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Erkenntnistheorie und politische Praxis - Seit 1973 - Redaktion: Horst Lummert

Horst Lummert
Friedrichstraße 234
10969 Berlin

08.04.2000

An den
Strafsenat
des Kammergerichts
Elßholzstraße 30-33
10781 Berlin

Zum Geschäftszeichen:
Zs 324/00

ANTRAG auf gerichtliche ENTSCHEIDUNG
gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft bei dem Kammergericht vom 27.03.2000,
zugestellt am 08.04.2000.

Meine Strafanzeige vom 17.12.1999 gegen Staatsanwältin Hagedorn und Strafrichterin am Amtsgericht Tiergarten Henke-Vollmer wegen Rechtsbeugung und Verfolgung Unschuldiger bezieht sich auf die verhandelte Pressesache.

Die Verurteilung wegen "Volksverhetzung" nach § 130 StGB erfolgte unter Nichtanwendung der Vorschrift von § 86 Abs.3 StGB, die in meinem Fall zur Geltung kommen muß.

Die der Staatsanwaltschaft und dem Gericht vorliegenden Beweismittel blieben, soweit sie zu meinen Gunsten und wider die Urteilsbegründung sprechen, unberücksichtigt.

Inzwischen liegt das Urteil in zweiter Instanz vor, das dem des Amtsgerichts in den Grundzügen folgt. Ich habe Revision eingelegt und bitte, meine ausführliche Begründung des Revisionsantrags auch als Mitbegründung dieses Antrags auf gerichtliche Entscheidung anzuerkennen (Anlage).

Horst Lummert

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