In Berlin haben wir nicht nur ein neues System von Blockwarten (sie heißen nun "Quartier-Manager") und eine neue Mauer (ums künftige Bundeskanzleramt), höher als die alte von Ulbricht; es werden auch die Gesetze uminterpretiert.
Gründliche Kritik am NS-Revisionismus heißt jetzt "Volksverhetzung". Ein Paradigmenwechsel. Die Berliner Justiz bringt es fertig. Ausgangslage: Die Strafanzeige eines antisemitischen 'Berufs'denunzianten und Holocaust-Höhners.
Im "Fall Knapp" - gegen Lummert und seine investigative Kuckucksmethode - kooperiert der Leiter des Asienreferats (Neu- und NS-Deutsch: "Referatsleiter Asien" (wie "Reichsführer SS", "Leitstelle Frauen" usw.)) beim Presse- und Informationsamt der Bundesregierung (Bundespresseamt), Klaus Stoldt, mit dem prominenten Neo-Nazi, dem mehrmals vorbestraften, doch gleichwohl zugelassenen Extrem-Rechts-Anwalt und NS-Rassekundler Jürgen Rieger in Hamburg.
Der Heppenheimer 'Spezialist' für Desinformation und Denunziation Erich Knapp, ein abtrünniger Katholik und Antisemit, der in den achtziger Jahren als "Jude" auf- und später in einen okkulten Seitenpfad des Islams in Deutschland übertrat - ein "notorischer Lügner und Verleumder", ein wahres Genie, der geborene "Zersetzungsagent" - konspiriert seit einem runden Vierteljahrhundert als erklärter Feind wider die Demokratie und läßt sich vom Rassisten Rieger gegen den "hinzugetretenen Fremdkörper" Lummert/Kokhaviv und dessen Berichterstattung im kuckuck "verteidigen".
Klaus Stoldt ist ein alter Knapp-Freund aus gemeinsamen AA/BPA-Zeiten, als Erich Knapp von der Nachrichtenabteilung des Bundespresseamtes via Bundeskanzleramt - sprich: mit Günter Guillaume, dem später aufgeflogenen Kanzlerspion - gegen Willy Brandt intrigierte. Knapp wurde 1975, damals Pressesprecher der bundesdeutschen Botschaft in Kairo, unter dem Verdacht des Geheimnis- und Landesverrats fristlos aus dem Staatsdienst entlassen. Die Ermittlungen wegen des Verdachts Landesverräterischer Fälschung (§ 100a StGB) sowie der Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht (§ 353b StGB) wurden vom Generalbundesanwalt nur deshalb eingestellt, weil die Vorwürfe "mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln nicht mit der zur Anklageerhebung ausreichenden Sicherheit" belegt werden konnten. "Es kann daher keine Rede davon sein, daß durch die Ermittlungen der Tatverdacht gegen Sie ausgeräumt wurde".
(vgl. kuckuck feder 14)
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Siehe auch:
Gründe, Strukturen und Adressaten einer Rufmordkampagne
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