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Erkenntnistheorie und politische Praxis - Seit 1973 - Redaktion: Horst Lummert
Horst Lummert
Friedrichstraße 234
10969 Berlin
01.05.2000
An das
Amtsgericht Tiergarten
10548 Berlin
FAX 9014-2010
zum Aktenzeichen: 234 Bs 5/99
und
an das
Landgericht Berlin
10548 Berlin
FAX 9014-3310
zum Aktenzeichen: 502 Qs 10/99
Die Sühneverhandlung fand am 26. April 2000 vor dem Schiedsmann Horst Beyer in 10969 Berlin um 17.00 Uhr statt. Für den Kläger Knapp erschien - in Vertretung seines Verteidigers RA Jürgen Rieger - der Rechtsanwalt Wolfram Nahrath.
Nahrath, der den Vorgang nach eigener Aussage nicht kennt, war nur ermächtigt, diesen Vorschlag zu unterbreiten: Der Beklagte möge einen Betrag von 5000 Mark für einen gemeinnützigen Zweck - ans Rote Kreuz oder eine ähnliche Einrichtung - zahlen. Der Kläger werde dann seine Klage zurückziehen.
Der Beklagte lehnte das Angebot ab.
Diese "Sühneverhandlung" hätte gar nicht stattfinden dürfen. Mehrere Fristen waren vom "Kläger" nicht eingehalten worden, blieben jedoch trotz gerichtlicher Androhung ohne Folgen.
Gegen den ersten Beschluß des Amtsgerichts Tiergarten vom 11.03.99 - darin "wird dem Privatkläger gestattet, sich in der gemäß § 380 Abs.1 StPO erforderlichen Schlichtungsverhandlung durch eine Person seines Vertrauens vertreten zu lassen" - legte ich fristgemäß mit Schreiben vom 16.03.99 Beschwerde ein. Ich beantragte, "den Privatkläger - Herrn Knapp in Heppenheim - zu veranlassen, in der... Schlichtungsverhandlung persönlich anwesend zu sein". Begründung: "Wer mich der 'üblen Nachrede' bezichtigt, von dem erwarte ich, daß er mir dabei in die Augen sieht."
Meine Beschwerde wurde mit Beschluß des Landgerichts Berlin vom 24.03.1999 (502 Qs 10/99) zurückgewiesen. "Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen", also ich. Die amtsgerichtliche Rechtsmittelbelehrung vom 11.03.99 enthielt keinen Hinweis auf diese Kostenpflicht.
Meine Beschwerde halte ich nach wie vor für berechtigt. Die Sachlage ist kompliziert. Der Vertreter des "Klägers", Rechtsanwalt Jürgen Rieger, hatte bereits mit seinem Schriftsatz - "Strafanzeige und Strafantrag" - vom 14.09.98 (!) an die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Hamburg bewiesen, daß ihm die Materie nicht geläufig ist. Ich fand 5 (fünf) Sachfehler, die auch dem Gericht hätten auffallen müssen:
1. Die geschilderte Unterlassungsklage endete nicht mit einem "Klagespruch", sondern mit einem Vergleich (!): Beschluß AG Hamburg vom 07.07.98 (36A C 1071/98).
2. Ich bezeichnete den "Kläger" Knapp nicht als "notorischen Lügner und Betrüger", sondern als "notorischen Lügner und Verleumder". Vgl. meine Schriftsätze vom 08.07.98 und vom 25.08.98. "Wie schon in der mündlichen Verhandlung stelle ich fest, was auch aus einer langen Reihe von Dokumentationen im 'kuckuck' völlig unanzweifelbar hervorgeht, daß Erich Knapp ein notorischer Lügner und Verleumder ist; daß nicht ich gegen ihn, daß wohl aber er gegen mich einen Verleumdungsfeldzug führt. RA Rieger kennt diese 'kuckuck'-Veröffentlichungen. Seine Behauptungen stellt er nicht nur wahrheitswidrig auf, sondern vor allem wider besseres Wissen" (08.07.1998).
3. Die "Stasi-Rolle im Bundeskanzleramt" bezieht sich natürlich nicht auf Knapp, der damals im Bundespresseamt saß, sondern auf den "Kanzlerspion" Guillaume, mit dem er gegen Willy Brandt konspirierte.
4. Nirgendwo gibt es einen Beleg dafür, daß Knapp "von der Stasi als Gegner der DDR eingestuft worden war". Die Dokumentationen im 'kuckuck' besagen das Gegenteil, und Knapps Erfassung bei der HA XXII widerspricht dieser Sicht nicht, sie ergänzt sie vielmehr. Die HA XXII war nicht nur defensiv, sondern vor allem auch offensiv mit dem - "linken" und "rechten"! - Terrorismus befaßt. Das geht bereits aus meinem Schreiben vom 08.07.1998 mit ensprechenden Literaturhinweisen hervor und ist inzwischen durch Veröffentlichungen der Gauck-Behörde mehrmals bestätigt worden.
5. Knapp ist "eine Sache für den Staatsanwalt" wegen seiner vielfältigen Versuche, mich zur Aufgabe meiner publizistischen Untersuchungen zu nötigen; nicht "als Agent des Staatssicherheitsdienstes der DDR" (was ich im übrigen nie behauptet habe). Teile der Nötigungsversuche sind Gegenstand meiner Widerklage. Meine Feststellung ("Sache für den Staatsanwalt") bezieht sich freilich auch auf Knapps Anwalt Rieger. Vgl. Seite 2 meines Schreibens vom 08.07.1998.
Die Klage hätte niemals angenommen werden dürfen.
Ein Sühnetermin wurde nicht anberaumt. Mit Beschluß des Amtsgerichts Tiergarten vom 10.07.1999 wurde "dem Kläger aufgegeben, binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses die Sühneverhandlung selbst oder durch einen Vertreter durchzuführen und binnen zwei weiteren Wochen das Gericht unter Vorlage der Sühnebescheinigung über den Ausgang des Versuchs zu unterrichten. Sollte die Frist nicht eingehalten werden, wird das hiesige Verfahren auf Kosten des Privatklägers eingestellt".
Die Frist wurde nicht eingehalten. Das Verfahren wurde nicht eingestellt.
Mit Schreiben vom 12.10.1999 an meinen Verteidiger Rechtsanwalt Brocks teilt das Amtsgericht Tiergarten mit, "daß die gesetzte Frist bis zum 12.12.1999 verlängert wurde, da die Kontaktaufnahme des Privatklägers mit dem zuständigen Schiedsmann sich recht schwierig gestaltete". Ein großzügiger Umgang mit der Zeit und eine merkwürdige Begründung.
Auch diese Frist wurde nicht eingehalten. Auch diesmal wurde das Verfahren nicht eingestellt.
Die Verschleppung des Sühneverfahrens ist bemerkenswert. In seinem Schreiben vom 27.01.2000 an das Amtsgericht Tiergarten stellt Rechtsanwalt Brocks u.a. fest: "hat das Gericht hier telefonisch mitteilen lassen, daß es die Akte jetzt in der Versenkung verschwinden lassen und nur wenn der Privatkläger das Sühneverfahren weiterbetreibt, daraus wieder hervorholen wolle". Was für eine Verfahrensweise!
Am 07.03.2000 wird mir von Schiedsmann Horst Beyer, 10969 Berlin, eine Ladung zugestellt. "Termin zur Sühneverhandlung": 27.03.2000, 17.00 Uhr. Ich nahm den Termin wahr, wartete jedoch eine Dreiviertelstunde vergebens auf den Antragsteller bzw. seinen Vertreter, RA Jürgen Rieger, der sich nun seinerseits, wie mir Herr Beyer sagte, von RA Wolfram Nahrath vertreten lassen wollte.
Die "Sühneverhandlung" fand also nicht statt. Von einer endlichen Einstellung des Verfahrens erfuhr ich wiederum nichts.
Am 6. April 2000 überbrachte mir Herr Schiedsmann Beyer persönlich eine neue Ladung: "2. Termin zur Sühneverhandlung": 26.04.2000, 17.00 Uhr.
Diesmal erschien Rechtsanwalt Wolfram Nahrath und machte im Namen des "Klägers" bzw. dessen Anwalts Rieger den oben zitierten Vorschlag. Ich lehnte ab. Einzelheiten konnten nicht erörtert werden, da RA Nahrath den Fall nicht näher kannte; so gingen wir wieder auseinander.
Warum wurde der "Kläger" so schonend behandelt? Warum wurden meine Belange nicht oder nur nachlässig berücksichtigt? Warum - last not least - haben sachliche Erwägungen, also etwa Prüfung der formal leicht falsifizierbaren Beschuldigungen, überhaupt keine Rolle gespielt?
Ich habe einen Verdacht. Und ich habe diesen Verdacht hypothetisch bereits bei einer anderen justiziellen Gelegenheit geäußert. Biographien nähren und stützen diesen Verdacht.
"In meiner Sicht ist diese Justiz - angefangen bei der Staatsanwaltschaft, übers Amtsgericht Tiergarten, bis zum Landgericht - bereits ein - per Denunziation, Behörden- und Beamtenauswahl leicht manipulierbares - Instrument des organisierten, bundesweit wirklich feinst durchstrukturierten und verwobenen intellektuellen Nationalsozialismus".
(vgl. meine Revisionsbegründung zur Akte 575-202/99 LG Berlin, April 2000).
Die Anwälte sind unser Thema.
Es ist doch bemerkenswert, daß beide Anwälte Knapps, die in dieser Sache in Erscheinung treten, im "Handbuch Deutscher Rechtsextremismus" einen übermäßig weiten Raum einnehmen. Der Name Nahrath tritt gleich in drei, wenn nicht vier Generationen auf. Wolfram Nahrath hat im Personenverzeichnis 5 Eintragungen. Jürgen Rieger, der Ältere, ist gar 21mal vertreten. Es gibt Berührungen und Überlappungen. Rieger wird als "Multifunktionär" vorgestellt. Sein Hauptinteresse liegt beim biologischen Rassismus. Der mehrmals vorbestrafte Rieger ist gleichwohl zugelassener Anwalt.
Nahrath war Bundesführer der "Wiking Jugend". "1994 ist er als Rechtsreferendar in der Abteilung des Berliner Staatsanwaltes Carlo Weber beschäftigt. Nach Bekanntwerden seiner Tätigkeit scheidet er auf eigenen Wunsch aus dem Beamtenverhältnis aus. 1995 ist Nahrath stellvertretender Vorsitzender der Notgemeinschaft für Volkstum und Kultur (NG). Er absolviert als Referendar und Angestellter im öffentlichen Dienst sein zweites Staatsexamen." Das Vorstandsmitglied der "Berliner Kulturgemeinschaft Preußen (BKP)" ist jedenfalls ein wichtiger Mann in der "Szene".
"Volkstum und Kultur" verbinden die Anwälte Nahrath und Rieger. In wechselnden, sich kreuzenden Vortragsveranstaltungen kommen uns auch wieder Namen vor, die wir aus dem 'kuckuck' in mehr oder weniger guter Erinnerung haben. Beide Anwälte sind mit Schulung und Ausbildung NS-politischen Führungsnachwuchses befaßt.
Ich muß meine Ausführungen hier abkürzen. Meine innige Frage lautet, ob die kleinen formalrechtlichen Privilegien, die der "Kläger" in diesem Fall genießt, auf die exponierten NS-kulturpolitischen Stellungen seiner Anwälte zurückzuführen sind. Es wird schwer sein, die Frage einfach zu verneinen.
Als früheren Kollegen von Richtern und Staatsanwälten wird man den heutigen Rechtsanwalt Nahrath nicht einfach fallen lassen, und daß Rechtsanwalt Rieger auf ihn zurückgreift, wenn er in Berlin eine Vertretung braucht, zeigt, daß die politischen Verbindungen auch justiziell funktionieren. Nahrath vertritt übrigens einen der Angeklagten im Prozeß um die tödliche Hetzjagd auf den Algerier Farid Guendoul (Omar ben Noui) in Guben (Spree-Neiße).
Vgl. Berliner Morgenpost vom 07.04.2000.
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