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Die Pressefreiheit ist ein Menschenrecht

Hermann Schaber Akte

Heikle Freiheit, heikles Recht

Prozeßordnungen sind Minenfelder

Die andere Seite eines Falles

2001-05-14

Hermann Schaber
Karlsruhe

An die
Europäische Kommission für Menschenrechte
beim Europarat
F-67006 Strasbourg

Beschwerde

wegen Verfolgung und Verurteilung durch politische Strafjustiz unter dem Vorwand eines Vergehens angeblicher "Volksverhetzung".

Zum Verlauf der gegen mich gerichteten justiziellen Verfolgung:

Wie aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I bei dem Landgericht Berlin (Anlage 1) hervorgeht, wurde ich 1999 wegen eines Vergehens nach § 130 Abs. 3 (Volksverhetzung) angeklagt, weil ich in einer in Berlin verlegten Zeitschrift 1998 einen Bericht veröffentlichen liess, den ich 1987 im Anschluss an eine Reise nach Auschwitz verfasst habe und weil ich darin die durch eigene Anschauung gestützte feste Überzeugung äussere, dass es Gaskammern zur Tötung von Menschen dort nicht gegeben hat.

Eine Hauptverhandlung dazu wurde im September 1999 abgehalten, und in der Urteilsschrift des Amtsgerichts Tiergarten (Anlage 2) lautet der Tatvorwurf: "Hierin (in der Veröffentlichung meines Berichts) ist eine deutliche Verharmlosung im Sinne von § 130 Abs. 3 StGB in Verbindung mit § 220 a StGB zu sehen, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören."

Das Urteil lautete auf Geldstrafe in Höhe von "70 Tagessätzen je 50 DM". Dagegen legte ich Berufung ein, wurde aber vom Berufungsgericht im März 2000 erneut - diesmal zu "70 Tagessätzen je 30 DM" - verurteilt (siehe Gedächtnisprotokoll dieser Verhandlung - Anlage 3).

Die von mir in Berlin erlebten Gerichtsverhandlungen trugen alle Merkmale politischer Standgerichtsverfahren. Entsprechend politisch-ideologisch voreingenommen und für vernünftige Verteidigungsgründe unzugänglich, ja, feindselig-abweisend erlebte ich die über mich urteilenden Richter.

In seiner Urteilsschrift (Anlage 4) bemerkt der Berufungsrichter - was er aber nicht begründet -, ich hätte mich "in übelster politischer Hetze ergangen". Auch suchte dieser Richter mittels hinterhältiger Formulierung den Eindruck zu erwecken, der strafbare Begriff "Auschwitz-Lüge" gehöre zu meinem Vokabular, dessen ich mich während der Gerichtsverhandlung bedient hätte.

Gegen das Berufungsurteil legte ich Revision ein und wies in später fristgemäss nachgereichter Begründung meines Revisionsantrags (Anlage 5) darauf hin, dass ich den Begriff "Auschwitz-Lüge" in dem mir von dem Richter unterstellten Sinne nicht gebraucht hatte, was auch ganz und gar nicht zu der in meinem Birkenau-Bericht gezogenen Schlussfolgerung passen würde, dass die Geschehnisse dort - ganz ohne Gaskammern - um nichts weniger grausam zu beurteilen sind, als sie mit Gaskammern - wenn es sie gegeben hätte - zu beurteilen wären (vgl. dazu meinen Leserbrief vom 16.4.2000 an die FAZ - Anlage 6 sowie meine vor Gericht verlesene 'Erklärung' - Anlage 7).

Mit 'Beschluss' vom 10.5.2000 (Anlage 8) erklärte derselbe Berufungsrichter, der mich verurteilt hatte (!), meine Revision für "als unzulässig verworfen" wegen "Fehlens einer formgerechten Revisionsbegründung".

Als "nicht formgerecht" abgewiesen wurde meine Revisionsbegründung allein deshalb, weil ich trotz nachweisbaren Bemühens keinen Anwalt hatte finden können, der sie nach bestehender gesetzlicher Vorschrift - die ich nicht kenne - für mich eingereicht hätte.

Bei meinen Bemühungen um einen Anwalt machte ich die Erfahrung, dass die Tatsache, wegen "Volksverhetzung" verurteilt zu sein, bei Anwälten eine 'ächtende' Wirkung hat, der zufolge ein so 'Stigmatisierter' keinerlei Aussicht hat, einen vertrauenswürdigen Rechtsbeistand zu finden. Rechtshilfe Suchende dieser Art müssen sich in Rechtsanwaltskanzleien durch masslos überzogene Gesprächsgebühren regelrecht ausplündern lassen.

Einen jener 'politischen' Anwälte, die auf 'rechtsextremistische' Strafverfolgte spezialisiert sind - und von denen ich noch in keinem Fall gehört habe, dass sie einem ihrer Mandanten eine Verurteilung hätten ersparen können -, durfte ich schon darum nicht in Anspruch nehmen, weil mich dann der Richter in der bösen Ecke gehabt hätte, in der er mich haben wollte. Und dann hätte mich auch ein noch so 'formgerechtes' Revisionsverfahren nicht retten können.

Dass ich meine Handlungsmaximen und eine damit verbundene gewisse Zuversicht vor allem aus den Schriften der Bibel beziehe, wusste dieser Berufungsrichter; er musste es allein schon von den weiteren Beiträgen her wissen, die von mir in jenem 'kuckuck'-Heft abgedruckt waren, in dem auch mein inkriminierter Bericht stand und steht. (Dass es sich bei diesem mich verurteilenden Berufungsrichter um einen ausgesprochen gottlosen Richter gehandelt hat, war mir spätestens deutlich geworden, als er gegen Ende der Verhandlung in kurzem Gespräch mit dem neben ihm sitzenden Schöffen jenes "Ach Gott!" ausstiess, das alle so leicht auf den Lippen führen, die nichts nach Gott fragen und womit sie das Gebot missachten: "Missbrauche nicht den Namen des Herrn, deines Gottes, denn der Herr wird jeden bestrafen, der das tut."

Gegen diesen Beschluss vom 10.5.2000 erhob ich mit Schreiben vom 16.5.2000 (Anlage 9) fristgemäss Einspruch und beantragte neben "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" die Beiordnung eines Pflichtverteidigers.

Am 9.2.2001 ging mir daraufhin der Beschluss des Berliner Kammergerichts (Anlage 10) zu, worin mein Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers für das Revisionsverfahren als "gegenstandslos" bezeichnet wird, "da die Anträge des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Anbringung der Revisionsanträge und ihrer Begründung (eine glatte Lüge!) unbegründet bzw. unzulässig sind".

An anderer Stelle heisst es dazu in diesem Beschluss (Seite 3): "Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, weil der Angeklagte die versäumte Handlung, nämlich die Anbringung der Revisionsanträge und ihrer Begründung, entgegen § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht innerhalb der spätestens ab der am 16. Mai 2000 bewirkten Zustellung des Beschlusses des Landgerichts Berlin vom 10. Mai 2000 laufenden Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO in der gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 345 Abs. 2 StPO) nachgeholt hat."

Mit dieser trickreich verklausulierten Begründung, die mir einzig und allein und im Klartext gesprochen nur vorwirft, dass ich keinen Verteidiger hatte finden können, der für mich die 'gesetzlich vorgeschriebene Form' hätte wahren können, schafften es diese politischen Sonderrichter, mich als 'rechtskräftig' verurteilt hinzustellen, wobei sie genau wussten, dass ihnen dies spätestens in der mir auf diese Weise verwehrten Revisionsinstanz nicht mehr möglich gewesen wäre.

Zur Revision zugelassen wurde stattdessen der mit mir in diesem Prozess mitverurteilte und von einem Anwalt unterstützte Verleger Horst Lummert. Seine Verurteilung liess sich auch im Revisionsverfahren leicht aufrecht erhalten, weil er die Gründe meiner Rechtfertigung hinsichtlich des straffreien Inhalts meines Berichts nicht - oder zumindest nicht so offen und deutlich wie dies möglich und nötig gewesen wäre - unterstützt hat. Mit mir als Primärverurteiltem war dann auch für Horst Lummert die Verurteilung sicher - sekundär, sozusagen. Sie wird in dem Beschluss des Kammergerichts (Anlage lO) "als zu Recht" bestätigt, weil mein von ihm veröffentlichter Artikel "die als sicher erwiesene geschichtliche Tatsache des Massenmordes im Lager Auschwitz II - Birkenau ... in Abrede" stellt.

Mit dieser Feststellung bezieht sich das Gericht auf 'Das Grosse Lexikon des Dritten Reichs' von Zentner/Bedürftig aus dem Jahre 1985 (!). Dabei wurde "die geschichtliche Tatsache des Massenmordes" in Birkenau von mir keineswegs in Abrede gestellt. Doch auch die Berliner Richter müssten sich bewusst sein, dass sich geschichtliche Forschungsergebnisse im Zuge weiteren Forschungsbemühens ganz selbstverständlich verändern können, was auch für Art und Umfang des für Birkenau festgestellten Massenmordes gilt.

So etwa meldet die Zeitung 'Junge Freiheit' am 9.2.2001 (Seite 17) unter der Überschrift: "Grossprojekt zur KZ-Forschung gestartet" und mit Bezug auf den Historiker Wolfgang Benz, dass es "immer noch keine Gesamtgeschichte der 25 NS-Konzentrations- und ihrer etwa 1200 Aussenlager gebe", ein neues Forschungsprojekt der TU Berlin dieser Forderung aber jetzt abhelfen solle.

Und die 'Allgemeine Jüdische Wochenzeitung' vom 26.10.2000 berichtete unter dem Titel "Zugang verweigert" über den International Tracing Service (ITS) und sein Archiv in Bad Arolsen. Dort befindet sich, diesem Bericht zufolge, der "weltweit grösste Aktenbestand über Nazi-Opfer und das nazistische Lagersystem: Informationen über siebzehn Millionen Zwangsarbeiter, NS-Verfolgte und KZ-Häftlinge ... und eine Namenskartei mit siebenundvierzig Millionen Karten: Das ITS-Archiv enthält somit die Basisdaten des NS-Lagersystems. Aber obwohl der Bestand in seiner wissenschaftlichen Bedeutung kaum zu überschätzen ist, ist er, abgesehen von einigen allgemeinen Akten, seit über zwei Jahrzehnten der Forschung verschlossen". Und zuvor wurde offenbar auch nicht geforscht.

Weiter heisst es in diesem Bericht: "Seit Mitte der neunziger Jahre (!) fordern Wissenschaftler, Organisationen der NS-Verfolgten und KZ-Gedenkstätten die Öffnung des ITS-Archivs. So beklagt eine 'Weimarer Erklärung' von fünfundsiebzig Historikern und Gedenkstättenmitarbeitern, angeführt von den Historikern Ulrich Herbert und Eberhard Jäckel, Untersuchungen zum NS-Terrorregime würden durch die Unzugänglichkeit des ITS-Archivs erheblich erschwert" (Anlage 11).

Angesichts solcher bestehenden Forschungsbehinderung, aber auch von bislang unbekannter Willensbekundung einer neuen Forschergeneration, an die Quellen von durch kaum zu erklärende Willkür verschlossen gehaltenem Wissen zur NS-Zeit und den wirklichen Vorgängen, vor allem der Judenverfolgung, vorzudringen, wirkt die Lektüre meines kritischen Birkenau-Berichts mehr als zehn Jahre danach wie ein Fanal, das dies alles mit ausgelöst haben könnte:

Vor diesem Hintergrund wirkt die Strafverfolgung grotesk, der ich mich nach der Zweitveröffentlichung meines Berichts, zehn Jahre nach dessen Erstveröffentlichung, ausgesetzt sehe.

"... eine deutliche Verharmlosung im Sinne von § 130 Abs. 3 StGB in Verbindung von § 220 a StGB, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören", werfen mir die mich verurteilenden Richter vor.

Dabei habe ich in meinem Bericht über Birkenau kein einziges der Verbrechen in Zweifel gezogen, wie sie unter dem Begriff "Völkermord" in § 220 a StGB genannt sind. Von 'Gaskammern' ist dort aber nicht die Rede!

Und was Absatz 3 des Paragraphen 130 StGB anbetrifft, der zu meiner Verurteilung herangezogen wurde, so lautet dieser:

"Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 220 a Abs. 1 bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost."

Selbst wenn ich mir mit meinem Bericht (Anlage 12) eine "Verharmlosung" der mir unterstellten Art hätte zuschulden kommen lassen, so enthält dieser im wesentlichen äusserst sachliche Beobachtungsbericht zahlreiche Feststellungen und Darlegungen, die von der Anklageschrift und den Urteilsschriften sämtlich unterschlagen wurden und für die ich die Straffreiheitsklausel (Sozialadäquanzklausel) von Absatz 5 des Paragraphen 130 StGB für die mit diesem Bericht von mir verfolgten Absichten in Anspruch nehmen kann.

Diese Straffreiheit garantierende Klausel in Paragraph 86 Absatz 3 StGB, auf die Absatz 5 des Paragraphen 130 StGB "in den Fällen des Absatzes 3" von § 130 hinweist, lautet:

"Absatz 1 (also die Bestrafungsvorschrift) gilt nicht, wenn ... die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen (!) ... der Wissenschaft, der Forschung (!) oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens (!) oder der Geschichte ... dient".

Drei der hier aufgeführten Ziele lagen mir mit meinem Bericht besonders am Herzen!

Diese Straffreiheitsvorschrift nach § 130 Abs. 5 bzw. § 86 Abs. 3 bezüglich meines Anschauungsberichts über Birkenau wurde von der urteilenden Richterin des Amtsgerichts Tiergarten mit der unglaublichen Begründung (Anlage 2, Seite 6) missachtet:

"Die Druckschrift ist auch auf dem ... gewählten Weg durch Versendung per Post an ca. 200 Adressaten veröffentlicht worden. Daher liegen die Voraussetzungen des § 86 Abs. 3 StGB ganz offensichtlich nicht vor".

Und der Richter am Berufungsgericht, den ich während der Verhandlung mehrmals auf mein mit diesem Bericht verbundenes Bemühen aufmerksam machte, über tatsächliche und an eindrucksvollen Überresten noch deutlich erkennbare Unmenschlichkeiten (ohne legendäre Gaskammern) in den Lagern von Auschwitz aufzuklären - und damit etwaigen Verharmlosern oder Leugnern der dortigen Geschehnisse entgegenzuwirken -, erklärt in seiner Urteilsschrift (Anlage 4, Seite 10) lapidar:

"Dass die Äusserungen des Angeklagten Schaber inhaltlich die Voraussetzungen des § 130 Abs. 3 StGB erfüllen, bedarf keiner tieferen Erörterung."

Und gegen Wortlaut und Inhalt des Gesetzes behauptet er (Seite 11) wider alle Vernunft:

"Der Tatbestand der Volksverhetzung ist auch nicht durch §§ 130 Abs. 5, 86 Abs. 3 StGB ausgeschlossen ... Die Sozialadäquanzklausel kann nur dann greifen, wenn ihre Voraussetzungen auch nach aussen erkennbar werden."

Für den öffentlichen Frieden bedeutsam - und damit doch wohl 'sozialadäquat' - ist aber besonders jene Überlegung in meinem Bericht, mit der ich denen entgegentrete, die Berichte über Gaskammern in Birkenau einfach für "Lügen" halten. Es gab damals nachgewiesenermassen Gerüchte über 'Gaskammern', und Gründe, daran zu glauben, gab es durchaus.

Auf Seite 16/17 der inkriminierten Veröffentlichung (Anlage 12) führe ich dazu aus:

"Eine Beantwortung der Frage, wie es zu solchen, sich später zu Zeugenberichten verdichtenden Gerüchten über Massenvergasungen in Birkenau kommen konnte, ist aus mehreren Gründen naheliegend:

Die Angst der Gefangenen war grenzenlos; und sie war begründet. Am Vernichtungswillen des NS-Staatsapparates gegenüber denen, die sich ihm widersetzten, kann nicht gezweifelt werden. Der Hinrichtungsplatz ... befand sich im westlichen Vorfeld des Lagers.

Dieser vom übrigen Lager getrennte westliche Lagerbereich musste als bedrohlich empfunden worden sein. Da sich auch die ersten behelfsmässigen Bade- und Desinfektionseinrichtungen in dieser Gegend befanden, war der Argwohn naheliegend, dass dort Gefangene getötet würden, denn Gaskammern zur Desinfektion eignen sich auch zur Ermordung von Menschen.

Als dann ebenfalls im westlichen Lagerbereich vier grosse Krematorien in Betrieb genommen wurden, konnte dies Anlass für zusätzliche beängstigende Spekulationen sein. Hier ist besonders zu berücksichtigen, dass alle neuankommenden Gefangenen mit der Bahn neben der Hauptlagerstrasse eintrafen. Bevor sie ins Lager eingewiesen wurden, mussten sie durchs Bad und die Desinfektion. Um aber zum Bade- und Desinfektionsgebäude zu gelangen, gab es nur einen Weg: Die Hauptlagerstrasse in westlicher Richtung, zwischen den Gebäuden von Krematorium II und III hindurch, und dann weiter in nördlicher Richtung zu den Bade- und Desinfektionsanlagen. Von hier aus aber führte der Weg nicht zurück, sondern zwischen den Krematorien IV und V hindurch zu den Eingängen der verschiedenen Lagerbereiche (nachzuvollziehen nach dem Lagerplan Abb. 6, Seite 18).

Wenn also Gefangene, die im südlichen Lagerbereich untergebracht waren, und die die Verhältnisse im übrigen Lager nicht kannten, die Massen der Neuankommenden in westlicher Richtung zu den Krematorien hin davonziehen sahen, so konnten sie leicht den Eindruck gewinnen, dass diese direkt zu den Krematorien geführt und ermordet würden."

Obwohl ich bei der Verhandlung diese Passage zitieren konnte - gelesen haben musste sie der Richter ohnehin -, blieben diesem Richter die Voraussetzungen der Straffreiheitsklausel nach § 86 Abs. 3 StGB "nach aussen" nicht "erkennbar"!

Als den öffentlichen Frieden störend mag er die folgende in meinem Bericht enthaltene und mit meiner 'Erklärung' vor Gericht verlesene Schlussfolgerung empfunden haben:

"Zu einer der widerwärtigsten Erscheinungen gehören feierliche Mahnungen jener Politiker an den Holocaust in Auschwitz, die mit der grössten Selbstgerechtigkeit für Rüstungsmassnahmen mitverantwortlich sind, die einerseits einen grossen Teil der Menschheit in hoffnungsloses Elend stürzen und die andererseits ganze Völker ständig mit totaler Vernichtung bedrohen (Zeitpunkt dieser Niederschrift: 1987, dem Höhepunkt der damaligen 'Nachrüstung' mit Atomraketen!). Dabei werden die Parteien dieser Politiker von Rüstungsunternehmen finanziert, die einst von der Ausbeutung der Gefangenen in Auschwitz profitierten. Solche Politiker erklären das Volk wegen 'Auschwitz' in ewige Haftung genommen. Und wer ihnen öffentlich entgegenhält, dass die Unmenschlichkeiten von Auschwitz weder aussergewöhnlich noch einzigartig waren, dass sie zu politischen Zwecken möglicherweise sogar übertrieben und entstellt werden ("das Werk anderer Mörder, die daran ein Interesse hatten, die Schuld ihrer Konkurrenten auf dem Gebiet des Völkermordes noch grausiger darzustellen, als sie tatsächlich war", schrieb im Zusammenhang mit der Korrektur der Auschwitz-Opferzahlen der polnische Publizist Ernest Skalski seinerzeit im SPIEGEL Nr. 30/1990) ... muss mit gerichtlicher Verfolgung rechnen. Während alles nur Erdenkliche getan wird, damit sich die Welt ununterbrochen über Holocaust und Gaskammern in Auschwitz entsetzt, gerät in Vergessenheit, dass die heute grössten Industriekonzerne der Bundesrepublik und die hinter diesen stehenden Banken identisch sind mit jenen, die sich während des 2. Weltkriegs in der oberschlesischen Industrieregion - und nicht nur dort - der Sklavenarbeit von Millionen Gefangenen bedienten."

In einer Demokratie, die diesen Namen verdient, muss solche Kritik ertragen oder widerlegt werden.

In meiner nach dieser Verurteilung beim Deutschen Bundestag eingereichten Petition habe ich meine Erfahrungen wie folgt zusammengefasst:

"Verlauf und Ergebnis beider Schnellverfahren, mittels derer ich in Berlin wegen 'Volksverhetzung' verurteilt wurde, lassen mich vermuten, dass es in Deutschland ein geheimes Ausnahmerecht gibt, das die Öffentlichkeit nicht kennt, das solche standgerichtsartigen Schnellverfahren möglich macht, bei denen politisch weisungsgebundene bzw. besonders verpflichtete Richter ... Bürger zu verurteilen haben, die sich mit Themen wie der Gaskammer-Frage befassen, die politisch als besonders brisant oder unerwünscht gelten.

Unter Verhältnissen, wo, wie beim ITS in Arolsen, archivierte Basisdaten des gesamten NS-Lagersystems gegenüber wissenschaftlicher Forschung unter Verschluss gehalten werden, obwohl sie in ihrer Bedeutung für die Forschung 'kaum zu überschätzen' sind (Anlage 11), würde ich mich über die Existenz eines geheimen Ausnahmerechts, in dessen Rahmen Standgerichtsurteile zur Unterdrückung der Meinungsäusserungsfreiheit in einem vermeintlich sensiblen Bereich gefällt werden, nicht wundern. Eines bedingt hier gewissermassen das andere. Aber beides bedeutet Missachtung der Menschenwürde und das Ende von Demokratie mit den geschichtlich bekannten Folgen...

... Es ist Absatz 3 des Paragraphen 130 StGB, der für Denunziation und Gesinnungsverfolgung Tür und Tor öffnet und der jede Voraussetzung für eine politische Ausnahmejustiz mit allen Folgen der Einschüchterung und geistigen Unterdrückung schafft.

Die hier als strafbare Tatbestände genannten Begriffe 'Leugnen' oder 'Verharmlosen' von unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen Handlungen, wie sie unter § 220 a StGB aufgeführt sind, lassen sich völlig willkürlich auslegen und deuten.

Richter, die jemanden, wie mich, wegen 'Verharmlosung' verurteilen, weil er nicht an Gaskammern zur Menschentötung in NS-Konzentrationslagern glaubt, machen sich selbst, offenbar ohne es zu merken, der Verharmlosung schuldig, weil sie damit zum Ausdruck bringen, dass sie die Haftumstände in solchen Lagern - im Falle fehlender Gaskammern - als 'harmlos' betrachten! ..."

Inzwischen wurde mir am 12.5.2001 die Aufforderung der Staatsanwaltschaft Berlin zur Bezahlung der gegen mich verhängten Geldstrafe zugestellt.

Um die mir dabei angedrohten Zwangsmassnahmen zu vermeiden, werde ich der Aufforderung innerhalb der mir gesetzten Frist unter dem Vorbehalt nachkommen, dass sowohl der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags als auch die Menschenrechtskommission beim Europarat nach Prüfung meiner dort jeweils eingereichten Beschwerdesache die jeweils möglichen und nötigen Schritte einleiten, um die Justizbehörden in Deutschland zur korrekten Befolgung der Gesetze bzw. den Gesetzgeber zu solcher Gesetzesänderung - wie im Falle von Absatz 3 des § 130 StGB - zu veranlassen, die, wie in meinem hier aufgezeigten Fall, das Grundrecht der freien Meinungsäusserung, wie es nach Artikel 5 des Grundgesetzes und nach Artikel 10 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte verbürgt ist, wiederherstellen und gewährleisten.

gez. H. Schaber

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