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Erkenntnistheorie und politische Praxis - Seit 1973 - Redaktion: Horst Lummert
Horst Lummert
Friedrichstraße 234
10969 Berlin
An die
Staatsanwaltschaft bei dem Kammergericht
Elßholzstraße 30-33
10791 Berlin
14.02.2000
Zum Geschäftszeichen der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin: 81 Js 71/00 / Dez. 101 * Strafanzeige/Strafantrag gegen Staatsanwältin Hagedorn und Richterin Henke-Vollmer wegen Rechtsbeugung und Verfolgung Unschuldiger
Bezug: Schreiben (Oberstaatsanwalt Heinke) vom 14. Januar 2000 - Poststempel: 10.2.00 / Posteingang bei mir: 11. Februar 2000
Gegen den Bescheid über die Einstellung des Verfahrens gem. § 170 Absatz 2 der Strafprozeßordnung lege ich BESCHWERDE ein.
Bei der Prüfung meiner Strafanzeige vom 17. Dezember 1999 hat Oberstaatsanwalt Heinke "keine Veranlassung gesehen, in Sachermittlungen einzutreten". Nämlich: "Die Voraussetzungen des § 152 Abs. 2 StPO, wonach eine Straftat nur verfolgt werden kann, wenn hierfür zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, sind nicht gegeben." Wie kann er zu diesem Ergebnis kommen, wenn er vorab "keine Veranlassung" sieht, in der Sache zu ermitteln, also den Vorgang - Aktenlage, Faktenlage - zu untersuchen?
Ob und inwieweit die Vorschrift von § 170 Abs. 2 StPO, wonach das Verfahren eingestellt wurde, inhaltlich erfüllt war, kann ich nicht beurteilen. § 152 Abs. 2 StPO beschreibt indes die Berufung der Staatsanwaltschaft zur Erhebung der öffentlichen Klage und die Verpflichtung (!), "wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen". Eine gründliche Prüfung der umfangreichen Akte fördert zahlreich Anhaltspunkte der genannten Art zu Tage. Dies ist auch der implizite Antrag meiner Begründung der Strafanzeige vom 17.12.99 gegen Staatsanwältin Hagedorn und Richterin Henke-Vollmer. Mein Hinweis auf den Denunzianten bietet en passant weiteren Anlaß.
Meine Strafanzeige (Strafantrag) stützt sich auf das Urteil vom 15.9.99 (259 Ds 330/99 AG Tiergarten) sowie auf das gesamte Ermittlungsverfahren. Dies ist eines in einer Reihe anderer Verfahren, die sich alle auf Denunziationen, Falschanschuldigungen und Diffamierungen desselben Mannes zurückführen lassen, der seit Jahrzehnten einen politisch motivierten Privatkrieg gegen mich führt.
Ich habe im Verlauf meiner, wie ich denke, substantiierten publizistischen Kleinarbeit - ganz im Sinne des § 86 Abs. 3 StGB - einiges zur inneren Aufklärung beigetragen. Ich mußte nicht darauf warten, daß ein vorbestrafter - "linksradikaler" - Rechtsanwalt, der seine Wiederzulassung (!) dem heutigen Bundeskanzler verdankt, sich endlich selbst als Nazi offenbaren würde. Es war mir schon vor dreißig Jahren bekannt. Vgl. >www.kokhavivpublications.de< (Kritische Gedanken an Horst Mahler).
Mein persönlicher Denunziant, jener andere Fall, hat im "kuckuck", der Mini-Zeitschrift, die ich - ein sichtbarer Erfolg meiner erklärten rechtsextremistischen Feinde und der Berliner Strafjustiz - jetzt einstellen mußte, viel Mißliches erfahren. Seine politischen Machenschaften in den siebziger und achtziger Jahren habe ich minutiös dokumentiert und ausgewertet. Der Mann hat Grund genug, sich an mir rächen zu wollen. Die jahrzehntelangen Unternehmungen, mich in meiner - ja, ja, ganz winzigen - kritischen Presse-Arbeit zu hindern, wären eigentlich, bitte schön, ernstzunehmen. Ohne sie ist auch das hier anliegende Verfahren nicht richtig zu verstehen.
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft deklariert meinen Fall ausdrücklich als "Pressesache". Davon ist in der Urteilsschrift nicht mehr die Rede. Darauf jedoch beruht die Rechtsbeugung. Die Außerachtlassung von § 86 Abs.3 StGB ist dieser heikle Punkt. Sie hätte weder vom Gericht noch von der Staatsanwaltschaft zugelassen werden dürfen.
Staatsanwältin Hagedorn kennt meine Arbeit aufgrund jahrelangen Aktenstudiums. Außerdem ist sie seit August 1997 (!) im Besitz mehrerer Korrespondenz-Ordner, die ich ihr aus Anlaß einer falschen Anschuldigung des besagten Denunzianten freiwillig (!) überließ und über deren Verbleib ich bis heute nichts weiß. Vielleicht bekomme ich sie ja mal zurück. Wie ist da eigentlich die Rechtslage?
Allein der Umfang "meiner" Akte beweist den hohen Erkenntnisstand der Staatsanwältin. Mein kritischer und aggressiver Umgang mit "Volksverhetzern" jedweder Art hat mir viel Haß und Feindschaft eingetragen. Frau Hagedorn weiß das. Und Frau Henke-Vollmer muß es wissen, wenn sie über mich ein gerechtes Urteil fällen will. Mich mit meinen Feinden gleichzusetzen, weil ich deren Schriften dokumentiere und kritisiere, ist eine feindselige Konstruktion, die mir bisher nur von rechtsradikaler Seite widerfuhr. Deren Beifall ist der Richterin und der Staatsanwältin sicher. "Friendly fire", sagt Christian Worch.
Bei genauerem Hinsehen wird schnell klar, daß es für meine Verfolgung und Verurteilung durchaus einen Grund gab. Nur leider deckt sich der nicht mit dem in der Urteilsbegründung und zuvor in der Anklageschrift vorgegebenen. Ich habe mich womöglich der judaistischen beziehungsweise zionistischen Propaganda, der Verunglimpfung des Hitler-Reiches, der Hetze gegen die deutsch-völkischen Mythen, der Störung des nationalsozialistischen Seelenfriedens schuldig gemacht. Frau Hagedorn kennt meine Schriften in- und auswendig, so daß ihre Verfahrensweise gegen mich und meine Arbeit nur unter diesem Aspekt einleuchtet.
§ 130 StGB läßt diese Wendung durchaus zu. Damit begründe ich auch meine Petition an den Deutschen Bundestag. Ich bezichtige sowohl die Staatsanwältin Hagedorn als auch die Richterin Henke-Vollmer der unredlichen Beweisführung in der vorgefaßten Absicht, mich zu verurteilen. Das Urteil hat einen doppelten Boden.
Alle Umstände sprechen dafür - auch die Nichtverfolgung der antisemitischen Hetzschriften des Zuträgers und Denunzianten Knapp, Heppenheim, der der Staatsanwältin ein Altbekannter ist. Bereits eine flüchtige Untersuchung der Akten- und Faktenlage muß zu der Wertung führen: Zwischen mir, also dem, der sich mit seinen Schriften ausweist, und jenem, der angeblich verfolgt und verurteilt wurde, besteht ein Gegensatz, der sich nicht einfach zudecken läßt.
Die Urteilsschrift ist denn auch von einer Qualität in Diktion und Argumentation, die ich nicht für möglich halten würde, hätte ich es nicht schwarz auf weiß vor mir.
Ich beantrage, die Ermittlungen gegen Staatsanwältin Hagedorn und Richterin Henke-Vollmer wegen Rechtsbeugung und Verfolgung Unschuldiger wieder aufzunehmen.
Ich bitte Sie, mich auf evtl. Formfehler hinzuweisen.
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