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Erkenntnistheorie und politische Praxis - Seit 1973 - Redaktion: Horst Lummert

BRIEFE

GENERALSTAATSANWALTSCHAFT STUTTGART

Herrn T.E. Knapp
... Heppenheim

Aktenzeichen: ...
Datum: 06.08.98
25 Zs 881/98

Betr.: Anzeigesache gegen Horst L u m m e r t wegen Volksverhetzung

Bezug: Ihre Beschwerde vom 24.07.1998 gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 29.05.1998 - 2 Js 43946/98 -

Sehr geehrter Herr Knapp,

Ihrer obengenannten Beschwerde vermag ich nicht zu entsprechen.

Die Überprüfung des Anzeigevorgangs hat ergeben, daß die angefochtene Verfügung der gegebenen Sach- und Rechtslage entspricht. Der von Ihnen vorgelegte Artikel aus der Publikation "Am Zeitstrand - 4/1998"* ist - wie die Staatsanwaltschaft Stuttgart in der angefochtenen Entscheidung zutreffend feststellt - in strafrechtlicher Beziehung nicht zu beanstanden. Der Artikel ist weder im Sinne des § 130 StGB geeignet, den öffentlichen Frieden

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zu stören, noch wird eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 220 a Abs.1 StGB bezeichneten Art geleugnet, gebilligt oder verharmlost.

Außerdem wird in der Schrift nicht zum Haß gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufgestachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie aufgefordert oder die Menschenwürde anderer dadurch angegriffen, daß Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden. Die von lhnen genannten Zitate sind aus dem Zusammenhang gerissen. Bei der Beurteilung einer Schrift in strafrechtlicher Hinsicht kommt es nicht darauf an, ob einzelne Passagen bei isolierter Bewertung strafrechtlich relevant sein könnten; entscheidend ist vielmehr der Charakter des Gesamtwerks. Das - weitgehend unverständliche - Anliegen des von Ihnen vorgelegten Auszugs bleibt letztlich im Dunkeln.

Auch Ihr Beschwerdevorbringen enthält keinerlei Anhaltspunkte für den Verdacht strafbarer Handlungen, welche die Fortsetzung des eingestellten Verfahrens gegen den Beschuidigten rechtfertigen könnten.

Hochachtungsvoll
gez. Rudolf
Staatsanwalt

*Irgendwie, irgendwie

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