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Die Pressefreiheit ist ein Menschenrecht
Die andere Seite eines Falles
Mit der hier vorgelegten Begründung zu seiner Beschlussempfehlung an den Deutschen Bundestag demonstriert dieser Petitionsausschuss, wie ein angeblich über Recht und Demokratie wachendes parlamentarisches Gremium die Augen verschliessen kann gegenüber eklatantem Unrecht, das durch die Anwendung der zutiefst verfassungsfeindlichen Strafvorschrift des § 130 Abs. 3 StGB von einer politischen Justiz ausgeübt wird.
In der Begründung meiner Petition an den Deutschen Bundestag legte ich unter Beifügung aller relevanten Prozessdokumente das mir durch diesen Prozess und die anschliessende Verurteilung zugefügte Unrecht dar.
Doch dazu jetzt der Petitionsausschuss:
"Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung hat... ergeben: Der Ausschuss ist nicht bereit, historisch belegte Tatsachen mit dem Petenten zu diskutieren."
- Als ob meine Beschwerdeführung auch nur entfernt den Eindruck zuliesse, ich wollte mit dem "Auschuss diskutieren"!
Aus meiner Beschwerde und allen dazu eingereichten Prozessunterlagen geht eindeutig hervor, dass ich aus dem einzigen Grund verurteilt wurde, weil ich aufgrund genau geschilderter Beobachtungen in Auschwitz-Birkenau, die dort alle jederzeit nachprüfbar sind, in meinem zehn Jahre später erneut veröffentlichten Bericht die Überzeugung vertrete, dass bestimmte gängige Klischeevorstellungen, die als "historisch belegt" gelten, damit nicht in Einklang zu bringen sind.
Statt sich jedoch bezüglich der seit 1987 gerade auch für Auschwitz in wesentlichen Bereichen korrigierten und genaueren Darstellungen der zeitgeschichtlichen Wirklichkeit bei namhaften Historikern kundig zu machen und deren Stellungnahme zu meinem Bericht einzuholen, stützt sich der Ausschuss mit seiner Beurteilung auf eine beim Bundesministerium der Justiz eingeholte Stellungnahme!
Wie aber könnte angesichts der von § 130 Abs. 3 ausgehenden Bedrohung ausgerechnet von Ministerialbeamten eine auch nur halbwegs gerechte Beurteilung meiner Petition zu erwarten sein?
Gleiches gilt für Abgeordnete des Bundestages: Kein Abgeordneter hätte es unter dem Eindruck von § 130 Abs. 3 wagen können, der für meine Petition ungünstigen Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses nicht zu folgen oder dazu auch nur kritische Fragen zu stellen!
Die Beschwerde gegen meine unrechtmässige Verurteilung und mein Verlangen nach Abschaffung des mit demokratischen Verhältnissen nicht zu vereinbarenden Absatzes 3 des § 130 StGB gehören in meiner Petition selbstverständlich zusammen. Der ursächliche Zusammenhang ist hier evident.
Auch jedem Mitglied des Petitionsausschusses war es bei Prüfung meiner Petition bewusst, dass meine Verurteilung nicht rechtens sein kann und dass sie nur in Verbindung mit diesem üblen Absatz 3 aus § 130 zu bewerkstelligen war.
Um dies nicht zugeben und gegen das mir zugefügte Unrecht nicht tätig werden zu müssen, erweckt der Petitionsausschuss in seiner Beschlussempfehlung den Eindruck, als wäre ich unabhängig von diesem Absatz 3 des § 130 StGB zu Recht verurteilt und als könne er sich später und unter anderem Aktenzeichen separat mit dem zweiten Anliegen meiner Petition auf Abschaffung des § 130 Abs. 3 StGB befassen.
30. November 2001
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