|
Erkenntnistheorie und politische Praxis - Seit 1973 - Redaktion: Horst Lummert
Seite 1
>>) LANDGERICHT BERLIN
Geschäftsnummer:
(575) 81 Js 2710/98 Ns (202/99)
------------------------------------------------
259 Ds 330/99 Amtsgericht Tiergarten in Berlin
Strafsache
gegen
1. Horst Karl August Lummert,
geboren am 20. November 1931 in Berlin,
wohnhaft: Friedrichstraße 234,
10969 Berlin,
2. Hermann Friedrich Schaber,
geboren am 13. Januar 1939 in Sindelfingen,
wohnhaft: An dem Sonnental, Gewann 999,
76227 Karlsruhe-Durlach,
wegen Volksverhetzung.
Auf die Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 15. September 1999 hat die 75. kleine Strafkammer des Landgerichts Berlin in der Sitzung vom 13. März 2000, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Landgericht Abel
als Vorsitzender,
Beamter Udo Hackbarth,
Einzelhandelskauffrau Brigitte Gödde
als Schöffen,
Seite 2>>) Staatsanwältin Krauth-Thielmann
als Beamtin der Staatsanwaltschaft,
Rechtsanwalt Brocks
als Verteidiger des Angeklagten Lummert,
Justizsekretärin Pakebusch
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Berufung des Angeklagten Lummert wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Anzahl der Tagessätze auf 40 (vierzig) herabgesetzt wird.
Die Berufung des Angeklagten Schaber wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Höhe des Tagessatzes auf 30,00 DM herabgesetzt wird.
Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Berufungen zu tragen.
G r ü n d e :
Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat die Angeklagten am 15. September 1999 wegen gemeinschaftlicher Volksverhetzung jeweils zu Geldstrafen von 70 Tagessätzen zu je 50,00 DM verurteilt. Ihre Berufungen führten lediglich zur Herabsetzung der Anzahl (Lummert) beziehungsweise der Höhe (Schaber) der Tagessätze, blieben im übrigen jedoch erfolglos.
Die Berufungshauptverhandlung führte zu folgenden Feststellungen:
Seite 3>>) Der nicht vorbestrafte Angeklagte Lummert ist verheiratet und Vater dreier wirtschaftlich selbständiger Kinder. Er ist Rentner und bezeichnet sich als Publizist. Seine Rente beläuft sich auf 1.850,00 DM; seine Ehefrau erhält eine eigene Rente.
Der ebenfalls unvorbestrafte Angeklagte Schaber war bis Ende der 70er Jahre als Lehrer tätig; anschließend übte er verschiedene Aushilfstätigkeiten aus. Jetzt lebt er von Ersparnissen und gibt nach eigenen Angaben im Monat ca. 500,00 bis 600,00 DM aus. Er bewohnt ein eigenes Haus.
Der Angeklagte Schaber besuchte im Jahr 1987 die Überreste des Lagers Birkenau, das zum Konzentrationslager Auschwitz gehörte und - wie allgemein bekannt - der Massenvernichtung jüdischer Häftlinge in Gaskammern diente. Er verfasste hierüber einen Artikel, in dem er sich mit den baulichen Gegebenheiten des Lagers befasste und zu dem Ergebnis kam, dass es dort keinerlei Gaskammern zur Tötung von Häftlingen gegeben habe, sondern lediglich Krematorien, in denen die Leichen von Häftlingen verbrannt worden seien, die eines natürlichen Todes gestorben seien. In dem Artikel, der den Titel "Die Sprache der Ruinen von Birkenau - Eindrücke einer Reise nach Auschwitz im November 1987" trägt und im Jahr 1988 in der rechtskonservativen Publikation "Deutschland" erschien, heißt es unter anderem folgendermaßen:
"Es ist also eine absolut irrige Vorstellung, dass die vier Birkenauer Krematorien täglich mehrere tausend Leichen eingeäschert hätten. Zeugenberichte in der Holocaust-Literatur, die dies aussagen, sind als ebenso willkürliche Seite 4>>) Übertreibungen zu werten wie jene, die behaupten, dass in eine der 240 m2 großen angeblichen Gaskammern 3.000 oder 4.000 Opfer gedrängt worden seien. Die Kapazität der Birkenauer Krematorien war offensichtlich so ausgelegt, dass sie die durchschnittlich etwa 100 Todesfälle täglich in allen Auschwitzer Lagern gerade bewältigen konnten. Wer überzeugt ist, dass es in Birkenau Gaskammern für fabrikmäßigen Massenmord gegeben hat, der muss jedenfalls die Frage beantworten, warum die Mordfabriken dann nicht auch über entsprechend große Krematorien verfügt haben, um die große Zahl der Opfer zu beseitigen. ...
In der Betondecke der angeblichen Gaskammer von Krematorium II, die durch die Sprengung zwar geborsten und deformiert ist, aber dennoch durch ihre Stahlarmierung zusammengehalten praktisch noch in einem Stück über dem Keller liegt, ist nicht eine einzige Öffnung für jene Rohrstutzen zu erkennen, die den meisten Beschreibungen zufolge - und auch nach dem im Auschwitz-Museum gezeigten Modell - durch die Decke in den Keller geführt haben sollen, um den Einwurf der Zyklon-B-Kristalle zu ermöglichen. Auch ein Blick nach unten in den Kellerraum zeigt, dass es derartige Rohre nicht gegeben hat. Zumindest sie wären aber nicht vergessen worden, wenn jemand versucht hätte, etwas zu präparieren. Noch in mehr als hundert Jahren können diese dauerhaften Überreste aus Beton und Stahl dem ernsthaften Forscher bezeugen, dass es sich bei den Krematorien von Birkenau und ihren Leichenkellern nicht um jene Anlagen zum Völkermord gehandelt haben kann, als die sie von der heute noch Seite 5>>) vorherrschenden Holocaust-Forschung dargestellt werden."
Ein "Fazit" des Textes wurde mit den Worten eingeleitet:
"Die Trümmer, die in Birkenau als die Überreste von Anlagen für den fabrikmäßig betriebenen Massenmord ausgegeben werden, erweisen sich bei unvoreingenommener Betrachtung als Ruinen von Krematoriumsanlagen, wie sie in dieser Größenordnung der damals unter den Gefangenen von Auschwitz herrschenden hohen Sterblichkeit angemessen gewesen sein können. Eine Stätte für fabrikmäßig betriebenen Völkermord war Birkenau sicherlich nicht. Aber es war ein riesiges Lager, in dem Kriegs- und Zivilgefangene festgehalten wurden. Dabei waren die Verhältnisse in Birkenau zweifellos gleich menschenunwürdig wie in jedem anderen Gefangenenlager irgendeines Staates der damaligen oder der heutigen Zeit. Auch ohne besondere Massenmordeinrichtungen trifft die Bezeichnung Vernichtungslager auf Birkenau wie auf jedes andere Gefangenenlager zu."
Diese Thesen entsprechen auch jetzt noch der Auffassung des Angeklagten Schaber. Er behauptet, Urheber der "Auschwitz-Lüge" sei die deutsche Industrie. Sie wolle die Zahl der damaligen Zwangsarbeiter möglichst klein erscheinen lassen, um Entschädigungsansprüche möglichst gering zu halten, und behaupte deshalb wahrheitswidrig, dass Juden, die tatsächlich lediglich zur Zwangsarbeit gezwungen worden seien, in Gaskammern getötet worden seien. Die in Berlin-Mitte geplante Gedenkstätte für die ermordeten Juden sei Seite 6>>) kein Mahnmal, sondern müsse richtigerweise als "Schandmal" bezeichnet werden.
Der Angeklagte Lummert gab seit 1973 ein Blatt namens "Kuckuck" heraus. Jede einzelne Ausgabe bezeichnete er als "Feder" des "Kuckuck". Diese Publikation hat nach seinen Worten zunächst eine gewisse Aufmerksamkeit in den Medien erregt, die jedoch nachgelassen habe, als sie politisch, das heißt "hebräisch und proletarisch" ausgerichtet worden sei. Schwerpunktmäßig habe sie sich nach Angaben des Angeklagten Lummert in den letzten Jahren mit folgenden Themen befasst: "Der westdeutsche Nationalneutralismus (Nachkriegsunterwanderungsfaschismus), die Ökologiebewequng, die Friedensbewegung, der Feminismus, der Reichstagsbrandprozess, die Judenverfolgung". Der Inhalt des Blattes setzte sich unter anderem aus Beiträgen des Angeklagten Lummert, Artikeln anderer Autoren, Ausschnitten aus anderen Publikationen und Leserbriefen zusammen. Relativ breiten Raum nahmen dabei auch die Animositäten des Angeklagten und anderer Autoren und Leserbriefschreiber untereinander ein, wobei auch der Inhalt von Strafverfahren, die auf untereinander erstattete Anzeigen eingeleitet worden waren, erörtert wurde. Die Methode des Blattes bezeichnet der Angeklagte Lummert wie folgt: "Der "Kuckuck" war seit Anbeginn kontrovers gestaltet. Gegner und erklärte Feinde kamen ebenso zu Wort, wie sie mit reißender Kritik zu rechnen hatten. Die dialektische Methode hat dem "Kuckuck" und seinem Herausgeber teils boshafte Widersacher, Hass und Intrigen eingebracht. Tratern solche Reaktionen schriftlich, schwarz auf Seite 7>>) weiß, auf, ob als Briefe oder sonstwie, wurden sie im "Kuckuck" dokumentiert (vorgeführt)." Er - der Angeklagte Lummert - habe "provoziert" und ein "Spiel" getrieben. Die Autoren der im "Kuckuck" erscheinenden Artikel habe er, auch wenn sie seine "Feinde" gewesen seien, als seine "Gäste" behandelt.
Das in außerst schlichter äußerer Form hergestellt Blatt, dessen Herausgabe der Angeklagte Lummert unter dem Eindruck des vorliegenden Strafverfahrens inzwischen eingestellt hat, erschien zuletzt in einer Auflage von ungefähr 200 Stück. Der Angeklagte Lummert versandte es nicht nur an Abonennten oder Interessenten, sondern auch unaufgefordert an solche Personen, die er als seine ideologischen Gegner einstufte und die sich "ärgern" sollten. Auch der Angeklagte Schaber gehörte zu den Lesern.
Nach seinen Angaben ist der Angeklagte Lummert politisch in "der linken Ecke" anzusiedeln. Um den - unzutreffenden - Eindruck zu erwecken, er sei jüdischen Glaubens, fügt er seinem Namen häufig den von ihm gebildeten Namen "Avram Kokhaviv" an. Er läßt sich von Dritten auch als Jude bezeichnen. Der "Kuckuck" trug die zusätzlichen Titel "Projekt Yishmael" sowie "Blätter vom Orient, Erkenntnistheorie und politische Praxis, Beiträge zur demokratischen Eroberung" und war auf dem Titelblatt mit offenbar hebräischen Schriftzügen versehen. All dies hinderte den Angeklagten allerdings nicht daran, vor einigen Jahren eine gewisse Zeit auch für die rechtsextreme Zeitschrift "Sleipnir" tätig zu sein, indem er dort Seite 8>>) Korrektur las und auch eigene Beiträge veröffentlichen ließ.
Der Angeklagte Lummert wurde vor einigen Jahren auf den ihm persönlich nicht bekannten Angeklagten Schaber und dessen bereits erwähnten Artike1 aufmerksam. In der Auffassung, dass dieser Beitrag im Rahmen des Themas "NS-Revisionismus" gut in den "Kuckuck" passe, schrieb er den Angeklagten Schaber an und bat ihn um Übersendung des Artikels. Dieser kam dieser Bitte nach in der Hoffnung, dass der Angeklagte Lummert ihn im "Kuckuck" veröffentlichen werde, wobei ihm gleichgültig war, in welcher Form und in welchem Rahmen dies erfolgen könnte. Ihm war daran gelegen, dass eine "Diskussion ausgelöst werde. Dem Artikel fügte er dabei noch "Anmerkungen" vom 3. Juli 1996 bei, in denen er seine Auffassung bekräftigte und unter anderem ausführte, dass es in Birkenau Gaskammern lediglich zur Desinfizierung von Kleidung und anderen Gegenständen gegeben habe. Es heißt dort unter anderem:
"Vor allem aus diesem Grund war es mir wichtig, mit diesem Bericht möglichst gründlich den aus eigener Anschauung gewonnenen Nachweis zu führen, dass die dort gezeigten "einstigen Gaskammern" wirklich keine Gaskammern waren. Die eigentlichen Gaskammern von Birkenau, in denen in großem Umfang Gegenstände und Wäsche mit Zyklon-B-Gas desinfiziert wurden, befanden sich in zwei langgestreckten, heute noch stehenden Gebäuden unmittelbar links von der Bahnrampe, wo die Gefangenen im Lager ankamen."
Seite 9>>) Der Angeklagte Lummert veröffentlichte in der "Kuckuck-Feder" 19/20, die im April 1998 erschien, unter dem Titel "Zu Hermann Schaber" einen eigenen Artikel, in dem er sich weniger mit dem Angeklagten Schaber als mit dem "NS-Revisionismus" allgemein befasst. Er wirft dort dem Angeklagten Schaber vor, die Sowjetunion und das "Hitler-Reich" mit größtem Verständnis und wahrer Milde" zu behandeln, und erklärt: "Mit seinen Reiseeindrücken vom November 1987 will ich mich demnächst noch näher befassen." Im Heft 21/22, das am 24. Juni 1998 erschien, veröffentlichte er sodann ohne jegliche Vorbemerkung den Artikel des Angeklagten Schaber samt dessen bereits erwähnten Anmerkungen aus dem Jahr 1996 in vollem Wortlaut. Diesen Anmerkungen ist folgender Hinweis des Angeklagten Lummert nachgestellt: "Hermann Schabers Birkenau-Bericht verdient einen kritischen Kommentar. Im nächsten Heft. Die aktuelle Islamisierung des "Kuckock" hat ein Platzproblem entstehen lassen." Tatsächlich bestand jedoch kein aktueller Anlass, aus dem für einen kritischen Kommentar im selben Heft kein Platz gewesen wäre. So findet sich in dieser Ausgabe beispielsweise ein keinen Bezug zu einem aktuellen Anlass aufweisender Beitrag "Über den dreifachen Ursprug des altkurdischen Licht- und Feuerkults", der sich über elf Seiten erstreckt. Erst im Heft 23/24, das am 15. August 1996 erschien, brachte der Angeklagte Lummert unter dem Titel "Hermann Schaber und der heilige Krieg in der Demokratie" einen Beitrag, in dem er sich unter anderem mit den Thesen des Angeklagten Schaber auseinandersetzt. Direkt kommt er in dem zehnseitigen Artikel kaum auf dieses Thema zu sprechen; er wirft dem Angeklagten Schaber Seite 10>>) im wesentlichen vor, er habe seine Behauptungen nicht korrekt bewiesen und "fadenscheinige und verräterische Relativierungen" vorgenommen.
Die Angeklagten haben den festgestellten Sachverhalt eingeräumt.
Sie sind wegen gemeinschaftlicher Volksverhetzung (§§ 130 Abs.3, 4, 2 Nr. 1a, 25 Abs. 2 StGB) zu verurteilen. Dass die Äußerungen des Angeklagten Schaber inhaltlich die Voraussetzungen des § 130 Abs. 3 StGB erfüllen, bedarf keiner tieferen Erörterung. Im bewussten und gewollten Zusammenwirken beider Angeklagten ist dieser Artikel verbreitet worden; der Angeklagte Schaber hat ihn verfasst und dem Angeklagten Lummert zum Zwecke der Verbreitung übersandt, der Angeklagte Lummert hat ihn in Kenntnis seines Inhalts durch Aufnahme in sein Blatt und dessen Versand an ungefähr 200 Personen verbreitet.
Dass der Angeklagte Lummert den Artikel ohne eine billigende oder zustimmende Anmerkung veröffentlicht hat, ist unerheblich. Der Tatbestand des Verbreitens ist im Falle des § 130 Abs. 3, 4, 2 Nr. 1a StGB auch erfüllt, wenn derjenige, der eine fremde Meinung publiziert, sich nicht mit ihr identifiziert (vgl. OLG Karlsruhe, GA 1984, 576; BT Drucksache 1O/1286 Seite 9; Lenckner in Schönke-Schröder, StGB 25. Auflage, § 130 Randnummer 15; Rudolphi in SK, StGB 6. Auflage, § 130 Randnummer 17; Ostendorf in AK, StGB, § 130 Randnummer 10; Beisel NJW 1995, 999; Schroeder JR 1979, 93).
Seite 11>>) Der Tatbestand der Volksverhetzung ist auch nicht durch §§ 130 Abs. 5, 86 Abs. 3 StGB ausgeschlossen. Es kann dahinstehen, ob der Angeklagte Lummert beabsichtigte, einen der in § 86 Abs. 3 StGB genannten Zwecke mit der Publikation zu verfolgen. Die Sozialadäquanzklausel kann nur dann greifen, wenn ihre Voraussetzungen auch nach außen erkennbar werden; ein bloßer mentaler Vorbehalt des Täters reicht nicht aus. Der Inhalt des Heftes 19/20 vom April 1998 kann insoweit keine Berücksichtigung finden, da - auch wenn der Kreis der Leser der einzelnen Hefte im wesentlichen unverändert gewesen sein mag - keinesfalls die Gewähr bestand, dass jeder, der den inkriminierten Artikel im Heft 21/22 liest, zuvor auch den im vorangegangenen Heft gelesen hat, zumal der Angeklagte im Heft 21/22 nicht auf seinen Beitrag im Heft 19/20 verwiesen hat. Im Heft 21/22 erklärt der Angeklagte Lummert lediglich: "Hermann Schabers Birkenau-Bericht verdient einen kritischen Kommentar. Im nächsten Heft." Der bloße Einwurf des Adjektivs "kritisch" kann keinesfalls schon als Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Artikels gelten, die den Schutz des § 86 Abs. 3 StGB beanspruchen könnte. Ob dies für die in der für den Angeklagten Lummert typischen wenig präzisen und möglicherweise bewusst indifferenten Weise formulierten Äußerungen im Folgeheft 23/24 gelten würde, kann offenbleiben, da dieser Artikel jedenfalls verspätet war und an der Erfüllung des Tatbestandes nichts mehr ändern konnte. Dies gilt umso mehr, als nicht der geringste Grund ersichtlich ist, weshalb dieser Beitrag nicht schon im Heft 21/22 unmittelbar im Seite 12>>) Anschluss an den "Bericht" des Angeklagten Schaber veröffentlicht wurde.
Beide Angeklagten handelten vorsätzlich; ihnen war der volksverhetzende Inhalt des Artikels bekannt. Sie irrten auch nicht über die Strafbarkeit ihres Verhaltens. Ihrer Argumentation in der Hauptverhandlung war zu entnehmen, dass sie mit den einschlägigen Strafvorschriften bestens vertraut sind und waren.
Bei der Strafzumessung für den Angeklagten Lummert hat die Kammer zu seinen Gunsten unterstellt - ohne allerdings eine entsprechende Überzeugung gewonnen zu haben -, dass der Inhalt des Artikels nicht seiner Auffassung entspricht. Der Angeklagte Lummert hat - um in seiner Diktion zu bleiben - sein "provozierendes Spiel" zu weit getrieben. Er ist unvorbestraft und hat inzwischen auch die Veröffentlichung des "Kuckuck" eingestellt. Danach war eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen ausreichend. Der Tagessatz von 50,00 DM entspricht seinen wirtschaftlichen Verhältnissen.
Für den Angeklagten Schaber sprach lediglich seine Unvorbestraftheit. Der beim Angeklagten Lummert angenommene Strafmilderungsgrund, dass der Inhalt des Artikels nicht (mehr) seiner Auffassung entspreche, kommt beim Angeklagten Schaber nicht zum tragen. Er hat diesen vielmehr in der Hauptverhandlung bekräftigt und sich in übelster politischer Hetze ergangen. Für ihn war eine Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen schuldangemessen. Bei der Bemessung Seite 13>>) des Tagessatzes war der Umstand zu berücksichtigen, dass er in einem eigenen Haus mietfrei wohnt, so dass jedenfalls von einem monatlichen Einkommen von 900,00 DM auszugehen war.
Die Anwendung von § 59 StGB schied für beide Angeklagten aus, da bei einer derartigen Tat die Verteidigung der Rechtsordnung die Verhängung von Geldstrafen gebietet (§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB).
Die Kostenentscheidung beruht für beide Angeklagten auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Da sie ihre Rechtsmittel auch eingelegt hätten, wenn bereits das Amtsgericht wie die Kammer erkannt hätte, kam eine Anwendung von § 473 Abs. 4 StPO nicht in Betracht.
Beglaubigt
Unterschrift
Justizangestellte
Dienstsiegel 125 Landgericht Berlin
© Copyright 1999 - 2002 kokhaviv publications