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Erkenntnistheorie und politische Praxis - Seit 1973 - Redaktion: Horst Lummert

KAMMERGERICHT

Beschluß

(4) 1 Ss 197/00 (215/00)
(575) 81 Js 2710/98 Ns (202/99)

In der Strafsache gegen

1. Horst Karl August L u m m e r t ,
geboren am 20. November 1931 in Berlin,
wohnhaft in 10969 Berlin,

2. Hermann Friedrich S c h a b e r ,
geboren am 13. Januar 1939 in SindeIfingen,
wohnhaft in 76227 Karlsruhe-Durlach,

wegen Volksverhetzung

hat der 4. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin
am 1. Februar 2001 beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten Lummert gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. März 2000 wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Auch unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 25. August 1994 (NJW 1994, 2943) tragen die Feststellungen des angefochtenen Urteils den Schuldspruch wegen Volksverhetzung. Der von dem Angeklagten veröffentlichte Artikel des Mitangeklagten Schaber ist nicht mehrdeutig, sondern stellt die als sicher erwiesene geschichtliche Tatsache des Massenmordes im Lager Auschwitz II - Birkenau - (vgl. nur Zentner/Bedürftig, Das Große Lexikon des Dritten Reichs, 1985, Stichwort "Auschwitz") in Abrede. Darin liegt ein den Tatbestand des - verfassungsgemäßen (vgl. v.Bubnoff in LK, StGB 11. Aufl., § 130 Rdn. 49 m. Hinw.) - § 130 Abs. 3 StGB verwirklichendes Teilleugnen und damit Verharmlosen der Judenvernichtung unter der Herrschaft des Nationalsozialismus (vgl. Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl., § 130 Rdn. 19, 21), das auch nicht von der Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) gedeckt ist (vgl. BVerfG NJW 1994, 1779 f.; NStZ 1992, 535). Das Revisionsvorbringen, das Landgericht habe eine "nachträgliche Redaktionskonferenz veranstaltet" und in unzulässiger Weise dem Angeklagten "vorgegeben, wo er den kritischen Artikel und die Auseinandersetzung mit den inkriminierten Äußerungen hätte abdrucken sollen", liegt neben der Sache. Die Ausführungen des angefochtenen Urteils zum Verhältnis der Veröffentlichungen in den "kuckuck federn" 21/22 und 23/24 (UA S. 11 f.) bringen lediglich zum Ausdruck, daß der Angeklagte sich allenfalls dann auf die Sozialadäquanzklausel des § 130 Abs. 5 StGB hätte berufen können, wenn er seine Kommentierung des von dem Mitangeklagten Schaber verfaßten Artikels in derselben Ausgabe des "kuckucks" mitveröffentlicht hätte. Das war jedoch nicht der Fall.

Auch der Schriftsatz des Verteidigers vom 4. Januar 2001 rechtfertigt keine andere Entscheidung.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

2. Der Antrag des Angeklagten Schaber auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung der Revisionsanträge und ihrer Begründung wird als unzulässig verworfen.

Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, weil der Angeklagte die versäumte Handlung, nämlich die Anbringung der Revisionsanträge und ihrer Begründung, entgegen § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht innerhalb der spätestens ab der am 16. Mai 2000 bewirkten Zustellung des Beschlusses des Landgerichts Berlin vom 10. Mai 2000 laufenden Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO in der gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 345 Abs. 2 StPO) nachgeholt hat.

3. Der Antrag des Angeklagten Schaber auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin vom 10. Mai 2000 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet verworfen.

Libera Paetzelt Hanschke

Ausgefertigt
gez. Unterschrift
Justizangestellte

Dienstsiegel (13)
Kammergericht Berlin

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