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Erkenntnistheorie und politische Praxis - Seit 1973 - Redaktion: Horst Lummert

Staatsanwaltschaft bei Berlin, 22 Juni 2000
dem Landgericht Berlin Durchwahl/Apparat O3O/gO 14 - 36 63
Telefax 030/9014-33 10
81 Js 923/00
Gesch.- Nr. bitte stets angeben
Sitz Berlin (Moabit), Turmstraße 91 Dez. 101 Postanschrift

Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin

22. Juni 2000

Herrn
Horst Lummert
Friedrichstr. 234
10969 Berlin

Gesch.-Nr: 81 Js 923/00
Dez. 101

Sehr geehrter Herr Lummert,

zu Ihrer erneuten Strafanzeige gegen Staatsanwältin Hagedorn teile ich Ihnen nach Prüfung mit, dass mir Ihr im wesentlichen hier durch Ihre Strafanzeige vom 17. Dezember 1999 bekanntes Vorbringen, zu dem Sie unter dem 14. Januar 2000 von hier und auf Ihre Beschwerde vom 14. Februar 2000 durch die Staatsanwaltschaft bei dem Kammergericht am 27. März 2000 beschieden worden sind, aus den Ihnen bereits mitgeteilten Gründen keine Veranlassung gegeben hat, in Sachermittlungen einzutreten, weil sich keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür ergeben haben und von Ihnen auch nicht vorgetragen werden, dass die von Ihnen beschuldigte Staatsanwältin sich entgegen bestehende Rechtsnormen verhalten haben könnte. Ich habe das Verfahren deshalb gem. § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung eingestellt.

Indes weise ich darauf hin, dass Sie im Falle weiterer Strafanzeigen, die den Gegenstand Ihres bisherigen Vorbringens bilden, nicht mehr mit der Erteilung eines Bescheides rechnen können, wenn keine neuen, wesentlichen Tatsachen vorgetragen sind. In diesem Zusammenhang weise ich rein vorsorglich darauf hin, dass ich in einem solchen Fall gehalten sein werde zu prüfen, ob gegen Sie ein Verfahren wegen Verstoßes gegen § 164 StGB einzuleiten ist.

Gegen diesen Bescheid steht Ihnen binnen zwei Wochen nach der Bekanntgabe die Beschwerde an die Staatsanwaltschaft bei dem Kammergericht, Elßholzstraße 30-33, 10781 Berlin, zu.

Durch Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin wird die Frist gewahrt.

Etwaige zivilrechtliche Ansprüche werden durch diesen Bescheid nicht berührt.

Hochachtungsvoll
gez. Unterschrift

(Heinke)
Oberstaatsanwalt

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