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Erkenntnistheorie und politische Praxis - Seit 1973 - Redaktion: Horst Lummert
In der Begründung Ihres Beschlusses, von dem ich gestern durch Rechtsanwalt Brocks eine Abschrift erhielt, sind die Äußerungen Knapps inhaltlich so dargestellt, als lägen ihnen womöglich Sachverhalte bzw. Vorgänge zugrunde, aus denen mein Verleumder lediglich seine Schlüsse gezogen habe.
Aus allem geht nicht hervor, daß wir es mit einem politischen (antisemitischen/rechtsextremistischen) Komplott zu tun haben, in dem Knapp nach Art eines "Zersetzungsagenten" seit Jahren gegen mich eine Rufmord-Kampagne inszeniert, in die er in jüngster Zeit mit Hilfe eines prominenten NS-Anwalts erfolgreich auch die Berliner Justiz - sowohl straf- als auch zivilrechtlich - involviert. (...)
Die Rufmordkampagne hat nur einen Zweck: mich zur Aufgabe meiner publizistischen Untersuchungen von Knapps politischer Vergangenheit in den siebziger und achtziger Jahren zu nötigen. Eigentlich ein Fall für die Staatsanwaltschaft. Die Ermittlungen gegen Knapp u.a. (wegen Nötigung usw.) wurden freilich eingestellt, wohl, weil "kein öffentliches Interesse" bestand. Ein "Justizirrtum" (78 Js 54/97, StA I LG Bln) der besonderen Art. Ich arbeite daran.
Aus einer Eingabe an das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg zum Geschäftszeichen: 8 C 51/00. Widerklage Lummert ./. Knapp. Beschluß vom 14.3.00
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