Amtsgericht
Tiergarten
Im Namen des Volkes
Geschäftsnummer: 259 Ds 330/99
Strafsache gegen
1. Horst Karl August L u m m e r t , geboren am 20. November 1931 in Berlin, wohnhaft:
Friedrichstraße 234, 10969 Berlin,
2. Hermann Friedrich S c h a b e r , geboren am 13.
Januar 1939 in Sindelfingen, wohnhaft: In dem Sonnental, Gewann 999, 76227 Karlsruhe-Durlach,
wegen Volksverhetzung.
Das Amtsgericht Tiergarten hat in der Sitzung vom 15. September 1999, an
der teilgenommen haben: Richterin am Amtsgericht Kr. A. Henke-Vollmer als Strafrichterin,
Staatsanwältin Hagedorn als Beamter der Staatsanwaltschaft, zu 1. Rechtsanwalt Brocks als
Verteidiger, Justizangestellte Schlicht als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle für Recht
erkannt: Die Angeklagten werden wegen Volksverhetzung zu Geldstrafen von jeweils 70 (siebzig)
Tagessätzen zu je 50,00 (fünfzig) DM verurteilt.
Die Angeklagten haben die Kosten und
ihre jeweiligen notwendigen Auslagen zu tragen. §§ 130 Abs. 3 und 4, 25 Abs. 2 StGB
Gründe
i.
Der zur Zeit der Hauptverhandlung 60 Jahre alte deutsche, ledige und kinderlose
Angeklagte Schaber ist von Beruf Lehrer, übt seinen Beruf jedoch seit ca. 20 Jahren nicht mehr
aus, sondern hat als Hausmeister und im Wachdienst gearbeitet. Gegenwärtig übt er keine
Erwerbstätigkeit mehr aus.
Der zur Zeit der Hauptverhandlung 67-jährige deutsche
Angeklagte Lummert ist verheiratet und hat erwachsene Kinder. Er war früher als
Verwaltungskaufmann der Wohnungswirtschaft tätig und bezeichnet sich selbst als Journalist. Er
bezieht eine Rente in Höhe von 1.850,00 DM netto, seine Ehefrau bezieht daneben eine eigene
Rente.
ii.
Der Angeklagte Lummert gibt seit etwa 1973 in einer Auflage von 200 bis 250
Stück die, privat von ihm zusammengestellte und vervielfältigte, etwa in 1/4jährlichem
Abstand erscheinende "kuckuck feder" heraus, die den Untertitel "Blätter vom Orient mit
Erkenntnistheorie und politische Praxis, Beiträge zur demokratischen Eroberung" trägt. Die
Zeitschrift wird von dem Angeklagten Lummert aus ihm zugesandten Briefen, Ausschnitten aus anderen
Zeitschriften und eigenen Beiträgen zu politischen und religiösen Themen zusammengestellt.
Der Angeklagte finanziert die Zeitung aus seiner Rente und vertreibt die Druckschrift auch selbst,
indem er sie an potentiell Interessierte oder Besteller auf dem Postweg versendet.
Unter dem 24.
Juni 1998 erschien die Ausgabe 21/22 (Doppelheft) der "kuckuck feder". In dieser Ausgabe erschien ein
Artikel des Angeklagten Schaber, den dieser bereits vor 12 Jahren geschrieben hatte und der bereits
vor geraumer Zeit in der Zeitschrift "Sleipnier" (sic! - H.L.) veröffentlicht worden war. Diesen
Artikel hatte der Angeklagte Lummert von dem Mitangeklagten Schaber brieflich angefordert.
Der
Angeklagte Schaber hatte erstmalig zu Ostern 1997 eine Ausgabe der Druckschrift "kuckuck feder" von
dem Angeklagten Lummert zugesandt erhalten und war nach seinen eigenen Angaben von der Schrift
äußerst angetan. In der Folgezeit entstand ein reger Briefwechsel zwischen den
Mitangeklagten, nachdem der Angeklagte Schaber einmal den Angeklagten Lummert angeschrieben und
umgehend Antwort erhalten hatte. Der Angeklagte Schaber übersandte daher auf entsprechende
Anforderungen den von ihm verfaßten Artikel "Die Sprache der Ruinen von Birkenau -
Eindrücke einer Reise nach Auschwitz im November 1987" in der Absicht an den Angeklagten Lummert,
die Veröffentlichung in der "kuckuck feder" zu erreichen. In diesem Artikel setzt sich der
Angeklagte Schaber mit den baulichen Gegebenheiten des Konzentrationslagers Birkenau auseinander und
gelang zu dem im übrigen auch ausdrücklich in der Hauptverhandlung geäußerten
Schluß, daß es Gaskammern, in denen Juden ermordet wurden, nicht gegeben habe, daß
vielmehr dort lediglich Wäsche und andere Gegenstände mit dem Gas Zyklon-B desinfiziert
worden seien. Im einzelnen enthält der Artikel folgende Textpassagen:
Seite 10:
"Es ist
also eine absolut irrige Vorstellung, daß die vier Birkenauer Krematorien täglich mehrere
tausend Leichen eingeäschert hätten. Zeugenberichte in der Holocaustliteratur, die dies
aussagen, sind als ebenso willkürliche Übertreibungen zu werten wie jene, die behaupten,
daß in eine der 240 Quadratmeter großen angeblichen Gaskammern 3000 oder 4000 Opfer
gedrängt worden seien. Die Kapazität der Birkenauer Krematorien war offensichtlich so
ausgelegt, daß sie die durchschnittlich etwa 100 Todesfälle täglich in allen
Auschwitzer Lagern gerade bewältigen konnten. Wer überzeugt ist, daß es in Birkenau
Gaskammern für fabrikmäßigen Massenmord gegeben hat, der muß jedenfalls die
Frage beantworten, warum die Mordfabriken dann nicht auch über entsprechend große
Krematorien verfügt haben, um die große Zahl der Opfer zu beseitigen."
Seite 12/13:
"ln der Betondecke der angeblichen Gaskammer von Krematorium II, die durch die Sprengung zwar
geborsten und deformiert ist, aber dennoch durch ihre Stahlarmierung zusammengehalten praktisch noch
in einem Stück über dem Keller liegt, ist nicht eine einzige Öffnung für jene
Rohrstutzen zu erkennen, die den meisten Beschreibungen zufolge - und auch nach dem im
Auschwitz-Museum gezeigten Modell - durch die Decke in den Keller geführt haben sollen, um den
Einwurf der Zyklon-B-Kristalle zu ermöglichen. Auch ein Blick nach unten in den Kellerraum
zeigte, daß es derartige Rohre nicht gegeben hat. Zumindest sie wären aber nicht vergessen
worden, wenn jemand versucht hätte etwas zu präparieren. Noch in mehr als hundert Jahren
können diese dauerhaften Überreste aus Beton und Stahl dem ernsthaften Forscher bezeugen,
daß es sich bei den Krematorien von Birkenau und ihren Leichenkellern nicht um jene Anlagen zum
Völkermord gehandelt haben kann, als die sie von der heute noch vorherrschenden
Holocaust-Forschung dargestellt werden."
Seite 17:
"Die Trümmer, die in Birkenau als die
Überreste von Anlagen für den fabrikmäßig betriebenen Massenmord ausgegeben
werden, erweisen sich bei unvoreingenommener Betrachtung als Ruinen von Krematoriumsanlagen, wie sie
in dieser Größenordnung der damals unter den Gefangenen von Auschwitz herrschenden hohen
Stätte (sic! - H.L. Es muß heißen: hohen Sterblichkeit angemessen gewesen sein
können. Eine Stätte) für fabrikmäßig betriebenen Völkermord war
Birkenau sicherlich nicht. Aber es war ein riesiges Lager, in dem Kriegs- und Zivilgefangene
festgehalten wurden. Dabei waren die Verhältnisse in Birkenau zweifellos gleich
menschenunwürdig wie in jedem anderen Gefangenenlager irgendeines Staates der damaligen oder der
heutigen Zeit."
Seite 20 - 21 unter "Anmerkungen des Verfassers (3.7.96)":
"Vor allem aus
diesem Grund war es mir wichtig, mit diesem Bericht möglichst gründlich den aus eigener
Anschauung gewonnenen Nachweis zu führen, daß die dort gezeigten "einstigen Gaskammern"
wirklich keine Gaskammern waren. Die eigentlichen Gaskammern von Birkenau, in denen in großem
Umfang Gegenstände und Wäsche mit Zyklon-B-Gas desinfiziert wurden, befanden sich in zwei
langgestreckten, heute noch stehenden Gebäuden, unmittelbar links von der Bahnrampe, wo die
Gefangenen im Lager ankamen."
iii.
Der Angeklagte Lummert hat eingeräumt, den Artikel von
dem Mitangeklagten Schaber angefordert zu haben. Dieser habe gut in sein Konzept gepaßt, da er
sich kritisch mit dem "NS-Revisionismus" auseinandersetze und die Thesen des Angeklagten Schaber
leicht widerlegbar gewesen seien. Demzufolge habe er den Artikel auch veröffentlicht. Der von ihm
so bezeichnete "NS-Revisionismus" verstehe sich als eine Wissenschaft. Er halte dies jedoch nicht
für eine Wissenschaft, sondern für reine NS-Propaganda. Man müsse sich allerdings damit
befassen und diesen Revisionismus kritisch prüfen. Dies sei auch das Ziel der von ihm
veröffentlichten Hefte. Die Veröffentlichungen in dem Heft Nr. 19/20 der "kuckuck feder" sei
auch nicht isoliert zu betrachten, vielmehr seien seine Äußerungen in den übrigen
Ausgaben der "kuckuck feder" heranzuziehen. Hieraus ergebe sich, daß er die Ansichten Schabers
nicht billige, sondern sie kritisch durchleuchte. Tatsächlich enthält die Ausgabe jedoch
keinerlei kritische Anmerkungen zu dem gedruckten Artikel.
Der Angeklagte Schaber hat angegeben,
er habe den Artikel an den Angeklagten Lummert gesandt, damit dieser ihn in der "kuckuck feder"
veröffentliche. Er habe mit seinem Artikel die Wahrheit erforschen und darstellen wollen und sei
der festen Überzeugung, daß es Gaskammern zur Tötung von Menschen nicht gegeben habe.
Er halte im übrigen den Straftatbestand der Volksverhetzung für eine Konstruktion
unduldsamer und gewalttätiger Staatssysteme, ein solcher Straftatbestand sei mit der Vorstellung
von rechtsstaatlicher Demokratie unvereinbar.
iv.
Nach den Feststellungen, die auf den
Einlassungen der Angeklagten wiederum verlesenen Textauszügen beruhen, haben sich die Angeklagten
der gemeinschaftlichen Volksverhetzung gemäß §§ 130 Abs. 3 und 4 StGB schuldig
gemacht, indem sie aufgrund ihres konkludenten gemeinsamen Tatplans den von dem Angeklagten Schaber
verfaßten Artikel in der Druckschrift des Angeklagten Lummert zur Veröffentlichung
brachten. Hierin ist auch eine deutliche Verharmlosung im Sinne von § 130 Abs. 3 StGB in
Verbindung von § 220 a StGB zu sehen, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu
stören. Die Druckschrift ist auch auf dem von dem Angeklagten jeweils gewählten Weg durch
Versendung per Post an ca. 200 Adressaten veröffentlicht worden. Daher liegen die Voraussetzungen
des § 86 Abs. 3 StGB ganz offensichtlich nicht vor. Dies wußten auch die beiden
vorsätzlich rechtswidrig und schuldhaft handelnden Angeklagten, was nicht zuletzt dadurch
deutlich wird, daß der Angeklagte Schaber selbst noch in der Hauptverhandlung die Existenz von
Gaskammern zur Tötung von Menschen in Birkenau negiert hat. Auch wurde der Artikel entgegen der
Darstellung des Angeklagten Lummert in der Ausgabe des Heftes "kuckuck feder" Nr. 21/22 vollkommen
unkommentiert veröffentlicht, was deutlich macht, daß der Angeklagte Lummert die
Verharmlosung der in den Gaskammern der Konzentrationslager begangenen Verbrechen ebenfalls billigend
in Kauf nahm.
v.
Bei der Strafzumessung war zugunsten beider Angeklagten zu
berücksichtigen, daß sie bisher nicht bestraft sind; beide Angeklagten sind in
fortgeschrittenem Lebensalter.
Zugunsten des Angeklagten Lummert konnte Berücksichtigung
finden, daß er beteuert hat, sich künftig nicht mehr mit dem "Revisionismus" in seinen
Zeitschriften befassen, sondern sich anderen Themen zuwenden zu wollen. Bei der Strafzumessung
betreffend den Angeklagten Schaber mußte allerdings negativ ins Gewicht fallen, daß der
Angeklagte sich noch immer uneinsichtig zeigte. Insgesamt war bei dem Angeklagten Schaber, der bei dem
Gericht den Eindruck eines einsamen und kontaktarmen Menschen hinterließ, eine starre Haltung
zur Tat und zu seinen Thesen erkennbar. Von beiden Angeklagten hat das Gericht den Eindruck gewonnen,
daß diese dazu neigen, nur scheinbar logische Argumente für die Untermauerung ihrer
häufig kaum nachvollziehbaren politischen und religiösen Thesen zu nutzen und daß
beide den Blick für die Realität teilweise verloren haben. Dabei scheinen beide sich in
ihren scheinwissenschaftlichen religiösen und politischen Auseinandersetzungen zu verstricken.
Insgesamt erschien nach Abwägung aller für und gegen die Angeklagten sprechenden
Umstände die Verhängung von Geldstrafen noch ausreichend, aber auch erforderlich, um auf die
Angeklagten einzuwirken und ihnen das Unrecht der Tat vor Augen zu führen. Diese hat das Gericht
mit jeweils 70 Tagessätzen zu je 50,00 DM tat- und schuldangemessen festgesetzt.
Die Kosten-
und Auslagenentscheidung folgt aus den §§ 464, 465 StPO.
Henke-Vollmer Kö.
Amtssiegel
Sprachliche Fehler wurden nur in den gröbsten Fällen korrigiert. - H.L.
Siehe auch:
Gründe, Strukturen und Adressaten einer Rufmordkampagne
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