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Erkenntnistheorie und politische Praxis - Seit 1973 - Redaktion: Horst Lummert

Berlin, den 14. Januar 2000

Staatsanwaltschaft bei
dem Landgericht Berlin
Sitz
Berlin (Moabit), Turmstraße 91
81 Js 71/00
Dez. 101

Herrn
Horst Lummert
Friedrichstraße 234

10969 Berlin

Sehr geehrter Herr Lummert,

Ihre Strafanzeige gegen Staatsanwältin Hagedorn und Richterin am Amtsgericht Henke-Vollmer wegen Rechtsbeugung und Verfolgung Unschuldiger habe ich geprüft, indes keine Veranlassung gesehen, in Sachermittlungen einzutreten. Die Voraussetzungen des § 152 Abs. 2 StPO, wonach eine Straftat nur dann verfolgt werden kann, wenn hierfür zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, sind nicht gegeben. Ich habe das Verfahren deshalb gem. § 170 Absatz 2 der Strafprozessordnung eingestellt.

Gegen diesen Bescheid steht Ihnen binnen zwei Wochen nach der Bekanntgabe die Beschwerde an die Staatsanwaltschaft bei dem Kammergericht, 10791 Berlin, Elßholzstraße 30-33, zu. Durch Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht wird die Frist gewahrt.

Etwaige zivilrechtliche Ansprüche werden durch diesen Bescheid nicht berührt.

Hochachtungsvoll

gez. Heinke
Oberstaatsanwalt

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