|
Erkenntnistheorie und politische Praxis - Seit 1973 - Redaktion: Horst Lummert
KAMMERGERICHT
Im Namen des Volkes
Geschäftsnummer: 9 U 669/83
---------------------------------------
27 0 419/80 LG Berlin
Verkündet am: 7. Februar 1984
Ritter, Justizassistentin z.A.
In dem Rechtsstreit
des Journalisten Dr. Edouard Calic,
...Berlin
Klägers und Berufungsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Wolfram-Dietrich von Moers,
...Berlin
g e g e n
1) die Journalistin Dr. Marion Gräfin Dönhoff, ... Hamburg,
2) den Journalisten Dr. Theo Sommer, ... Hamburg,
3) den Journallsten Diether Stolze, ... Hamburg,
4) den Journalisten Dr. Michael Naumann, ... Washington D.C. USA,
5) den Redakteur Karl-Heinz Janßen, Pressehaus, 2000 Hamburg,
Beklagten und Berufungsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Vera Movsessian und Dr. Fedor Seifert,
... Berlin -
hat der 9. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Hilbig, den Richter am Kammergericht Middel und die Richterin am Kammergericht Linz auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 1984 für R e c h t erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das am 21. Dezember 1982 verkündete Urteil der Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die vermögensrechtliche Beschwer übersteigt 40.000,-- DM nicht.
In der von den Beklagten zu 1) bis 3) damals herausgegebenen Wochenzeitung "DIE ZEIT" erschien von September bis Oktober 1979 in den Ausgaben Nr.38 bis 41 unter der Rubrik "Dossier" eine Serie mit dem Titel "Geschichte aus der Dunkelkammer 'Kabalen um den Reichstagsbrand' Eine unvermeidliche Enthüllung", die den Reichstagsbrand im Jahre 1933 zum Gegenstand hat. Diese Artikelserie wurde von dem Beklagten zu 5) verfaßt und von der Wochenzeitung "DIE ZEIT" noch einmal als Sonderdruck veröffentlicht. Der Beklagte zu 4) war zur Zeit der Veröffentlichung der Artikelserie und des Sonderdrucks verantwortlicher Redakteur für die Rubrik "Dossier". Die Veröffentlichung befaßt sich auch mit der Person und der Tätigkeit des Klägers. Der Kläger ist Generalsekretär des "Comité européen pour la recherche scientifique des origines et des conséquences de la deuxième guerre mondiale" in Luxemburg, das Forschungsergebnisse zur Verursachung des Reichstagsbrandes vorgelegt hat. In mehreren Veröffentlichungen befaßte sich der Kläger mit der Zeit des Nationalsozialismus. Er vertrat dabei die Auffassung, daß die Nationalsozialisten die Urheber des Reichstagsbrandes seien.
Der Kläger hat geltend gemacht, in der Veröffentlichung würden Methoden und Ergebnisse der Arbeit des Luxemburger Komitees in Zweifel gezogen und er persönlich herabgesetzt. Die in den nachstehenden Klageanträgen wiedergegebenen Äußerungen in der Veröffentlichung seien Tatsachenbehauptungen, die unrichtig seien. Er habe durch die Artikelserie einen Rufschaden erlitten, der geeignet sei, seine Existenz und sein Ansehen zu vernichten. Die Beklagten seien nicht bereit, Äußerungen der Artikelserie richtigzustellen. Dies zeige die Weigerung, den Brief des Joop Zwart vom 29. Dezember 1980 zu veröffentlichen, in dem dieser Angaben in einem früheren Brief nicht aufrechterhalte.
Der Kläger hat beantragt,
"die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
1. die folgenden Behauptungen an einer der Rubrik "Dossier" gleichwertigen Stelle durch Herausgabe eines Sonderdrucks zu widerrufen:
a) Er habe sich durch das auf fragwürdige Weise erlangte Zauberwort "NS-Verfolgter" Zutritt zu Amts- und Gelehrtenstuben verschafft,
b) er sei eine zwielichtige Figur, die mit fragwürdigen Angaben von der Bundesrepublik einen Wiedergutmachungsbetrag erhalten habe.
c) er habe unter fragwürdigen Umständen einen Doktortitel erworben,
d) er habe sich zu Unrecht als Beauftragter des Internationalen Roten Kreuzes bezeichnet und sich dabei fälschlich auf das Zeugnis des damaligen Chefdelegierten des IKRK in Berlin, Dr. Lehner, berufen.
e) er inszeniere eine Forschungsposse betreffend den Reichstagsbrand von 1933,
f) er sei der mysteriöse Generalsekretär eines "Luxemburger Komitee's",
g) er verwirre die Öffentlichkelt mit fabelhaften Geschichten und drohe den Ruf der deutschen Geschichtsforschung mit Fälschungen und Intrigen zu ruinieren,
h) er habe hochangesehene deutsche und ausländische Politiker, Publizisten und Professoren zur Übernahme von Haupt- und Nebenrollen in einem politischen und wissenschaftlichen Skandal verleitet,
i) das von ihm herausgegebene Buch "Ohne Maske" sei eine der unverfrorensten Geschichtsfälschungen dieses Jahrhunderts.
2. den Beklagten zu verbieten, bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes in unbegrenzter Höhe oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung die zu 1 a bis i genannten Behauptungen in Zukunft zu wiederholen.
3. die Beklagten zu verurteilen, das Schreiben des Joop Zwart vom 29. Dezember 1980 an die Redaktion der "Zeit" z.Hd. K.H.Jansen (so im Original - kkk) in der gleichen Aufmachung wie das frühere Schreiben des Joop Zwart "Erinnerung eines Häftlings" aus der Nr. 48/79 der "Zeit" in gleicher Aufmachung (Rubrik "FORUM" im gerahmten Kasten) als Richtigstellung zu veröffentlichen.
4. Ihm Schadensersatz in einer von dem Gericht gemäß § 287 ZPO zu schätzenden Höhe zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagten zu 1) bis 3) haben ihre Passivlegitimation in Abrede gestellt. Die Beklagten haben geltend gemacht, daß die in den Klageanträgen enthaltenen Äußerungen teilweise mit dem Text der Artikelserie nicht übereinstimmten und vom Kläger hinzunehmende Werturteile darstellten.
Durch das am 21. Dezember 1982 verkündete Urteil, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe verwiesen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Mit der dagegen gerichteten Berufung, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Er rügt u.a., daß das Landgericht bei der Prüfung des Klageantrages nicht das über ihn in der Artikelserie dargestellte unrichtige Gesamtbild berücksichtigt habe. Der Inhalt der unrichtigen und beleidigenden Behauptungen ergebe sich aus der Zusammenfassung der Einzeldarstellung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger stehen wegen der von ihm beanstandeten Äußerungen aus der Artikelserie kein Anspruch auf einen Widerruf, auf Unterlassung und auf Zahlung eines sogenannten Schmerzensgeldes zu. Das gleiche gilt für das Verlangen des Klägers auf Veröffentlichung des Briefes des Joop Zwart vom 29. Dezember 1980.
Bei der Würdigung des Widerrufs- und Unterlassungsbegehrens des Klägers ist auf die einzelnen, in den Klageanträgen angeführten Äußerungen abzustellen. Der Auffassung des Klägers, das Widerrufs- und Unterlassungsbegehren müsse Erfolg haben, weil der gesamten Veröffentlichung zu entnehmen sei, daß seine Person herabgesetzt und seine fachliche und wissenschaftliche Qualifikation in Zweifel gezogen werde, kann nicht gefolgt werden. Eine sich so aus der Veröffentlichung ergebende negative Einschätzung des Klägers ist in dieser allgemeinen Form als Werturteil und Meinung nicht widerrufsfähig. Eine solche Äußerung kann auch nicht Grundlage eines Unterlassungsbegehrens sein. Der von einer Presseveröffentlichung Betroffene kann wegen der Meinungsfreiheit nur den Widerruf von unwahren Tatsachenbehauptungen verlangen. Für das Unterlassungsbegehren gilt grundsätzlich das gleiche, wobei allerdings auch eine unzulässige sogenannte Schmähkritik oder eine ungerechtfertigte wahre Tatsachenbehauptung den Unterlassungsanspruch rechtfertigen kann.
Die Würdigung von Äußerungen in einer Presseveröffentlichung ist aus der Sicht des Durchschnittslesers vorzunehmen, an den sich die Veröffentlichung wendet und bei dem die Veröffentlichung sich für den Betroffenen rechtsbeeinträchtigend auswirken kann. Die An- und Einsichten des Durchschnittslesers sind maßgebend dafür, welchen Aussagegehalt die Äußerung hat und damit auch, ob sie als Tatsachenbehauptung oder als Meinungswiedergabe erscheint. Dabei ist bei komplexen Äußerungen ausschlaggebend, was für den Durchschnittsleser im Vordergrund steht und überwiegt. Die betreffende Äußerung ist im Gesamtzusammenhang in der Veröffentlichung sowie im sonstigen Sachzusammenhang zu sehen, aus dem heraus der Durchschnittsleser die Veröffentlichung versteht. Der hier angesprochene Durchschnittsleser zerlegt eine Veröffentlichung nicht in einzelne Sätze und ihre Bestandteile, um diese dann näher auszulegen und zu deuten. Er liest eine Veröffentlichung wie hier in der Presse im allgemeinen flüchtig und durchgehend, ohne weitere Überlegungen, insbesondere sprachdeutender Art anzustellen. Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen gelten für die einzelnen Klageanträge folgende Erwägungen:
Der vom Beklagten zu 5) als Verfasser der Artikelserie und des inhaltsgleichen Sonderdruckes verlangte Widerruf und die insoweit begehrte Unterlassung ist im wesentlichen nicht gerechtfertigt, weil die in den Klageanträgen angeführten Äußerungen nicht dem Inhalt der Veröffentlichung entsprechen und weil im übrigen die beanstandeten Äußerungen zulässige Werturteile und Meinungsäußerungen sind.
Zu 1.a) und 2.a) des Klageantrages: Ein Anspruch auf Widerruf und Unterlassung der hier im Antrag genannten Äußerung ist schon deshalb nicht gegeben, weil in der Veröffentlichung eine Äußerung des Beklagten zu 5), "der Kläger habe sich durch das auf fragwürdige Weise erlangte Zauberwort "NS-Verfolgter" Zutritt zu Amts- und Gelehrtenstuben verschafft", nicht vorhanden ist. Die Veröffentlichungen in den Nrn. 38 bis 41 der Wochenzeitung "DIE ZEIT" hat der Kläger auch im Berufungsrechtszug nicht zu den Akten eingereicht. Deshalb ist - wie es schon das Landgericht in seinem Urteil getan hat - von der Veröffentlichung des Sonderdrucks auszugehen. Die auf Seite 31 des Sonderdrucks gefallene Äußerung, "Ein Zauberwort öffnete ihm (dem Kläger) den Zugang zu Amts- und Gelehrtenstuben - "NS-Verfolgter".", entspricht auch ihrem Sinngehalt nach nicht der im Klageantrag genannten und oben wiedergegebenen Äußerung. Abgesehen davon, daß in der tatsächlichen Äußerung im Sonderdruck nicht von einem "auf fragwürdige Weise" erlangten Zauberwort die Rede ist, besteht auch ein bedeutungsinhaltlicher Unterschied darin, ob der Kläger nach der Äußerung sich aktiv mit diesem "Zauberwort" den bezeichneten Zutritt verschafft hat oder ob - wie es veröffentlicht wurde - sich durch das "Zauberwort" "NS-Verfolgter" für den Kläger der Zugang "zu Amts- und Gelehrtenstuben" öffnete. Bei dem Sachzusammenhang, in dem die tatsächliche Äußerung in dem Sonderdruck enthalten ist, wird für den unbefangenen Durchschnittsleser deutlich, daß allein hervorgehoben wird, daß die Eigenschaft als "NS-Verfolgter" dazu angetan war, eine besondere Behandlung und ein Entgegenkommen hervorzurufen. Diese einem "NS-Verfolgten" eingeräumte Stellung wird auch vom Kläger nicht in Abrede gestellt. Die tatsächliche Äußerung im Sonderdruck erweckt auch im Sachzusammenhang nicht den Eindruck, als sei der Kläger kein "NS-Verfolgter".
Zu 1.b) und 2.b) des Klageantrages: Dem Kläger steht ein Anspruch auf Widerruf und Unterlassung der in dem Klageantrag genannten Äußerung, "er sei eine zwielichtige Figur, die mit fragwürdigen Angaben von der Bundesrepublik einen Wiedergutmachungsbetrag erhalten habe", nicht zu. Auf Seite 31 des Sonderdruckes ist eine Äußerung in dieser Form nicht enthalten. Dort heißt es: "Es wird immer eines der erstaunlichsten Kapitel deutscher Nachkriegsgeschichte bleiben, daß eine zwielichtige Figur wie der Italo-Kroate Edouard Calic einen solchen Einfluß auf Politiker, Publizisten und Professoren gewinnen und ein wissenschaftliches Forum in eine politische Arena verwandeln konnte." Im zweiten Absatz danach heißt es: "Denn ob einer mit fragwürdigen Angaben von der Bundesrepublik einen Wiedergutmachungsbetrag erlangt oder unter fragwürdigen Umständen einen Doktortitel erworben hat, entscheidet noch nicht über die Richtigkeit dieser oder jener These zum Reichstagsbrand". Die auf derselben Seite des Sonderdruckes auf den Kläger angewandte Bezeichnung "zwielichtige Figur" bezieht sich auf einen anderen Zusammenhang und nicht auf einen mit "fragwürdigen Angaben" erlangten Wiedergutmachungsbetrag. Auch die tatsächllch nicht im Zusammenhang stehenden Äußerungen "zwielichtige Figur" und "mit fragwürdigen Angaben" "einen Wiedergutmachungsbetrag erlangt" zu haben, sind nicht zu beanstanden.
Die Bezeichnung des Klägers als zwielichtige Figur ist ein Werturteil. Diese Einschätzung des Klägers ist durch das in Artikel 5 Abs.1 Satz 1 GG gewährleistete Recht des im Pressewesen tätigen und daher auch am Grundrecht der Pressefreiheit (Art.5 Abs.1 Satz 2 GG) teilhabenden Beklagten zu 5) auf freie Meinungsäußerung Rechtens, weil damit die diesen Grundrechten gesetzten Schranken mit der für die Kritik an der Person des Klägers gewählten Form noch nicht überschritten wird. In dem Sonderdruck werden Ausführungen zu der Vergangenheit, dem Lebensweg und dem beruflichen Wirken des Klägers gemacht. Wenn bei der Schilderung dieser Tatsachen der Kläger als zwielichtig bezeichnet wird, so ist es für den Durchschnittsleser nicht zweifelhaft, daß diese Bezeichnung des Klägers eine subjektive Einschätzung des Verfassers der Veröffentlichung ist. Daß eine solche Meinungsäußerung in der Presse bei den angeführten Tatsachen nicht vertretbar ist, ist nicht ersichtlich. Auf die Ausführungen in dem Urteil des Landgerichts hierzu (Seite 22 f. und 25) wird verwiesen.
Bei der Äußerung, "mit fragwürdigen Angaben" "einen Wiedergutmachungsbetrag erlangt" zu haben, handelt es sich insoweit um eine Tatsachenbehauptung, als von der Erlangung eines Wiedergutmachungsbetrages aufgrund von Angaben die Rede ist. Dies ist unbestritten und wird nach der Sachlage vom Kläger auch nicht als Äußerung beanstandet. Soweit der Klager beanstandet, daß die Angaben "fragwürdig" genannt worden sind, handelt es sich um eine Beurteilung der Angaben und damit um eine Meinungsäußerung darüber. Diese Meinung wird in der Veröffentlichung mit einer Reihe von Einzelheiten belegt, wie z.B. das "phänomenale Gedächtnis" eines Freundes des Klägers über verlorengegangene Vermögensgegenstände, die Angaben des Klägers über seine Wohnung in Berlin und deren Beschlagnahme sowie die Nichtaufführung des Klägers in Telefon- und Adreßbüchern. Der Kläger hat diese Umstände nicht in Zweifel gezogen, sondern geltend gemacht, die Recherchen hierzu seien für die Veröffentlichung unzureichend gewesen. Dieser Umstand läßt aber die beurteilende Bezeichnung der Angaben als fragwürdig nicht als unvertretbar erscheinen. Die von dem Kläger gesehene Äußerung, er habe zu Unrecht Wiedergutmachungsleistungen erhalten, ergibt sich aus der Veröffentlichung nicht.
Zu 1.c) und 2.c) des Klageantrages: Der Widerruf und die Unterlassung der Äußerung, "er habe unter fragwürdigen Umständen einen Doktortitel erworben", kann ebenfalls nicht vom Beklagten zu 5) als dem Verfasser der Veröffentlichung verlangt werden. Diese Passage befindet sich in folgendem Text: "Denn ob einer mit fragwürdigen Angaben von der Bundesrepublik einen Wiedergutmachungsbetrag erlangt oder unter fragwürdigen Umständen einen Doktortitel erworben hat, entscheidet noch nicht über die Richtigkeit dieser oder jener These zum Reichtstagsbrand." Da es sich hier um die "Fragwürdigkeit" der Umstände des Erwerbes des Doktor-Grades handelt, gelten die obigen Ausführungen zu den "fragwürdigen" Angaben für die Erlangung eines Wiedergutmachungsbetrages. Die Darstellung der einzelnen Umstände des Erwerbes des Doktor-Grades durch den Kläger ist in der Veröffentlichung enthalten. Sie sind, wie das Landgericht in seinem Urteil (Seite 26 f.) ausgeführt hat, im wesentlichen vom Kläger nicht bestritten. Auch hier ist die Bezeichnung dieser Umstände als "fragwürdig" nicht unvertretbar. Die Veröffentlichung läßt für den Durchschnittsleser erkennen, daß der Kläger seinen Doktor-Grad zu Recht führt.
Zu 1.d) und 2.d) des Klageantrages: Der hier erhobene Anspruch ist nicht begründet. Die Veröffentlichung enthält nicht die Äußerung, "der Kläger habe sich zu Unrecht als Beauftragter des Internationalen Roten Kreuzes bezeichnet und sich dabei fälschlich auf das Zeugnis des damaligen Chefdelegierten des IKRK in Berlin, Dr. Lehner, berufen". Tatsächlich wurde geäußert, der Kläger habe "nach eigener Darstellung" "sogar das Amt des Roten Kreuzes in Wannsee übernommen". Dies hat für den Durchschnittsleser einen anderen Aussagegehalt. Der vom Kläger zum Ausdruck gebrachte Vorwurf, infolge unzureichender Recherchen komme die Veröffentlichung zu dem Ergebnis, daß er sich zu Unrecht als Beauftragter des Internationalen Roten Kreuzes bezeichne, ergibt sich nicht aus dem Sonderdruck. In der Veröffentlichung werden Zweifel an der Darstellung des Klägers geäußert, ohne daraus eine Schlußfolgerung zu ziehen, die dem Leser überlassen bleibt. Die auf Seite 34 des Sonderdrucks wiedergegebenen Äußerungen des früheren Chefdelegierten des Internationalen Roten Kreuzes Dr. Lehner gegenüber der Zeitung "DIE ZEIT", es sei nicht möglich gewesen, jemanden aufzunehmen und er habe den Kläger seit der Begegnung im Konzentrationslager nie wieder gesehen, werden vom Kläger nicht in Abrede gestellt.
Zu 1.e) und 2.e) des Klageantrages: Bei der Äußerung, der Kläger "inszeniert eine Forschungsposse", handelt es sich um ein Werturteil, das nicht widerrufbar ist. Die auf dem Deckblatt des Sonderdruckes befindliche Äußerung ist eine drastische Beurteilung der Thesen des Klägers zur Verursachung des Reichstagsbrandes durch den Verfasser des Sonderdruckes, die als solche einer objektiven Überprüfung nicht zugänglich ist. Zur Unterlassung dieser Äußerung, die sich innerhalb der Grenzen der Meinungs- und Pressefreiheit hält, besteht keine Verpflichtung. Diese Meinung ist Teil der Auseinandersetzung in dem Thesenstreit über die Verursachung des Reichstagsbrandes, die im politischen Bereich in der Öffentlichkeit ein breites Interesse gefunden hat. Hierbei ist auch eine scharfe und überspitzte Stellungnahme zur Verdeutlichung der eigenen Meinung erlaubt.
Zu 1.f) und 2.f) des Klageantrages: Ein Anspruch auf Widerruf und Unterlassung der Äußerung, der Kläger sei der "mysteriöse Generalsekretär eines "Luxemburger Komitees" ", ist nicht begründet. Der Kläger wendet sich mit diesem Klageantrag gegen die Wertung seiner Person als "mysteriös". Die Bezeichnung "mysteriös" befindet sich auf dem Deckblatt des Sonderdruckes. Es wird auf die obigen Ausführungen zu dem Klageantrag zu 1.e) und 2.e) Bezug genommen.
Zu 1.g) und 2.g) des Klageantrages: Auch die im Klageantrag genannte Äußerung, der Kläger "verwirre die Öffentlichkeit mit fabelhaften Geschichten und drohe den Ruf der deutschen Geschichtsforschung mit Fälschungen und Intrigen zu ruinieren", ist nicht zu widerrufen und zu unterlassen. Auf dem Deckblatt des Sonderdruckes heißt es: "Calic verwirrt dle Öffentlichkeit mit fabelhaften Geschichten. Fälschungen und Intrigen drohen den guten Ruf der deutschen Geschichtsforschung zu ruinieren." Wie bei den Klageanträgen zu 1.e) und f) und 2.e) und f) überwiegt hier für den Durchschnittsleser bei der Äußerung infolge ihrer Stellung auf dem Deckblatt des Sonderdruckes und nach ihrem Inhalt, wobei der Unterschied zwischen dem Text in der Veröffentlichung und dem im Klageantrag außer Betracht bleiben kann, die darin zum Ausdruck gekommene Wertung. Die Erwähnung einer Verwirrung mit "fabelhaften Geschichten", "Fälschungen und Intrigen" soll ein Verhalten charakterisieren, das "den guten Ruf der deutschen Geschichtsforschung zu ruinieren" drohe. Diese kritische Bewertung des in der Veröffentlichung dargestellten Wirkens des Klägers überschreitet noch nicht die Grenze des Erlaubten. Dabei ist zu berücksichtigen, daß derjenige, der in der Öffentlichkeit zu allgemein interessierenden Fragen, zumal im politisch-historischen Bereich Stellung nimmt, auch eine scharfe, übersteigerte kritische Beurteilung durch seine Meinungsgegner hinnehmen muß, die ihre entgegengesetzte Einstellung in Frage gestellt sehen. Der Kläger ist als Repräsentant einer Meinung über die Verursachung des Reichstagsbrandes mit seinen Veröffentlichungen zu der umstrittenen Frage der Brandverursachung mehrfach in der Öffentlichkeit in Erscheinung getreten. Er nimmt damit an der öffentlichen Auseinandersetzung über die Klärung eines Sachverhalts von historischer Bedeutung teil. Äußerungen in der Presse sollen auch hier zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen. Sie haben daher zunächst eine Vermutung der Zulässigkeit für sich.
Zu 1.h) und 2.h) des Klageantrages: Die in dem Klageantrag enthaltene Äußerung, der Kläger "habe hochangesehene deutsche und ausländische Politiker, Publizisten und Professoren zur Übernahme von Haupt- und Nebenrollen in einem politischen und wissenschaftlichen Skandal verleitet", weicht von dem Text auf Seite 3/4 des Sonderdruckes insoweit ab, als es dort heißt: "der heute 68jährige Generalsekretär Calic ist die zentrale Figur eines Stückes, das alle Merkmale eines politischen und wissenschaftlichen Skandals aufweist. Hochangesehene deutsche und ausländische Politiker, Publizisten und Professoren haben sich durch ihn verleiten lassen, Haupt- und Nebenrollen zu übernehmen." Auch diese Äußerungen stellen sich für den Durchschnittsleser als Werturteil dar. Die in der Äußerung enthaltene Wendung, "sich verleiten lassen" zur Übernahme von Haupt- und Nebenrollen in einem politischen und wissenschaftlichen Skandal, wird vom Kläger insoweit in ihrer Wahrheit nicht in Abrede gestellt, als der Kläger mit seinen Arbeiten über die Zeit des Nationalsozialismus Anerkennung bei Politikern und Wissenschaftlern gefunden hat und diese auf seine Tätigkeit in den von ihm vertretenen Vereinigungen aufmerksam machen konnte. Die darüber hinaus in der Äußerung enthaltene Wertung dieses Umstandes hat der Kläger nach den vorstehenden Ausführungen als zulässige Meinungsäußerung hinzunehmen.
Zu 1.i) und 2.i) des Klageantrages: Ein Anspruch auf Widerruf und Unterlassung der Äußerung, das von dem Kläger "herausgegebene Buch "Ohne Maske" ist eine der unverfrorensten Geschichtsfälschungen dieses Jahrhunderts", besteht nicht. Die beanstandete Äußerung ist, wie das Landgericht in seinem Urteil (Seite 34 f.) zutreffend ausgeführt hat, ein Werturteil, das bei dem für den Durchschnittsleser erkennbarem (so im Original - kkk) Bezug zu den tatsächlichen Ausführungen in dem Sonderdruck vertretbar ist. Die angeführten Tatsachen betreffen die Stenogramme über die sogenannten Breiting-Papiere, die der Kläger in seiner Dokumentation "Ohne Maske" verwandte. Mit den in der Veröffentlichung hervorgebobenen sprachlichen und geschichtlichen Ungereimtheiten der übertragenen Stenogramme setzt sich der Kläger nicht auseinander.
Zu 3. des Klageantrages: Die vom Kläger verlangte "Richtigstellung" durch Veröffentlichung des Briefes des Joop Zwart vom 29. Dezember 1980 ist nicht gerechtfertigt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Beseitigung eines rechtsbeeinträchtigenden Zustandes entsprechend § 1004 BGB durch den Abdruck des zweiten Briefes des Joop Zwart. Eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechtes des Klägers liegt nicht in der Veröffentlichung des ersten Briefes des Joop Zwart an sich, die den Tatsachen entsprach, denn Joop Zwart hat den ersten Brief mit dem veröffentlichten Inhalt an die Wochenzeitung "DIE ZEIT" geschrieben. Eine solche Rechtsbeeinträchtigung kann aus der in dem ersten Brief enthaltenen Beschreibung der Stellung des Klägers als Häftling im Konzentrationslager Sachsenhausen folgen. Ein deswegen etwa in Betracht kommender Beseitigungsanspruch wäre nur gegeben, wenn der Kläger den Beeinträchtigungszustand, d.h. die Unwahrheit seiner in dem ersten Brief geschilderten Häftlingsstellung in dem Konzentrationslager Sachsenhausen dartut. Der Kläger hat dies nicht getan. Die Bezugnahme auf den an "DIE ZEIT" gerichteten zweiten Brief des Joop Zwart vom 29. Dezember 1980, der darin eine Personenverwechselung anführt, ergibt nicht, daß der Kläger im Konzentrationslager Sachsenhausen nicht die Stellung als Häftling inne hatte, die in dem ersten Brief angesprochen wird.
Zu 4. des Klageantrages: Das vom Kläger beanspruchte sogenannte Schmerzensgeld ist nach den obigen Ausführungen bereits wegen des Fehlens einer Persönlichkeitsrechtsverletzung unbegründet. Der Kläger hat nicht dargetan, daß eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt, die nicht auf andere Weise als durch Zahlung einer Geldentschädigung ausgeglichen werden kann.
Aus den vorstehenden Darlegungen ergibt sich, daß es für eine Inanspruchnahme der Beklagten zu 1) bis 4) an einer Anspruchsgrundlage fehlt, weshalb dahingestellt bleiben kann, ob die Klage gegen diese Beklagten auch aus anderen Gründen keinen Erfolg haben kann.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs.1, 546 Abs.2 Satz 1, 708 Nr.10 und 711 ZPO. Da die Klage in vollem Umfang abgewiesen worden ist, kommt es für die vorläufige Vollstreckbarkeit nur auf die Kostenerstattung an. Für die Zulassung der Revision besteht kein Grund (§ 546 Abs.1 Satz 2 ZPO).
____________________________
Quelle: Faksimiledruck in kuckuck 55, 1987.
www.kokhavivpublications.de
Materialien + Kommentare:
Calic - ZEIT
Pierre Grégoire
Die Honorabilität Calics
Der Onnen-Bericht
Interrogation of Hermann Goering
Eichmann-Prozess: Aussage Kurt Becher
kuckuck network > review
kuckuck network > archive
NewCatch - online exclusive
kokhaviv press:
Horst Lummert in kuckuck (kulikri)
kuckuck network > archive > Reichstagsbrand
© Copyright 1999 - 2002 kokhaviv publications