DEUTSCHER BUNDESTAG
Petitionsausschuss
Die Vorsitzende

11011 Berlin, 08.06.2000
Platz der Republik 1

Herrn
Horst Lummert
Friedrichstrr.234
10969 Berlin

Pet 4-14-07-4510-014420

Sehr geehrter Herr Lummert,

der Deutsche Bundestag hat Ihre Petition beraten und am 08.06.2000 beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen.

Er folgt damit der Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses (BT-Drucksache 14/3403), dessen Begründung beigefügt ist.

Mit dem Beschluss des Deutschen Bundestages ist das Petitionsverfahren beendet.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Unterschrift

(Heidemarie Lüth)

Anlage: - 1 -

#

- 205/206/207 -

Anl.1z.Prot.14/33

Pet 4-14-07-4510-014420

10969 Berlin

Straftaten gegen die öffentliche Ordnung

Beschlussempfehlung

Das Petitionsverfahren abzuschließen.

Begründung

Der Petent fordert die Aufhebung des Straftatbestandes der Volksverhetzung (§ 130 Strafgesetzbuch - StGB).

Dieser Straftatbestand sei "demokratisch und rechtsstaatlich untragbar" und würde auf Fälle angewandt, an die der Gesetzgeber ursprünglich nicht gedacht habe.

Anlass der Eingabe ist eine Verurteilung des Petenten als Herausgeber der Vierteljahreshefte "kuckuck" wegen Volksverhetzung. Der Petent ist der Auffassung, der Begriff der Volksverhetzung auf den "kuckuck" angewandt, dränge in eine skandalöse Verkehrung der gesetzgeberischen Absichten, sei ein juristischer Angriff auf das elementare Grund- und Menschenrecht, die Pressefreiheit. Wegen weiterer Einzelheiten zum Vorbringen wird auf die Zuschriften des Petenten nebst Anlagen verwiesen.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung läßt sich unter Einbeziehung einer zu der Eingabe erbetenen Stellungnahme des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) wie folgt zusammenfassen:

Der Tatbestand der Volksverhetzung ist durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz 1994 zu einem umfassenden Anti-Diskriminierungstatbestand umgestaltet worden. Im Hinblick auf Ausmaß und gefährliche Auswirkungen rechtsextremistischer und ausländerfeindlicher Propaganda sollte durch die Änderung seine Anwendung in der Praxis erleichtert und seine generalpräventive Wirkung erhöht sowie insbesondere pauschalen Diffamierungen und Diskriminierungen von Asylbewerbern sowie ausländischen und jüdischen Mitbürgern entgegengewirkt werden (BT-Drucksache 12/6853 S.24 und 12/8588 S.4). Die Vorschrift soll sozialschädlicher Hetze und der Schaffung eines feindseligen Klimas gegen bestimmte Bevölkerungsgruppen entgegenwirken und damit dem Schutz des friedlichen Zusammenlebens in der Bundesrepublik Deutschland dienen.

§ 130 Abs.3 StGB ist verfassungsgemäß. Bei der Leugnung der Judenverfolgung im Dritten Reich handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung, die nach ungezählten Augenzeugenberichten und Dokumenten, den Feststellungen der Gerichte in zahlreichen Strafverfahren und den Erkenntnissen der Geschichtswissenschaft erwiesen unwahr ist und die deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht nicht den Schutz der Meinungsfreiheit - Artikel 5 Abs.1 Satz 1 Grundgesetz (GG) - genießt (BVerfGE 90, 241, 249). Hinzu kommt, dass die Leugnung der rassisch motivierten Vernichtung der jüdischen Bevölkerung im Dritten Reich einen Angriff auf den Achtungsanspruch und die Menschenwürde der heute lebenden Juden darstellt (BVerfGE 90, 241, 252). Artikel 1 Abs.1 Satz 2 GG verpflichtet den Staat, die Menschenwürde - auch vor Angriffen durch andere - zu schützen. § 130 StGB soll einem solchen Schutz der Ehre und der Menschenwürde dienen.

Ein Verhalten, das der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient, kann nach § 130 StGB nur unter den besonderen Voraussetzungen seines Absatzes 1 bestraft werden (§§ 130 Abs.5, 86a Abs.3 StGB). Das vom Einsender geschilderte Verhalten nach § 130 Abs.3 StGB kann im Einzelfall unter diese Sozialadäquanzklausel fallen, sofern die Voraussetzungen tatsächlich vorliegen.

§ 130 StGB gewinnt zunehmend an Bedeutung. Die Fallzahlen steigen. Eine Abschaffung oder Änderung hält der Petitionsausschuss für nicht angezeigt.

Der Petitionsausschuss empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen.

Siehe auch:
Gründe, Strukturen und Adressaten einer Rufmordkampagne

© Copyright 1999 - 2011 kokhaviv publications