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Die Pressefreiheit ist ein Menschenrecht
Die andere Seite eines Falles
2001-03-27
freundlichen Dank für das mir in Ihrem Auftrag zugegangene Schreiben.
Die in meiner Beschwerde im Anschluss an den geschilderten Sachverhalt des mir gerichtlich zugefügten Unrechts von mir an den Petitionsausschuss gerichteten Fragen sind 'rhetorischer' Art. Ich wollte damit auf das mir widerfahrene Unrecht hinweisen und dies dem Petitionsausschuss als ein im Zusammenhang mit § 130 StGB auch die Allgemeinheit betreffendes schwerwiegendes Problem deutlich machen in der Hoffnung, so über den Petitionsausschuss irgendeine Möglichkeit der Abhilfe zumindest anregen zu können.
Jetzt entnehme ich aber Ihren Darlegungen, welche ganz konkreten Möglichkeiten des Eingreifens der Petitionsausschuss tatsächlich hat, und dass ich mit meiner Eingabe auch entsprechend konkret vorstellig werden kann, um den Petitionsausschuss gegen das in dem geschilderten Fall von mir erfahrene Unrecht, das auch zahllosen anderen Bürgern widerfahren kann, zum Einschreiten zu veranlassen.
Die im Zusammenhang mit meiner Petition/Beschwerde wegen Missbrauch von § 130 StGB gestellten Fragen sind damit hinfällig.
Stattdessen weise ich den Petitionsausschuss im Anschluss an den in meiner Petition dargelegten Sachverhalt darauf hin, dass, wenn, wie in meinem Fall, ein Bürger wegen eines Beobachtungsberichts, in dem er seine aus eigener Anschauung gewonnene Überzeugung äussert, dass es Gaskammern zur Tötung von Menschen in Auschwitz aus ganz bestimmten dargelegten Gründen nicht gegeben hat, nach § 130 StGB angeklagt und verurteilt werden kann, ein klarer Fall von Rechtsmissbrauch durch die Justiz vorliegt, gegen den der Petitionsausschuss einzuschreiten verpflichtet ist.
Nach der verfassungsmässigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland sind Richter in ihren Entscheidungen unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. So verfassungstheoretisch gesehen wäre es dem Petitionsausschuss in der Tat nicht möglich, gegen gerichtliche Praktiken und Entscheidungen tätig zu werden, auch wenn diese den Tatbestand der Verfolgung Unschuldiger bzw. Rechtsbeugung erfüllen.
Die von mir jedoch in Berlin erlebten und in den meiner Eingabe beigefügten Anlagen dokumentierten Gerichtsverfahren trugen alle Merkmale politischer Standgerichtsverfahren - Standrecht (nach: Der Kleine Brockhaus): "das im Ausnahme-, Belagerungs- oder Kriegszustand bestehende Recht, über bestimmte Straftaten in einem abgekürzten gerichtlichen Verfahren durch Standgerichte zu entscheiden". Entsprechend politisch-ideologisch voreingenommen und für vernünftige Verteidigungsgründe unzugänglich, ja, feindselig-abweisend erlebte ich die über mich urteilenden Richter.
Das sind keine unabhängigen und allein dem Gesetz unterworfenen Richter! Dies sind politisch weisungsgebundene und nach politischen Vorgaben entscheidende Richter. Anders wäre es nicht zu verstehen, was ich in diesem gegen mich gerichteten Strafverfahren an Willkür und Gesetzesmissbrauch erleben musste. In den meiner Eingabe vom 19.2. beigeschlossenen Anlagen ist dieses gerichtlich praktizierte Unrecht umfassend dokumentiert.
Auf folgende wesentlichen Aspekte möchte ich aber hier zusammenfassend hinweisen, um den unglaublichen Sachverhalt noch zu verdeutlichen:
Wie auf Seite 3 der Urteilsschrift des Amtsgerichts Tiergarten (Anlage 2) zu ersehen ist, stützte sich meine dortige Verurteilung einzig und allein auf den folgenden Vorwurf:
"In diesem Artikel setzt sich der Angeklagte Schaber mit den baulichen Gegebenheiten des Konzentrationslagers Birkenau auseinander und gelangt zu dem im übrigen auch ausdrücklich in der Hauptverhandlung geäusserten Schluss, dass es Gaskammern, in denen Juden ermordet wurden, nicht gegeben hat..."
Mit einigen zwar sehr gekürzt wiedergegebenen, aber streng sachlichen und an Ort und Stelle jederzeit nachprüfbaren Aussagen meines Beobachtungsberichts wird dieser 'Tatvorwurf', der aber tatsächlich kein Vorwurf sein kann, 'belegt' und daraus meine Verurteilung mit der Begründung hergeleitet (S.6):
"Hierin ist ... eine deutliche Verharmlosung im Sinne von § 130 Abs. 3 StGB in Verbindung von § 220 a StGB zu sehen, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören."
Wenn indessen für die strafrechtliche Beurteilung einer Handlung der in § 130 Abs. 5 getroffene Verweis auf die 'Sozialadäquanzklausel' von § 86 Abs. 3 StGB zu berücksichtigen ist, wonach die in § 130 Abs. 3 enthaltene Strafvorschrift zu entfallen hat, wenn diese "Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung ... oder der Wissenschaft, der Forschung oder ... der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte ... dient", so gilt dies für diesen meinen um Genauigkeit bemühten und auf nachprüfbare Beobachtungen gestützten, aber auch kritischen Bericht, dessentwegen ich hier zu Unrecht verurteilt wurde!
Diese nach § 130 Abs. 5 bzw. § 86 Abs. 3 StGB gebotene Straffreiheit wurde von der urteilenden Richterin des AG Tiergarten mit der unglaublichen Begründung (Anlage 2, Seite 6) missachtet:
"Die Druckschrift ist auch auf dem ... gewählten Weg durch Versendung per Post an ca. 200 Adressaten veröffentlicht worden. Daher liegen die Voraussetzungen des § 86 Abs. 3 StGB ganz offensichtlich nicht vor."
Kein Richter, der "nur dem Gesetz unterworfen" ist, kann so eklatant Wortlaut und Vorschrift eines Gesetzes missachten!
Überboten an unverhüllter Willkür und Ignoranz wurde diese Richterin allerdings später von dem Richter am Berufungsgericht.
Ihn machte ich auf wesentliche, aber in der Anklageschrift unterschlagene Aussagen meines Berichts und auf mein mit diesem Bericht verbundenes Bemühen aufmerksam, über tatsächliche und an eindrucksvollen Überresten noch deutlich erkennbare Unmenschlichkeiten (auch ganz ohne Gaskammern) in den Lagern von Auschwitz aufzuklären und damit etwaigen Verharmlosern oder Leugnern der dortigen Geschehnisse entgegenzuwirken (nachzulesen in meinem unmittelbar nach dieser Verhandlung niedergeschriebenen Gedächtnisprotokoll - Anlage 3).
Doch mein Erklärungsbemühen, warum mir mit diesem Bericht nach § 130 Abs. 5 StGB Straffreiheit zugesichert ist, wurde von dem Richter unwillig unterbrochen. Er weigerte sich, was ich vorbrachte auch nur zur Kenntnis zu nehmen. In seiner Urteilsschrift (Anlage 4) erklärt er auf Seite 10 lapidar:
"Dass die Äusserungen des Angeklagten Schaber inhaltlich die Voraussetzungen des § 130 Abs. 3 StGB erfüllen, bedarf keiner tieferen Erörterung."
Und gegen das Gesetz und alle Vernunft behauptet er (Seite 11):
"Der Tatbestand der Volksverhetzung ist auch nicht durch §§ 130 Abs. 5, 86 Abs. 3 StGB ausgeschlossen ... Die Sozialadäquanzklausel kann nur dann greifen, wenn ihre Voraussetzungen auch nach aussen erkennbar werden."
Für den öffentlichen Frieden bedeutsam und damit 'sozialadäquat' und unter die besagte 'Sozialadäquanzklausel' einzuordnen ist aber besonders jene Überlegung in meinem Bericht, mit der ich denen entgegentrete, die Berichte über Gaskammern in Birkenau einfach für Lügen halten. Es gab damals zweifellos Gerüchte über 'Gaskammern', und Gründe daran zu glauben gab es durchaus. In meinem inkriminierten Bericht führe ich dazu aus (Seite 16/17):
"Eine Beantwortung der Frage, wie es zu solchen, sich später zu Zeugenberichten verdichtenden Gerüchten über Massenvergasungen in Birkenau kommen konnte, ist aus mehreren Gründen naheliegend:
Die Angst der Gefangenen war grenzenlos; und sie war begründet. Am Vernichtungswillen des NS-Staatsapparates gegenüber denen, die sich ihm widersetzten, kann nicht gezweifelt werden. Der Hinrichtungsplatz ... befand sich im westlichen Vorfeld des Lagers.
Dieser vom übrigen Lager getrennte westliche Lagerbereich musste als bedrohlich empfunden worden sein. Da sich auch die ersten behelfsmässigen Bade- und Desinfektionseinrichtungen in dieser Gegend befanden, war der Argwohn naheliegend, dass dort Gefangene getötet würden, denn Gaskammern zur Desinfektion eignen sich auch zur Ermordung von Menschen.
Als dann ebenfalls im westlichen Lagerbereich vier grosse Krematorien in Betrieb genommen wurden, konnte dies Anlass für zusätzliche beängstigende Spekulationen sein. Hier ist besonders zu berücksichtigen, dass alle neuankommenden Gefangenen mit der Bahn neben der Hauptlagerstrasse eintrafen. Bevor sie ins Lager eingewiesen wurden, mussten sie durchs Bad und die Desinfektion. Um aber zum Bade- und Desinfektionsgebäude zu gelangen, gab es nur einen Weg: Die Hauptlagerstrasse in westlicher Richtung, zwischen den Gebäuden von Krematorium II und III hindurch und dann weiter in nördlicher Richtung zu den Bade- und Desinfektionsanlagen. Von hier aus aber führte der Weg nicht zurück, sondern zwischen den Krematorien IV und V hindurch zu den Eingängen der verschiedenen Lagerbereiche (Abb. 6). Wenn also Gefangene, die im südlichen Lagerbereich untergebracht waren, und die die Verhältnisse im übrigen Lager nicht kannten, die Massen der Neuankommenden in westlicher Richtung zu den Krematorien hin davonziehen sahen, so konnten sie leicht den Eindruck gewinnen, dass diese direkt zu den Krematorien geführt und ermordet würden."
Obwohl ich bei der Verhandlung u.a. diese Passage in voller Länge zitierte, gelesen musste sie der Richter auch haben, erklärte dieser Richter in seinem Urteil die Voraussetzungen der Straffreiheitsklausel nach § 86 Abs. 3 StGB für "nach aussen" nicht "erkennbar"!
Als den öffentlichen Frieden störend mag dieser Richter die folgende Schlussfolgerung in meinem Bericht empfunden haben:
"Zu einer der widerwärtigsten Erscheinungen gehören feierliche Mahnungen jener Politiker an den Holocaust in Auschwitz, die mit der grössten Selbstgerechtigkeit für Rüstungsmassnahmen mitverantwortlich sind, die einerseits einen grossen Teil der Menschheit in hoffnungsloses Elend stürzen und die andererseits ganze Völker ständig mit totaler Vernichtung bedrohen (Zeit dieser Niederschrift: 1987, dem Höhepunkt der damaligen 'Nachrüstung' mit Atomraketen!). Dabei werden die Parteien dieser Politiker von Rüstungsunternehmen finanziert, die einst von der Ausbeutung der Gefangenen in Auschwitz profitierten. Solche Politiker erklären das Volk wegen 'Auschwitz' in ewige Haftung genommen. Und wer ihnen öffentlich entgegenhält, dass die Unmenschlichkeiten von Auschwitz weder aussergewöhnlich noch einzigartig waren, dass sie zu politischen Zwecken möglicherweise sogar übertrieben und entstellt werden, ... muss mit gerichtlicher Verfolgung rechnen. Während alles nur Erdenkliche getan wird, damit sich die Welt ununterbrochen über Holocaust und Gaskammern in Auschwitz entsetzt, gerät in Vergessenheit, dass die heute grössten Industriekonzerne der Bundesrepublik und die hinter diesen stehenden Banken identisch sind mit jenen, die sich während des 2. Weltkriegs in der oberschlesischen Industrieregion - und nicht nur dort - der Sklavenarbeit von Millionen Gefangenen bedienten."
Als den öffentlichen Frieden störende "Hetze" können derartige Festellungen von Leuten empfunden werden, die sich davon betroffen sehen. Aber in einer Demokratie, die diesen Namen verdient, muss solche Kritik ertragen oder widerlegt werden.
Zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung dieses Berichts, 1988, blieb diese strafrechtlich unbeanstandet. Zwischenzeitlich aber wurde der § 130 unter dem Begriff "Auschwitzlügen"-Gesetz novelliert und angeblich "verschärft".
Am heutigen Wortlaut dieses Paragraphen kann ich eine "Verschärfung" in dem Sinne, dass eine Strafverfolgung meines damaligen Berichts über Birkenau damit jetzt möglich ware, nicht erkennen.
Dem mich verurteilenden Berufungsrichter war auch ganz offensichtlich bewusst, dass die geltende Gesetzeslage nicht ausreicht, um mich wegen dieses im wesentlichen sachbezogenen Beobachtungsberichts zu verurteilen.
Aus diesem Grund bediente er sich auf kriminelle Weise des Mittels der Verleumdung, indem er in seiner Urteilsschrift (Anlage 4, Seite 5) auf listig-hinterlistige Weise den Eindruck zu erwecken versucht, ich hätte mich während der Verhandlung zu dem strafbaren Begriff "Auschwitz-Lüge" hinreissen lassen, was allein schon zu einer Verurteilung ausreichen würde.
Mein Gedächtnisprotokoll von dieser Verhandlung (Anlage 3) entzieht dieser infamen Absicht die Grundlage. Und ausführlich widerlege ich diese Unterstellung in der Begründung meines Revisionsantrags (Anlage 5).
Verlauf und Ergebnis beider Schnellverfahren, mittels derer ich in Berlin wegen "Volksverhetzung" verurteilt wurde, lassen mich vermuten, dass es in Deutschland ein geheimes Ausnahmerecht gibt, das die Öffentlichkeit nicht kennt, das solche standgerichtsartigen Schnellverfahren möglich macht, bei denen politisch weisungsgebundene bzw. besonders verpflichtete Richter - vielleicht direkt vom Innenministerium aus - Bürger zu verurteilen haben, die sich mit Themen wie der Gaskammer-Frage befassen, die politisch als besonders brisant oder unerwünscht gelten.
Unter Verhältnissen, wo, wie beim ITS in Arolsen, archivierte Basisdaten des gesamten NS-Lagersystems gegenüber wissenschaftlicher Forschung unter Verschluss gehalten werden, obwohl sie in ihrer Bedeutung für die Forschung "kaum zu überschätzen" sind (Anlage 11), würde ich mich über die Existenz eines geheimen Ausnahmerechts, in dessen Rahmen Standgerichtsurteile zur Unterdrückung der Meinungsäusserungsfreiheit in einem vermeintlich sensiblen Bereich gefällt werden, nicht wundern. Eines bedingt hier gewissermassen das andere. Aber beides bedeutet Missachtung der Menschenwürde und das Ende von Demokratie mit den geschichtlich bekannten Folgen.
Hier wäre der Petitionsausschuss als parlamentarisches Kontrollorgan gefordert, um eine derartige Ausnahmejustiz, falls sie besteht, und die als Vorstufe von Notstands- und Kriegsjustiz zu betrachten ware, unverzüglich abzuschaffen.
Für vorstellbar halte ich es, dass das Parlament und auch der Petitionsausschuss vom Vorhandensein einer solchen gegenüber der Öffentlichkeit geheim gehaltenen politischen Schnelljustiz, falls es sie gibt, Kenntnis haben.
In diesem Fall rechne ich nicht mit einer diesbezüglichen Auskunft. Ich erwarte aber, dass der Petitionsausschuss alles in seinen Möglichkeiten stehende unternimmt, um auch dann die schnellstmögliche Einstellung derart demokratiefeindlicher Praktiken zu erwirken.
Demokratie und Frieden scheitern nicht an zu viel Freiheit zur freien Meinungsäusserung, sondern an deren Unterdrückung durch überängstliche Politiker!
Es ist Absatz 3 des Paragraphen 130 StGB, der für Denunziation und Gesinnungsverfolgung Tür und Tor öffnet und der jede Voraussetzung für eine politische Ausnahmejustiz mit allen Folgen der Einschüchterung und geistigen Unterdrückung schafft.
Die hier als strafbare Tatbestände genannten Begriffe "Leugnen" oder "Verharmlosen" von unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen Handlungen, wie sie unter § 220 a StGB aufgeführt sind, lassen sich völlig willkürlich auslegen und deuten.
Richter, die jemanden wie mich wegen "Verharmlosung" verurteilen, weil er nicht an Gaskammern zur Menschentötung in NS-Konzentrationslagern glaubt, machen sich selbst, offenbar ohne es zu merken, der Verharmlosung schuldig, weil sie damit zum Ausdruck bringen, dass sie die Haftumstände in solchen Lagern - im Falle fehlender Gaskammern - als "harmlos" betrachten!
Auch der Begriff "Leugnen" ist in diesem Zusammenhang als Straftatbestand völlig absurd.
Aufgrund der von mir jetzt erlebten und hier dokumentierten Verfolgung, die ich zuvor nie für möglich gehalten habe, ersuche ich den Petitionsausschuss dringend, auf die unverzügliche parlamentarische Abschaffung dieses monströsen Absatz 3 hinzuwirken. Nur ohne diesen wie ein bösartiger Fremdkörper wirkende Teil kann der übrige § 130 StGB zur Erhaltung öffentlichen und politischen Friedens beitragen.
gez. H Schaber
Eine Kopie meines inkriminierten Birkenau-Berichts füge ich hier als Anlage 12 zur Kenntnis des Petitionsausschusses bei.
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