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Erkenntnistheorie und politische Praxis - Seit 1973 - Redaktion: Horst Lummert

Staatsanwaltschaft
bei dem Kammergericht

Elßholzstraße 30-33
10781 Berlin
Datum: 27.03.2000
Geschäftszeichen: Zs 324/00

Herrn
Horst Lummert
Friedrichstr. 234
10969 Berlin

Sehr geehrter Herr Lummert,

auf Ihre Beschwerde vom 14. Februar 2000 gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin vom 14. Januar 2000 in dem Ermittlungsverfahren gegen Staatsanwältin Hagedorn u.a. wegen des Vorwurfs der Rechtsbeugung u.a. - 81 Js 71/00 - teile ich Ihnen mit:

Nach Prüfung des Sachverhalts sehe ich mich nicht in der Lage, entgegen dem angefochtenen Bescheid anzuordnen, dass Ermittlungen angestellt werden. Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht hat das Verfahren aus zutreffenden Gründen eingestellt. Ihr Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, eine andere Entschließung zu rechtfertigen.

Ergänzend bemerke ich:

Gemäß §§ 152 Abs.2, 160 Abs.1 StPO ist die Staatsanwaltschaft zwar verpflichtet, jedem ihr bekannt gewordenen Verdacht einer strafbaren Handlung nachzugehen, sofern hierfür zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Gleichzeitig wird durch die genannten Vorschriften jedoch auch die strafverfahrensrechtliche Befugnis zum Einschreiten begrenzt, da die Strafverfolgungsbehörden erst dann aufklärend und strafverfolgend tätig werden dürfen, wenn hierfür derartige zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Weder Ihrer Strafanzeige noch Ihrer Beschwerdebegründung lassen sich derartige konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen von Straftaten, insbesondere für eine Rechtsbeugung oder eine Verfolgung Unschuldiger seitens der zuständigen Staatsanwältin oder der zuständigen Richterin entnehmen.

Ich vermag daher Ihrer Beschwerde nicht zu entsprechen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Bescheid können Sie binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muss die Tatsachen, die die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Er muss von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein, für die Prozesskostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Der Antrag ist bei dem Strafsenat des Kammergerichts in 10781 Berlin, Elßholzstraße 30-33, einzureichen.

Soweit Sie in Ihrer Beschwerdebegründung im Übrigen Auskunft über den Verbleib von Schriftstücken, die Sie im August 1997 bei der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht eingereicht haben und Herausgabe dieser Schriftstücke begehren, wird nach Rückkehr der Akten das Erforderliche durch die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht ver(an)lasst werden.

Hochachtungsvoll
Steinborn
Staatsanwältin

Beglaubigt
Unterschrift
Justizangestellte

Fon

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