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Wer schreibt, ist der Wahrheit verpflichtet.
Wer der Wahrheit verpflichtet ist, der schuldet sich Treue und Wahrhaftigkeit.
Wer sich treu bleibt und etwas auf sich hält, der ist, so Gott will, auch sein eigener Verleger. kkk
2001-03-06
Die Beschwerde bekräftigt Schabers Darstellung, Begründung und Einschätzung, nämlich alles, was ich in feder 23/24 in wesentlichen Details gerade entkräftet hatte. Schaber verglich meinen kritischen Beitrag ("Hermann Schaber und der Heilige Krieg in der Demokratie") immerhin auf bemerkenswerte Weise: "... es ist die Sprache eines Staatsanwalts in einem Schauprozeß, bei dem ich mich überrascht vorgeführt finde, aber vielleicht doch nicht ganz so überrascht. Jedenfalls wird mir – im Unterschied zu dem bei solchen Prozessen Üblichen – die Gelegenheit einer in Ruhe gefaßten Stellungnahme, als letztes Wort sozusagen, geboten" (vgl. feder 25/26, S.69). Spricht so ein Komplize?
Daß meine Auseinandersetzung mit Schaber imgrunde bereits abgeschlossen war, als sie gerade erst zu beginnen schien, kommt nirgendwo heraus. Die zahlreichen Materialien, die ich Ihnen zusandte, finden in dem Moment keine Verwendung, da sie meine Position und die Bedeutung meiner Arbeit stärken. Gleich zu Beginn komme ich mir vor wie einer, der da seine privaten Marotten umgesetzt hat. Von der Vorgeschichte und der alten Geschichte des kuckuck seit 1973 nirgendwo ein Wort. Nichts auch zu den Dokumentationen und Ausführungen in zahlreichen Büchern und im Internet. Meine Begründungen zur Stützung des Anspruchs auf § 86 Abs.3 StGB, es sind ja immerhin ein paar Bedingungen zu erfüllen, sind nirgendwo erwähnt. Ich sehe diese, den § 130 StGB einschränkende, Vorschrift eher relativiert.
Als Hermann Schaber kann ich zufrieden sein, als Horst Lummert finde ich mich nicht oder kaum wieder.
2001.03.08.
Mein Fall hat zwei Seiten.
Die Begründung der Verfassungswidrigkeit von § 130 StGB ist wichtig, in meinem Fall aber nur eine Nebenerscheinung. Ich kann nicht damit rechnen, daß das politisch zusammengesetzte Bundesverfassungsgericht die politische Entscheidung "§ 130" jetzt zunichte macht. Täglich werden mehr und mehr rechtsradikale Delikte gemeldet, so daß es politisch das falsche Signal wäre.
Bei aller Infragestellung der Gesetzlichkeit bzw. ihrer Verfassungsgemäßheit kommt es mir aber darauf an, daß die Rechtsnormen, so wie sie heute vorliegen, zu meinen Gunsten angewandt werden müssen, wenn man nur meine konkrete Situation bedenkt und dabei das allgemein Gültige und Bedeutsame in meinem besonderen Fall ernsthaft berücksichtigt. Das ist in zwei bis drei Instanzen, beginnend eigentlich mit der Staatsanwaltschaft, sträflich vernachlässigt worden.
Die erste Urteilsschrift folgt der Tendenz, meine Person und meine publizistische Arbeit zu verniedlichen und in der Substanz herabzusetzen. Daran hält sich auch die Zweite Instanz. Das mag angehen, solange man sich nicht kundig macht über den Gesamtumfang meiner Arbeit und ihre politische Bedeutung, die ganz im Gegensatz zu Auflage und Verbreitung des kuckuck steht. Da gibt es freilich einen ursächlichen Zusammenhang.
Man hat gerichtlich wiederholt festgestellt, daß mir die einschlägigen Strafvorschriften bekannt waren, und daraus den Schluß gezogen, daß ich mir der Strafbarkeit meines Tuns bewußt sein mußte. Umgekehrt wird ein Schuh daraus: Ich kannte die Gesetze und wußte also, daß § 130 StGB auf mich nicht anzuwenden war, weil § 86 Abs.3 dagegen spricht.
Die einschränkende Vorschrift von § 86 Abs.3 ist allerdings an Bedingungen geknüpft. Die Handlung muß der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.
Dies sind die konkreten Merkmale, die sich hinter dem justiziell geschwenkten Begriffsschleier "Sozialadäquanz" verbergen. Mit "Sozialadäquanz" bzw. ihrem Mangel könnte man z.B. auch die gesellschaftliche und also politische Irrelevanz einer Minizeitschrift à la kuckuck beschreiben. Es müßte dann allerdings auch auf den Faktor "Friedensstörung" Anwendung finden. Das ist nicht meine Position.
Mir geht es darum, zu beweisen, daß die Bedingungen der Vorschrift § 86 Abs.3 StGB erfüllt sind: 1. staatsbürgerliche Aufklärung. 2. Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen. 3. Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens.
Zu diesem Zweck habe ich Ihnen eine Menge Material vorgelegt und auf das in drei Instanzen unbeachtet Gebliebene hingewiesen.
Lieferung vom 27.02.2001:
Insgesamt 21 Seiten zu Titel kuckuck feder 21/22 und Umgebung des Schaber-Berichts.
Es beginnt mit dem fraglichen Heft feder 21/22. Der Schaber-Text erscheint darin nicht isoliert. Allein das Motto auf der Titelseite macht klar, "auf welcher Seite" ich stehe. Der übrige Inhalt des Heftes besagt nichts anderes und zeigt außerdem an der Art, wie ich von meinen "Kritikern" angegriffen werde, deren eindeutige Motivation. Nur böser Wille läßt Zweifel zu meinen Ungunsten aufkommen.
Insgesamt 10 Seiten. Auszüge aus Lummert-Beiträgen zu Schaber in kuckuck federn 15/16, 17/18 und 19/20, also lange vor dem Erscheinen des Reports in feder 21/22. Diese Vorgeschichte, obwohl von mir mehrmals zu Protokoll bzw. zu den Akten gegeben, blieb völlig unbeachtet.
Am 24.02.2001 schrieb ich: "Schabers Bericht interessiert mich jetzt nicht. Ich bestehe auf dem Recht, ihn zu veröffentlichen und mich mit ihm öffentlich zu befassen."
Lieferung vom 22.02.2001:
Insgesamt 28 Seiten (zum Teil auch trockenes Zahlen-) Material
Zum Nachweis, daß ich mit dem kuckuck die Bedingungen von § 86 Abs.3 StBG erfülle, habe ich auf meine Bücher und meinen Internet-Auftritt hingewiesen. Das ist nicht Nach-, sondern Geschichte und Vorgeschichte. Die Bücher dokumentieren meine kuckuck-Beiträge aus einem Vierteljahrhundert, zeigen "Charakter" und Motivation der Zeitschrift. Sie offenbaren den politischen Ursprung des kuckuck.
Ich habe darauf immer wieder hingewiesen, so daß es eigentlich ein bißchen seltsam ist, daß die essentiellen Erkennungszeichen des kuckuck außer acht bleiben. Die Bücher bringen alles zum Vorschein, was in den siebziger und achtziger Jahren im kuckuck diskutiert wurde. Dieses Vorverständnis gehört zur Charakterisierung des kuckuck.
Im Internet ist Material in Menge und von einer zeitgeschichtlichen Gewichtung dokumentiert, die längst die Aufmerksamkeit der Universitäten in aller Welt gefunden hat. Es weist all die Dokumente aus, die in den Büchern nur erwähnt werden. Weitgehend einmaliges Material ist da faksimiliert. WebSite und Bücher, die ich Ihnen alle zusandte, belegen meine publizistische Arbeit seit 1973.
Wenn die Verfassungsbeschwerde an einer Stelle Wert auf den Hinweis legt, daß ich "keiner Partei angehöre" o.ä., so weiß ich wirklich nicht, was ich dazu sagen soll. Das geschieht auch noch in meinem Namen. Als ob "meine" Verfassungsbeschwerde jetzt die Denkweise der Gerichte übernimmt, wofür es auch gleich zu Beginn Anzeichen gibt.
Ich weiß nicht, ob und welche formalen Möglichkeiten noch bestehen, die Verfassungsbeschwerde um das hier Gesagte zu ergänzen. Sachlich nötig ist es unbedingt.
Aus Briefen an Rechtsanwalt Brocks
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