Horst Lummert an Dr. Oldenhage

Bundesarchiv

11.4.94

Zu Ihrem Schreiben (I 1-9911/Lummert,H. ) vom 5.4.94

Für Ihre Mitteilungen danke ich Ihnen.

Die Entscheidung des Bundesministers ist natürlich eine politische (!) Entscheidung, über die man zwar geteilter Meinung sein kann, gegen die grundsätzlich jedoch nichts einzuwenden ist, solange sie im Rahmen der Rechtsordnung erfolgt.

Die Begründung für das Hausverbot enthält etliche Feststellungen, deren Substanz aber nicht weiter (und nicht näher) erklärt wird.

Irving vertrete "falsche und wissenschaftlich widerlegte Thesen", äußere "Verharmlosung oder gar Leugnung von NS-Verbrechen".

Entspricht diese Behauptung aber auch den Tatsachen?

Ist Irving nicht unter Fachleuten international als gewissenhafter Forscher bekannt und anerkannt?

Wenn ein Historiker aufgrund seiner Entdeckungen einige bisher als richtig geltende Sachurteile korrigiert und die nachprüfbare Begründung mitliefert, ist er dann ein "Leugner" des bisher Geltenden?

Ein "Leugnen" schließt die Begründung ja gerade aus.

Nun mögen sich seine, wiewohl begründeten Thesen - ebenso wissenschaftlich widerlegen lassen.

Fehler sind allemal möglich.

Auch Fehlerkorrekturen können wiederum Mängel aufweisen.

Worauf stützt der Bundesinnenminister seine wissenschaftsbezogenen Behauptungen?

Meine Frage richte ich an Sie, weil ich mir denken kann, daß auch in Kollegenkreisen derartige Überlegungen angestellt worden sind.

Wenn sich nämlich nicht - wissenschaftlich - nachweisen läßt, daß Irving unseriös, wissenschaftswidrig, lügnerisch oder "leugnerisch" gearbeitet hat, ist die ministerielle Entscheidung womöglich verfassungswidrig.

Welchen Rang hat unter deutschen Wissenschaftlern eigentlich das verbriefte Grundrecht auf "allgemein zugängliche Quellen", auf "Freiheit der Berichterstattung"?

"Eine Zensur findet nicht statt"?

"Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei"?

Hätte Irving - gesetzt, er wäre deutscher Staatsbürger - mit seinen Veröffentlichungen (und vielleicht Vorträgen) diesem Verfassungsgrundsatz zuwidergehandelt: "Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung"?

Kollidieren da nicht politische Opportunität und Prinzipien von Ethik, Wissenschaft und Rechtsstaatlichkeit?

Muß man darum nicht besorgt sein?

online-Fassung

kuckuck
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situation
analyse
sommer/herbst 1994

kokhaviv press:
Horst Lummert in kuckuck (kulikri)

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