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Die Pressefreiheit ist ein Menschenrecht

Hermann Schaber Akte

Heikle Freiheit, heikles Recht

Prozeßordnungen sind Minenfelder

Die andere Seite eines Falles

2001-02-19

Hermann Schaber
Karlsruhe

An den
Petitionsausschuss
des Deutschen Bundestages
Platz der Republik 1
11011 Berlin

Petition / Beschwerde

wegen Missbrauch von § 130 StGB (Volksverhetzung) durch die Berliner Justiz zum Zweck der Kriminalisierung eines Reise- und Beobachtungsberichts über die ehemalige Konzentrationslagerstätte Auschwitz-Birkenau.

Zum Sachverhalt: Wie die Anklageschrift (Anlage 1) zeigt, wurde ich 1999 von der Berliner Staatsanwaltschaft wegen eines Vergehens nach § 130 Abs. 3 (Volksverhetzung) angeklagt, weil ich in einer in Berlin verlegten Zeitschrift mit etwa 250 Exemplaren Auflagenhöhe einen Bericht veröffentlichen liess, den ich 1987 im Anschluss an eine Reise nach Auschwitz verfasst habe und weil ich darin aus eigener Anschauung zu der Einschätzung gelangt bin, dass es Gaskammern zur Tötung von Menschen dort nicht gegeben hat.

Eine Hauptverhandlung dazu wurde im September 1999 abgehalten, und in der Urteilsschrift des Berliner Amtsgerichts (Anlage 2) lautet der Tatvorwurf: "Hierin (in der Veröffentlichung meines Berichts) ist eine deutliche Verharmlosung im Sinne von § 130 Abs. 3 StGB in Verbindung mit § 220 a StGB zu sehen, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören."

Dafür wurde gegen mich eine Geldstrafe von "70 Tagessätzen zu je 50 DM" (!) verhängt.

Gegen dieses Unrechtsurteil legte ich Berufung ein, wurde aber von einem Berufungsgericht im März 2000 erneut - diesmal zu "70 Tagessätzen zu je 30 DM" - verurteilt (siehe Gedächtnisprotokoll dieser Verhandlung - Anlage 3). Die Staatsanwältin hatte "70 Tagessätze zu je 20 DM" gefordert.

In seiner Urteilsschrift (Anlage 4) bemerkt der Berufungsrichter - was er aber nicht begründet -, ich hätte mich in der Hauptverhandlung "in übelster politischer Hetze ergangen". Im weiteren Verlauf seiner Ausführungen suchte dieser Richter den Eindruck zu erwecken, der strafbare Begriff "Auschwitz-Lüge" gehöre zu meinem Vokabular, dessen ich mich während der Gerichtsverhandlung bedient hätte.

Gegen dieses Urteil des Berliner Landgerichts, das sich nur als Willkürurteil bezeichnen lässt, legte ich Revision ein und wies in später schriftlich nachgereichter Begründung meines Revisionsantrags (Anlage 5) darauf hin, dass ich den Begriff "Auschwitz-Lüge" in dem mir von dem Richter unterstellten Sinne nicht verwendet hatte, was im übrigen auch ganz und gar nicht zu der in meinem Birkenau-Bericht gezogenen Schlussfolgerung passen würde, dass die Geschehnisse dort - ganz ohne Gaskammern - um nichts weniger grausam zu beurteilen sind, als sie mit Gaskammern, wenn es sie gegeben hätte, zu beurteilen wären (vgl. dazu meinen Leserbrief an die FAZ vom 16.4.2000 - Anlage 6 sowie meine vor Gericht verlesene 'Erklärung' - Anlage 7).

Mit 'Beschluss' vom 10.5.2000 (Anlage 8) erklärte der Berufungsrichter, der mich verurteilt hatte, meine Revision für "als unzulässig verworfen" wegen "Fehlens einer formgerechten Revisionsbegründung".

Als "nicht formgerecht" galt meine Revisionsbegründung, weil ich keinen Anwalt hatte finden können, der sie nach bestehender gesetzlicher Vorschrift - die ich nicht kenne - für mich eingereicht hätte.

Gegen diesen Beschluss erhob ich mit Schreiben vom 16.5.2000 (Anlage 9) Einspruch und beantragte neben "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" die Beiordnung eines Pflichtverteidigers.

Am 9.2.2001 ging mir daraufhin der am 1.2.2001 ausgefertigte Beschluss des Berliner Kammergerichts (Anlage 10) zu, worin mein Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers für das Revisionsverfahren als "gegenstandslos" bezeichnet wird, "da die Anträge des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Anbringung der Revisionsanträge und ihrer Begründung unbegründet bzw. unzulässig sind".

Weiter heisst es dazu in diesem Beschluss (Seite 3): "Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, weil der Angeklagte die versäumte Handlung, nämlich die Anbringung der Revisionsanträge und ihrer Begründung, entgegen § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht innerhalb der spätestens ab der am 16. Mai 2000 bewirkten Zustellung des Beschlusses des Landgerichts Berlin vom 10. Mai 2000 laufenden Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO in der gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 345 Abs.2 StPO) nachgeholt hat."

In dem gleichen Beschluss des Kammergerichts wird die Verurteilung des mit mir in diesem Prozess mitverurteilten Verlegers Horst Lummert als zu Recht bestätigt, weil mein von ihm veröffentlichter Artikel "die als sicher erwiesene geschichtliche Tatsache des Massenmordes im Lager Auschwitz II - Birkenau ... in Abrede" stellt. Mit dieser Feststellung (Seite 2) bezieht sich das Gericht auf 'Das Grosse Lexikon des Dritten Reichs' von Zentner/Bedürftig aus dem Jahre 1985, obwohl die Zahl der in Birkenau Getöteten zu Beginn der neunziger Jahre offiziell um 3 Millionen nach unten korrigiert worden ist. Dabei wurde "die geschichtliche Tatsache des Massenmordes" in Birkenau von mir keineswegs in Abrede gestellt, und die Berliner Richter müssten sich doch bewusst sein, dass sich geschichtliche Forschungsergebnisse im Zuge weiteren Forschungsbemühens doch ganz selbstverständlich verändern können, was auch für Art und Umfang des für Birkenau feststehenden Massenmordes gilt. So meldet die Zeitung 'Junge Freiheit' am 9.2.2001 auf Seite 17 unter der Überschrift 'Grossprojekt zur KZ-Forschung gestartet' und mit Bezug auf den Historiker Wolfgang Benz, dass es "immer noch keine Gesamtgeschichte der 25 NS-Konzentrations- und ihrer etwa 1200 Aussenlager gebe", ein neues Forschungsprojekt der TU Berlin dieser Forderung aber jetzt abhelfen solle. Und die 'Allgemeine Jüdische Wochenzeitung' vom 26.10.2000 berichtete unter dem Titel "Zugang verweigert" über den International Tracing Service (ITS) und sein Archiv in Bad Arolsen. Dort befindet sich, diesem Bericht zufolge, der weltweit grösste Aktenbestand über Nazi-Opfer und das NS-Lagersystem mit Informationen über 17 Millionen Zwangsarbeiter, NS-Verfolgte und KZ-Häftlinge sowie eine Namenskartei mit siebenundvierzig Millionen Karten. "Das ITS-Archiv", so heisst es in diesem Bericht, "enthält somit die Basisdaten des NS-Lagersystems. Aber obwohl der Bestand in seiner wissenschaftlichen Bedeutung kaum zu überschätzen ist, ist er, abgesehen von einigen allgemeinen Akten, seit über zwei Jahrzehnten der Forschung verschlossen".

Weiter heisst es in diesem Bericht: "Seit Mitte der neunziger Jahre fordern Wissenschaftler, Organisationen der NS-Verfolgten und KZ-Gedenkstätten die Öffnung des ITS-Archivs. So beklagt eine 'Weimarer Erklärung' von fünfundsiebzig Historikern und Gedenkstättenmitarbeitern, angeführt von den Historikern Ulrich Herbert und Eberhard Jäckel, Untersuchungen zum NS-Terrorregime würden durch die Unzugänglichkeit des ITS-Archivs erheblich erschwert" (Anlage 11).

Teilt der Petitionsausschuss angesichts solcher bestehenden Forschungsbehinderung die Auffassung der Berliner Richter, dass Horst Lummert und ich wegen meines Anschauungsberichts über Birkenau von 1987 zu Recht verurteilt worden sind? Und ist sich der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages sicher, dass der von den Richtern in ihren Urteilen geltend gemachte § 130 StGB vom Gesetzgeber datür vorgesehen wurde, um sonst unbescholtene Bürger, wie mich, wegen eines Beobachtungsberichts, in dem ich meine Überzeugung äussere, dass es in Auschwitz keine Gaskammern zur Tötung von Menschen gegeben hat, zu bestrafen?

Wie kann der Petitionsausschuss, falls er diese Fragen verneint, tätig werden, um diese Verurteilung, die ich als nicht hinnehmbar empfinde, abzuwenden?

Mit vorzüglicher Hochachtung
gez. H. Schaber

11 Anlagen

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