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Der Krieg ist der Vater der Dinge. -HERAKLIT

Generalstaatsanwaltschaft Berlin
Geschäftszeichen: 1 Ss 197/00

Datum: 7. Dez. 2000

Mit
2 Bänden Strafakten
2 Heften Registermitteilungen
1 Urteilsbeiheft

Frau/Herrn Vorsitzende(n)
des Strafsenats
des Kammergerichts

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mit den Anträgen übersandt,

1. die Anträge des Angeklagten Schaber

a) auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung der Revisionsanträge und ihrer Begründung,

b) auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 10. Mai 2000,

c) auf Bestellung eines Rechtsanwalts zur Begründung seiner Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. März 2000

zu verwerfen,

2. die Revision des Angeklagten Lummert gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. März 2000 durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

1. Die Anträge des Angeklagten Schaber haben keinen Erfolg.

a) Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, weil der Angeklagte die versäumte Handlung nicht rechtzeitig nachgeholt hat. Ist die Prozesshandlung bisher versäumt oder nicht formgerecht vorgenommen worden, so muss sie gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO und in der gesetzlich vorgeschriebenen Form nachgeholt werden (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44.Auflage, § 45 Rdnr.11 m.N.); anderenfalls ist der Antrag unzulässig. So verhält es sich hier.

Ausweislich seiner am 18. Mai 2000 eingegangenen Antragsschrift vom 16. Mai 2000 (Bd.II Bl.181 f.d.A.) war dem Angeklagten aufgrund des ihm am selben Tage zugestellten Beschlusses des Landgerichts Berlin vom 10. Mai 2000, durch den seine Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin gemäß § 346 Abs.1 StPO als unzulässig verworfen wurde (Bd. II Bl.178, 180 d.A.), bekannt, dass die Revisionsanträge und ihre Begründung nicht nur - wie der Angeklagte nach seinen Angaben irrtümlich meinte - in einer von einem Rechtsanwalt zu unterzeichnenden Schrift, sondern auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts hätten angebracht werden können. Damit entfiel das nach dem Vorbringen des Angeklagten für die Fristversäumung ursächliche Hindernis, so dass nunmehr für die formgerechte Anbringung der Revisionsanträge und ihrer Begründung (§345 Abs.2 StPO) die Wochenfrist des § 45 Abs.1 Satz 1 StPO in Lauf gesetzt wurde (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O.). Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind aber weder innerhalb dieser Frist noch danach in der gesetzlich vorgeschriebenen Form angebracht worden. Die dem Wiedereinsetzungsantrag in Ablichtung beigefügte Revisionsbegründungsschrift vom 24. April 2000 (Bd.II Bl.183 f. d.A.) ist entgegen § 345 Abs.2 StPO nicht von einem Rechtsanwalt, sondern von dem Angeklagten selbst unterzeichnet und daher unbeachtlich.

b) Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Verwerfungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 10. Mai 2000 (Bd.II Bl.178 d.A.) ist gemäß § 346 Abs.1 StPO zwar zulässig, insbesondere fristgerecht gestellt, aber unbegründet.

Der Angeklagte hat gegen das in seiner Anwesenheit verkündete Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. März 2000 (Bd.II Bl.93, 95 d.A.) zwar in zulässiger Weise Revision eingelegt. Die Revisionseinlegung war nicht etwa deshalb unwirksam, weil der Angeklagte dazu erklärt hatte, dass die Revision vorsorglich zur Fristwahrung für den Fall eingelegt werde, dass er "einen dafür geeigneten Rechtsvertreter finde" (Bd.II Bl.114 d.A.). Denn eine bedingte Revisionseinlegung, die unzulässig wäre (vgl. Kleinknecht/ Meyer-Goßner, a.a.O., vor § 296 Rdnr.5), ist hierin nicht zu sehen. Die gebotene Auslegung der Erklärung des Angeklagten ergibt nämlich, dass er nicht schon die Einlegung, der Revision, sondern nur deren Durchführung davon abhängig machen wollte, ob er einen ihm dafür geeignet erscheinenden Rechtsanwalt finde.

Wie bereits in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt wird, sind die Revisionsanträge und ihre Begründung aber bis zum Ablauf der Monatsfrist des § 345 Abs.1 StPO, die hier mit der Zustellung des Urteils an den Angeklagten am 6. April 2000 (Bd.II Bl.119 d.A.) begann und am 8. Mai 2000 endete (§ 43 Abs.2 StPO), nicht - wie vorgeschrieben - zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift angebracht worden (§ 345 Abs.2 StPO). Die am 27. April 2000 eingegangene Revisionsbegründungsschrift vom 24. April 2000 (Bd.II Bl.149 ff. d.A.) ist nicht von einem Rechtsanwalt, sondern von dem Angeklagten selbst unterzeichnet und deshalb unbeachtlich.

c) Der Antrag des Angeklagten, ihm zur Begründung der Revision einen Rechtsanwalt zu bestellen, muss schon deshalb scheitern, weil das angefochtene Urteil, soweit es den Angeklagten Schaber betrifft, mit der Verwerfung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 10. Mai 2000 rechtskräftig und somit unanfechtbar wird.

2. Die Revision des Angeklagten Lummert, mit der die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird, hat keinen Erfolg.

a) Die Feststellungen tragen den Schuldspruch. Sie weisen aus, dass der Angeklagte durch Veröffentlichung des "Birkenau-Berichts" des Mitangeklagten Schaber gemeinschaftlich mit diesem eine Schrift verbreitet hat, in der eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 220a Abs.1 StGB bezeichneten Art, nämlich die Massenvernichtung von Häftlingen in Gaskammern des zum Konzentrationslager Auschwitz gehörenden Lagers Birkenau, in einer Weise geleugnet und damit der nationalsozialistische Völkermord an den Juden in einer Weise verharmlost wurde, die geeignet war, den öffentlichen Frieden zu stören (§§ 130 Abs.3, Abs.4, Abs.2 Nr.1a, 25 Abs.2 StGB).

aa) Die von der Revision vertretene Ansicht, der Tatbestand der Volksverhetzung durch Leugnen oder Verharmlosen des NS-Völkermords an den Juden sei nicht erfüllt, weil der Mitangeklagte Schaber in seinem "Birkenau-Bericht" diese geschichtliche Tatsache als solche nicht in Frage gestellt, sondern nur seiner Überzeugung Ausdruck verliehen hat, dass es entgegen "der heute noch vorherrschenden Holocaust-Forschung" jedenfalls in Birkenau keinen "fabrikmäßig betriebenen Massenmord" durch Vergasung von Häftlingen gegeben haben kann (UA S.3-5), verkennt, dass das Bestreiten, in Abredestellen oder Verneinen auch nur einer der unter der NS-Herrschaft begangenen Katalogtaten i.S.d. §220a Abs.1 StGB regelmäßig - und so auch hier - schon den Tatbestand erfüllt, weil hierin ein teilweises Leugnen und damit ein Verharmlosen der Judenvernichtung unter der Herrschaft des Nationalsozialismus liegt (vgl. Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 25.Auflage, § 130 Rdnr.19, 21).

Auf die Frage, ob das Bestreiten unwesentlicher Nebensächlichkeiten oder Einzelheiten möglicherweise nicht tatbestandsmäßig ist (vgl. Lenckner a.a.O.; LK - v.Bubnoff, StGB 11.Auflage, § 130 Rdnr.46), kommt es hier nicht an. Denn das Leugnen des geschichtlich erwiesenen systematischen Massenmords insbesondere an jüdischen Häftlingen in den Gaskammern des zum Konzentrationslager Auschwitz gehörenden Lagers Birkenau (vgl. BGHSt NStZ 1994, 390; Zentner/Bedürftig, Das grosse Lexikon des Dritten Reichs, 1985, S.45-47) berührt nicht nur den Randbereich der Judenvernichtung unter der NS-Herrschaft, da die Gaskammermorde zu den schwersten der in diesem Zusammenhang begangenen Gewaltverbrechen zählen. Dass der Mitangeklagte Schaber - wie die Revision meint - lediglich die Anzahl der im Konzentrationslager Auschwitz ermordeten Häftlinge bezweifelte und damit die in der seriösen historischen Forschung angegebene quantitative Größenordnung nur in Randbereichen in Frage stellen wollte, weisen die für das Revisionsgericht allein maßgeblichen Urteilsfeststellungen nicht aus. Ein Tatbestandsausschluss unter diesem Gesichtspunkt (vgl. Lenckner a.a.O., LK - v.Bubnoff a.a.O.) kommt daher nicht in Betracht. Da der Mitangeklagte Schaber den systematischen Massenmord an Häftlingen durch deren Vergasung in Birkenau ausdrücklich in Abrede stellte, erschöpften sich seine Ausführungen auch nicht in einer möglicherweise nicht tatbestandsmäßigen bloßen Relativierung der NS-Judenvernichtung durch Gleichstellung des Konzentrationslagers Auschwitz mit nicht vergleichbaren ausländischen Gefangenenlagern (vgl. LK - v. Bubnoff a.a.O.).

Das Grundrecht auf Meinungsäußerungsfreiheit (Art.5 Abs.1 GG) vermag das Bestreiten der systematischen Vernichtung von Juden in den Gaskammern von Birkenau entgegen der Ansicht der Revision nicht zu rechtfertigen, weil erwiesen unrichtige Tatsachenbehauptungen vom Schutz des Art.5 GG nicht umfasst sind (vgl. BVerfG NJW 1994, 1779) und daran anknüpfende Meinungsäußerungen regelmäßig hinter anderen Rechtsgütern - hier: dem allgemeinen Interesse an der Bewahrung des öffentlichen Friedens - zurücktreten (vgl. BVerfG a.a.O., 1779, 1780).

bb) Ein Tatbestandsausschluss ergibt sich - entgegen der Ansicht der Revision - auch nicht daraus, dass der Angeklagte Lummert die Ansicht des Mitangeklagten Schaber, dass es in dem zum Konzentrationslager Auschwitz gehörenden Lager Birkenau keine systematische Tötung von Häftlingen in Gaskammern gegeben habe, (möglicherweise) nicht teilte (UA S.12).

Der Tatbestand des Verbreitens ist - wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat (UA S.10) - auch erfüllt, wenn derjenige, der die fremde Meinung publiziert, sich nicht mit ihr identifiziert (vgl. OLG Karlsruhe, GA 1984, 576; Lenckner a.a.O., Rdnr.15).

Die gemäß § 130 Abs.5 StGB entsprechend anwendbare tatbestandseinschränkende Sozialadäquanzklausel des § 86 Abs.3 StGB ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Dass der Angeklagte Lummert mit der Veröffentlichung des hier in Rede stehenden Artikels (möglicherweise) einen Beitrag zur Information über den "NS-Revisionismus" leisten und einen Anstoß zur kritischen Auseinandersetzung damit geben wollte, reicht dafür allein nicht aus. Das Verbreiten von Schriften, in denen eine unter der NS-Herrschaft begangene Handlung der in § 220a Abs.1 StGB bezeichneten Art geleugnet oder verharmlost wird, ist als Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens nur dann von § 130 Abs.5 StGB gedeckt, wenn der Berichterstattungscharakter dem Darstellungsinhalt zu entnehmen ist; das Merkmal "dienen" beschreibt die objektive aus dem Inhalt der Schrift zu ermittelnde Zwecksetzung (vgl. Lenckner a.a.O., Rdnr.18; LK - v.Bubnoff a.a.O., Rdnr.54). Nicht in der Schrift selbst zum Ausdruck kommende Informationsziele des Verbreiters/Herausgebers vermögen die Gefährlichkeit solcher Schriften nicht zu relativieren (vgl. LK - v.Bubnoff a.a.O.).

Danach liegt hier kein Fall des § 130 Abs.5 StGB vor, da die dem "Birkenau-Bericht" des Mitangeklagten Schaber in derselben Ausgabe der "Kuckuck-Feder" nachgestellte Anmerkung des Angeklagten Lummert: "Herrmann Schabers Birkenau-Bericht verdient einen kritischen Kommentar. Im nächsten Heft." (UA S. 9) keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beitrag des Mitangeklagten Schaber enthält und daher auch nicht erkennen lässt, worauf sich die angekündigte Kritik beziehen sollte. Das Informationsziel und die Motive des Angeklagten Lummert für die Veröffentlichung des Beitrags werden in dieser Anmerkung nicht deutlich. Dass der Angeklagte Lummert sich in der vorangegangenen Ausgabe der "Kuckuck-Feder" in einem eigenen Beitrag mit dem "NS-Revisionismus" befasst und dem Mitangeklagten Schaber vorgeworfen hatte, das "Hitler-Reich" mit "größtem Verständnis und wahrer Milde" zu behandeln, und darauf hingewiesen hatte, dass er sich demnächst mit den Reiseeindrücken Schabers vom November 1987 noch näher befassen wolle (UA S.9), vermag die fehlende inhaltliche Auseinandersetzung mit Schabers "Birkenau-Bericht" in der Ausgabe der "Kuckuck-Feder", in der dieser Beitrag erschien, ebenso wenig zu ersetzen, wie der Beitrag des Angeklagten Lummert in der darauffolgenden Ausgabe der "Kuckuck-Feder", in der er Schaber vorwarf, seine Behauptungen nicht korrekt bewiesen und "fadenscheinige und verräterische Relativierungen" vorgenommen zu haben (UA S.9/10).

cc) Entgegen der Ansicht der Revision lassen die Urteilsgründe auch nicht besorgen, dass das Landgericht verkannt hat, dass die Schrift geeignet sein muss, den öffentlichen Frieden zu stören, und dass sich der Vorsatz des Täters auch darauf beziehen muss.

Die Verbreitung einer Schrift ist zur Störung des öffentlichen Friedens geeignet, wenn aufgrund der konkreten Umstände im Einzelfall aus der Sicht eines objektiven Beobachters eine begründete Besorgnis dafür besteht, der darin enthaltene Angriff werde das Vertrauen in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttern (vgl. BGHSt 16, 49, 56; LK - v.Bubnoff a.a.O., Rdnr.13b m.w.N.). Wenn nach den konkreten Umständen aber damit zu rechnen ist, dass der in der Äußerung bzw. Schrift enthaltene Angriff einer breiteren Öffentlichkeit bekannt wird, können auch Äußerungen in kleinem Kreis, also auch Schriften, die nur einen kleinen Leserkreis erreichen, geeignet sein, den öffentlichen Frieden zu stören (vgl. BGH bei Schmidt, MDR 1981, 974; NJW 1987, 1898). Grund zur Besorgnis, dass der Angriff das Vertrauen in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttert, besteht insbesondere auch dann, wenn die Öffentlichkeit für derartige Angriffe aufgrund des politischen Klimas und der gesellschaftlichen Situation zur Zeit der Tat besonders empfänglich ist (vgl. LK - v.Bubnoff a.a.O., Rdnr.13a).

Danach begegnet es keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht das Tatbestandsmerkmal der Eignung der Schrift zur Störung des öffentlichen Friedens ohne nähere Ausführungen als erfüllt angesehen hat. Zu einer näheren Erörterung in dieser Hinsicht musste sich das Gericht nicht schon deshalb gedrängt sehen, weil die Auflage des Heftes der "Kuckuck-Feder", in der der "Birkenau-Bericht" erschien, sich nur auf ca. 200 Stück belief (UA S.10). Denn in Anbetracht dessen, dass der Angeklagte Lummert die Zeitschrift unaufgefordert auch an solche Personen versandte, die er als seine Gegner einstufte, um sie zu "ärgern" (UA S.7), und der auch schon zur Tatzeit bestehenden besonderen Sensibilität der Bevölkerung gegenüber "NS-revisionistischen" Äußerungen lag es nahe, dass Schabers "Birkenau-Bericht" über den Leserkreis der Zeitschrift des Angeklagten Lummert hinaus einer breiteren Öffentlichkeit bekannt werden und Teile der Bevölkerung beunruhigen könnte.

Dass sich der Angeklagte Lummert mit der Veröffentlichung des "Birkenau-Berichts" nicht gezielt an ein für "NS-revisionistisches" Gedankengut besonders empfängliches Publikum wendete, steht der Eignung der Schrift zur Störung des öffentlichen Friedens nicht entgegen, da die Publikation aufgrund des politischen Klimas und der gesellschaftlichen Situation zur Tatzeit auch ohne, dass sie sich gezielt an einen solchen Adressatenkreis wendete, offenkundig geeignet war, Teile der Bevölkerung zu beunruhigen.

Dass das Landgericht seine Ansicht, dass auch der Angeklagte Lummert vorsätzlich gehandelt habe (UA S.12) ohne nähere Feststellungen zum Vorsatz in Bezug auf die Eignung der Schrift zur Störung des öffentlichen Friedens allein mit dem Hinweis darauf begründet hat, dass ihm der "volksverhetzende Inhalt des Artikels" des Mitangeklagten Schaber bekannt war (UA a.a.O.), ist aus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Merkmale der inneren Tatseite müssen nur dann näher dargelegt werden, wenn sie sich nicht von selbst aus der Sachverhaltsschilderung ergeben (vgl. OLG Saarbrücken NJW 1974, 1391, 1392; KK-Engelhard, StPO 4.Auflage, § 267 Rdnr.10). Danach bedürfte die Ansicht des Gerichts, dass der Angeklagte Lummert vorsätzlich handelte, auch hinsichtlich der konkreten Eignung des "Birkenau-Berichts" zur Störung des öffentlichen Friedens keiner näheren Darlegung. Denn im Hinblick auf die offenkundige "Brisanz" des Artikels und der Versendung der Zeitschrift auch an solche Personen, die der Angeklagte Lummert als seine Gegner ansah, liegt die Schlussfolgerung, dass der Angeklagte Lummert die Eignung des "Birkenau-Berichts" des Mitangeklagten Schaber zur Störung des öffentlichen Friedens nicht verkannt, sondern bewusst in Rechnung gestellt und billigend in Kauf genommen hat, auf der Hand, zumal es sein Anliegen war, durch die in seiner Zeitschrift veröffentlichten Beiträge zu provozieren (UA S.7). Dafür, dass der Angeklagte Lummert gemeint haben könnte, wegen seiner den "Birkenau-Bericht" Schabers nachgestellten Anmerkung in demselben Heft der "Kuckuck-Feder" (UA S.9) und seiner kritischen Auseinandersetzung mit diesem Beitrag in der darauffolgenden Ausgabe der "Kuckuck-Feder" sei der "Birkenau-Bericht" zur Störung des öffentlichen Friedens nicht geeignet, bietet der vom Amtsgericht festgestellte Sachverhalt keinen Anhalt.

dd) Entgegen der Ansicht der Revision ist es rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht gemeint hat, dass dem Angeklagten Lummert auch die Strafbarkeit seines Verhaltens bewusst gewesen sei (UA S.12). Denn die Tatsache, dass er mit den einschlägigen Strafvorschriften bestens vertraut ist und war (UA a.a.O.), lässt diese Schlussfolgerung zu und das genügt (vgl. BGHSt 26, 56, 62/63; 29, 18, 20), zumal ein Verbotsirrtum schon dann nicht mehr in Betracht kommt, wenn der Täter nur mit der Möglichkeit rechnet, Unrecht zu tun, und das billigend in Kauf nimmt (vgl. BGHSt 4, 2, 4; Tröndle in Tröndle/Fischer, StGB 49.Auflage, § 17 Rdnr.5 m.w.N.).

b) Die darüber hinaus auf die allgemeine Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils deckt ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

K ö p e r
Oberstaatsanwalt

Ha

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