätzlich nicht zumuten.**
Ist sie nicht Ihre Chefin?
Können Sie schon aus diesem Grunde überhaupt "zuständig" sein?
Je mehr ich darüber nachdenke, desto "interessanter" wird mir dieser Fall.
Auch Ihr abschließender Satz - "Wen Frau Alm-Merk damit gemeint haben könnte, bliebe nämlich selbst dann völlig vage, wenn man ihr unterstellen würde, daß sie alle gemeint haben könnte, die politisch rechts von ihr stehen (vgl. BGH in MDR 1988 S.353)." - spricht für die Unbestimmtheit Ihrer persönlichen und amtlichen Rechtsposition.
Wir haben hier nicht politische oder ideologische Fragen zu klären, auch nicht Personen oder Gruppen, "Teile der Bevölkerung", nach Belieben zu sortieren, sondern ohne Ansehen der Person Gleichheit vor dem Gesetz zu fordern und zu praktizieren.
* In der print-Ausgabe nicht enthalten
** Falls es nicht um "Volksverhetzung", sondern um "Anleitung zu Straftaten" ging, hätte die Staatsanwaltschaft darüber aufklären, im übrigen aber die Ermittlungen - zuerst: Sichern und Sichten der Aufzeichnungen beim Sender - einleiten müssen. kkk
online-Fassung
kuckuck
feder 4/5 ### projekt YISHMAEL
situation
analyse
sommer/herbst 1994
kokhaviv press:
Horst Lummert in kuckuck (kulikri)