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Erkenntnistheorie und politische Praxis - Seit 1973 - Redaktion: Horst Lummert
An den
Petitionsausschuß
des
Deutschen Bundestages
Platz der Republik 1
11011 Berlin
05/11.11.99
Sorgen Sie für die parlamentarische Abschaffung des demokratisch und rechtsstaatlich untragbar gewordenen § 130 StGB ("Volksverhetzung"). Prüfen Sie seine Verfassungsgemäßheit. Die Infragestellung ergibt sich aus der problemlosen Anwendung und Anwendbarkeit dieser Rechtsvorschrift auf Fälle, an die der Gesetzgeber ursprünglich nicht gedacht haben mag. § 130 StGB ist in seiner Substanz resistenter als die Demokratie in Deutschland, zu deren Schutz er beitragen soll, indem er sie partiell außer Kraft setzt. Er ist tendenziell darauf angelegt, sie zu überleben.
Die Vierteljahreshefte "kuckuck" wurden im Jahre 1973 gegründet. Sie beschäftigen sich kritisch mit Themen aus Literatur, Philosophie, Religion, Geschichte und Zeitgeschichte. In den letzten Jahren befaßten sie sich sehr intensiv mit den neu auftretenden neofaschistischen und geschichtsrevisionistischen Tendenzen, Publikationen, Bewegungen, vor allem aber mit deren intellektuellem Hintergrund. Die kleine Publikation "kuckuck" hat nachgewiesen, daß die kritische Auseinandersetzung mit dem neuen und alten Nationalsozialismus, seinen ideologischen und historischen Welterklärungen, ohne jede Sondergesetzgebung auskommen kann, wenn sie nur fundiert genug auftritt und weiß, was sie will bzw. nicht will.
Diese Sondergesetzgebung - hier insbesondere § 130 StGB - hat dazu geführt, daß die oben erläuterte, in sich unanzweifelbare publizistische Kleinarbeit mit dem Gegenstand ihrer Kritik glelchgesetzt wird.
Bei näherer Betrachtung der besagten Rechtsvorschrift läßt sich erkennen, daß sich §130 StGB ebensowohl gegen nazistische Hetze wie gegen ihre Aufklärung anwenden läßt. Der Gesetzestext läßt es ohne weiteres zu, etwa eine fundierte Kritik am Nazistaat und seiner verbrecherischen Politik als "Volksverhetzung" zu interpretieren, juristisch zu verfolgen und schließlich zu verurteilen. Es hängt lediglich von den politischen Umständen ab, ob es so oder so geschieht.
Die Bedingungen des Strafprozesses gegen Horst Lummert, der den "kuckuck" bisher herausgab und ihn weiterhin redigiert*, lassen den Schluß zu, daß der wahre Grund für seine Verurteilung verhüllt bleibt, daß der Vorwurf der "Volksverhetzung" tatsächlich nur scheinbar auf den "Revisionismus" sich bezieht, in Wahrhelt aber die in Deutschland fast exklusive NS-Revisionismus-Kritik, die äußerst offensive und aggressive Auseinandersetzung gerade auch mit Detailfragen der ganzen NS-Problematik in Deutschland meint. Die ebenso bescheidene wie politisch und philosophisch engagiert anspruchsvolle - investigative - "kuckuck"s-Arbeit wird seit Jahren politisch, in jüngster Zeit mit Hilfe der Justiz in existentielle Gefahr gebracht.
Das Problem ist die kafkaeske Anwendung des § 130 StG8, muß heißen: seine vielfältige Anwendbarkeit bis ins Gegenteil einst gesetzgeberischer Absicht.
*Die Zeitschrift hat inzwischen ihr Erscheinen eingestellt
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"...habe ich zu Ihrem gesetzgeberischen Anliegen nunmehr eine Prüfung eingeleitet..."
gez. Neidt (Mitteilung - Pet 4-14-07-4510-014420 - vom 29.11.99)
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