Gotthilf Foerster, 2002

Strafvollzugs- und Gefängniswesen

(...)

Im biotelen Strafvollzugssystem werden hohe Anforderungen an die Beweisführung gestellt. Nicht zuletzt deshalb werden gewisse öffentlich ton- und bildüberwachte Straßenzüge mit der Möglichkeit von Personenidentifikationen geschaffen, die auch Einzelpersonen und vor allem Frauen selbst zur Nachtzeit eine höhe Sicherheit im freien Ortswechsel geben. (Inzwischen haben gerade auch europäische Großstädte, wie Paris, zu dem Mittel der Videoüberwachung gegriffen; in der DDR stand sie bekanntlich im Dienst der sog. Staatssicherheit.)

Die Anwendung der Todesstrafe als äußerste Strafform hängt von den regionalen und kulturellen Gegebenheiten ab sowie von der jeweiligen Kriminalitätslage. Es kann nicht außer Betracht bleiben, wenn gewisse Länder die Mittel zu einer für die übrige Bevölkerung sicheren Unterbringung von gefährlichen Verbrechern nicht aufbringen können. Grundsätzlich ist das biotele Strafrecht stärker opfer- als täterorientiert als das derzeitige bundesdeutsche.

Fernseh-Sendungen, wie "Christen gegen die Todesstrafe" (Karfreitag, 29.3.02), in denen die Gemeinschaft Sant'Egidio u.a. das Kolosseum in Rom bengalisch beleuchtet, um die Abschaffung dieser Strafe in irgendeinem Land zu feiern, unterstützen die Alive-Kampagne. Es wird uns ein moderner Sicherheitstrakt in Texas vorgeführt, gerade noch anmerkend, daß eine Serie von Ausbrüchen dem Neubau zuvorging. Das Überwiegen von Schwarzen unter den Verurteilten gibt zur Überprüfung Anlaß, ob nicht Rassenvorurteile mit im Spiel sind. Es fehlen in der Sendung aber alle Stimmen der von den Mordtaten Betroffenen. Dem Friedhof nach etwa 400 vollstreckten Todesurteilen sollten auch die Gräber der Opfer gegenübergestellt werden; unberücksichtigt bleiben dann immer noch diejenigen, welche dank der Beseitigung der Mörder als deren potentielle spätere Opfer heute überleben und gesund sind. BIOTELIE wird sich sorgfältig an den Auswirkungen des Strafvollzuges zu orientieren haben; Gefühle haben dagegen (zumindest im Beurteilungsprozeß) zurückzutreten. Gerade auch geisteskranke Mörder sind eine zukünftige Gefahr; kann der Aufwand für deren humane Sicherheitsverwahrung geleistet werden? (Um auch hierbei wiederum Mißverständnissen vorzubeugen: für die jetzige bundesdeutsche Gesellschaft bejahe ich diese Frage.)

Es gibt im biotelen Gesetzentwurf auch Stellungnahmen zur Theorie einer rechtmäßigen biotelen Revolution, welche ein Verteidigungsrecht und dessen angemessene Formen gegenüber Maßnahmen der Regierungsverfolgung vorsehen, falls tiefgreifend in Gesundheit der Revolutionäre und ihrer Familien eingegriffen wird. Soweit Terrormaßnahmen als unumgänglich angesehen werden, was durch unabhängige biotele Begutachtung bestätigt werden müßte, können solche nur gegen Schuldige gerichtet werden, wobei Unschuldige nur im unvermeidlichen Ausnahmefall ernsthaft betroffen sein dürfen. (Die Diskussion über das Widerstandsrecht etwa gegen Diktatoren wie Stalin oder Adolf Hitler kann hier nicht geführt werden, um den Umfang des Buches nicht zu sprengen.) Einseitige Abrüstungsmaßnahmen und einseitiger Gewaltverzicht, wie ihn die Pazifisten in Friedensbewegungen vertreten, sollten nur im Rahmen der gleichzeitigen Offenlegung ihrer Unausgewogenheit und ihres Anreizcharakters für neues Unrecht gegenüber einer größeren Öffentlichkeit vertreten werden dürfen. Regionale Flexibilität in Richtung eines Rechtes zur freien Versammlung und zur freien Meinungsäusserung ist aber angezeigt, solange die öffentliche Sicherheit nicht bedroht wird. Zwar sollte man annehmen, daß nach Befriedung durch die Anwesenheit der Weltpolizeiblöcke in allen Weltteilen der Anreiz zum Pazifismus in Wegfall geraten werde: Der Pazifismus kann aber weiterhin in Händen machtlüstener Kreise eine Bedrohung bleiben, da er nach Einkehr von Ruhe mit der Funktionslosigkeit der Weltpolizei argumentieren wird, um auf deren Abschaffung zu drüngen.

Fortsetzung mit dem Entwurf des § 6

(g) Nach erfolgreicher Durchführung der biotelen Reform oder Revolution sollen diejenigen Personen, welche der biotelen Entwicklung nachweislich wirksamen Widerstand entgegengesetzt oder deren Verfechter nachweislich behindert haben, mit Vermögenseinbußen zugunsten eines biotelen Aufbaufonds belastet werden: andere als Vermögensstrafen dürfen nicht verhängt werden, insofern nicht die zum Zeitpunkt des Fehlverhaltens geltenden Strafgesetze zum Zuge kommen.

Kommentar: Wer heute beispielsweise Wälder anzündet oder rücksichtslos rodet, um sich persönlich zu bereichern, soll morgen wenigstens enteignet werden können. Es kann heute kein mangelndes Unrechtsbewußtsein gegenüber einem breiten Spektrum unverantwortlichen Fehlverhaltens zum Schaden der kommenden Generationen mehr zur Entschuldigung ins Feld geführt werden. Eine erhöhte Verantwortung ist Wissenschaftlern und Politikern zuzurechnen.

Der Zeitraum, innerhalb dessen Geldbußen für zurückliegendes Fehlverhalten gegenüber der biotelen Entwicklung nachträglich verhängt werden darf, darf die Zehnjahresfrist nach Einführung der biotelen Gesetzgebung und Feststellbarkeit des Fehlverhaltens nicht überschreiten. Andere Strafarten als finanzielle scheiden aus.

Geld- und Vermögensstrafen sollen innerhalb des Zeitraumes von zehn Jahren nach der Einführung der KKG in einer Nation auch gegenüber solchen Personen verhängt werden, die sich durch grobe Verstöße gegen zur Tatzeit herrschende Gesetze oder die Moral Vorteile verschafften, auch wenn eine Verurteilung durch die Regierung stattgefunden hat, insoweit die Bestrafung nicht angemessen ausgefallen ist; letzteres ist anzunehmen, wenn nicht zumindest Vermögen in Höhe des vom Täter erzielten Vorteils eingezogen wurde und insoweit eine Bereicherung durch Fehlverhalten eintrat.

Der angemessene Vermögensentzug soll auch noch Erben und Beschenkte des Täters treffen oder nicht gutgläubige Erwerber; dabei dürfen Fehlverhalten oder schädigende Tat bis zu dreißig Jahren vom Zeitpunkt der Einführung der KKG in eine Nation des Täters oder des Tatortes zurückliegen. Eine Entschädigung für durch die genannten Verstöße Benachteiligten soll durch die KKO nur in Ausnahmefällen und zur Behebung einer Notlage als Folge der Schädigung erfolgen und die Bestrafung höchstens bis zur Belassung eines durchschnittlichen Lebensunterhaltes.

Eine derartige strafweise Vermögensumverteilung soll sich insbesondere gegenüber Bereicherungen unter Ausbeutung von Umweltschädigungen, und auch gegen unrechtsmäßig erzielte Nebeneinkünfte insbesondere von Politikern, Juristen und aus Gesetzesübertretungen richten, gegen gewerbsmäßige Spekulanten etwa im Immobiliengeschäft nur bei zusätzlich moralisch zweifelhaftem Verhalten.

Die weltumspannende Einführung der BIOTELIE, welche mit Linderung von Not und der Einführung von Rechtsstaatlichkeit verbunden sein muß, erfordert einen erheblichen Kapitalbedarf, der doch zunächst zumindest teilweise von denen erbracht werden sollte, die für die biotele Entwicklung zumindest kein Engagement zeigten oder sich ihr sogar entgegenstemmten. Die Forderungen als solche einer Revolution sind vergleichsweise als gemäßigt zu betrachten.

Die friedliche Revolution oder Wende von 1989 in Ostdeutschland wurde offenbar wesentlich dadurch erleichtert oder sogar ermöglicht, daß den ehemaligen SED-Machthabern und -Anhängern finanzielle Weiterbegünstigung sogar entgegen der eigenen sozialistischen Ideologie gegenüber den DDR-Durchschnittsbürgern eingeräumt wurde. Ähnliches Vorgehen durch eine (Teil-) Amnestie gegenüber Politkern könnte angezeigt sein, um die Errichtung der biotelen Gesetzgebung in manchen Staaten zu erleichtern oder zu ermöglichen.

Kommentar zu § 6 (aus älteren Aufzeichnungen)

Das Sanktionswesen, die Strafgewalt, die in einem Rechtsstaat die richterliche Gewalt voraussetzt, ist ein Kernstück der Kontrollkörpergesetzgebung (KKG), da die Menschen sich eigentlich immer erst der Gewalt beugen und vor der Macht verneigen, solange sie die Gewalt hinter ihr wenigstens vermuten.

Die Funktionäre der Kontrolikörperorganisation (KKO) dagegen werden als konkrete Personen ganz im Hintergrund gehalten, ohne aber Willkürgewalt von dort her ausüben zu können, wie dies von Kapitaleignern heute geschieht. Das Büropersonal der KKG hat ja keinerlei konkreten Einfluß auf den Gutachtenprozeß. Aber auch die biotelen Gutachter können nicht allein und niemals willkürlich bestimmen und sich infolge der Anonymität des Gutachtenprozesses auch nicht untereinander verschwören.

Als Personal des Gesetze vollziehenden Sanktionswesens werden Funktionäre jedoch sehr wohl unter gegenseitiger Kenntnisnahme wirksam und müssen der Öffentlichkeit gegenüber auch als Verantwortliche sichtbar sein.

Lediglich der militärische Teil der Weltpolizei tritt uniformiert in Erscheinung, um als machtausübungsbefugt erkennbar zu sein, was wiederum dessen Funktionärseigenschaft unterstreicht. Geradezu allgegenwärtig und bis zu einem gewissen sachdienlichen Umfange getarnt sind lediglich die zivilen Mitglieder der Weltpolizei, die in allen Ländern größtenteils der Berufsausbildung nachgehen und dabei die Einhaltung der für alle Nationen verbindlichen Abrüstung bis hinab auf die Ebene einfacher Pistolen und Gewehre für die Ordnungspolizei und zu Sport- und Jagdzwecken zu überwachen haben, indem sie bereits Verdachtsmomente hinsichtlich einer unerlaubten Aufrüstung ihren Vorgesetzten melden und notwendigenfalls öffentlich machen (falls die Vorgesetzten versagen).

Militärische Gewalt dürfte bei fester Konstituierung der BIOTELEN WELTORDNUNG nur noch selten und meist gegen organisierte Verbrecher angewandt werden, da die bloße Gegenwart der überlegen gerüsteten Weltpolizei allerorts zur Unterstützung des hohen Geltungsranges (der AUTORITÄT) der BIOTELIE genügen dürfte. Autorität und Ansehen der KKG gründen aber viel überzeugender auch auf deren einleuchtendem Wahrheitsgehalt und auf deren segensreichen Folgen für Wohlfahrt und Frieden in der Welt.

Es darf sogar darauf gehofft werden, daß die wichtigsten Religionsführer sich mit der KKO arrangieren, weil sie sich eine absolute Abriegelung auf eingeengte Ländereien gar nicht leisten können; schließlich erzwingt die KKO eine Bürger-Information von außen; auch das Recht der Bürger zur Ausgliederung oder Auswanderung bei Unzufriedenheit wegen Ungenügens der Ordnungen auf der Grundlage etwa der Heiligen Schriften zur Regelung modernen Lebens zwingt zu Kompromissen.

Das Abhacken von Händen bei Dieben etwa entspricht ganz offensichtlich nicht der KKO, da die Maßnahme hinsichtlich der Abschreckung sogar noch im Umfeld moderner Sozial- und Bevölkerungspolitik unverhältnismäßig ist; ist doch die Güterknappheit vermeidbar und würden durch derartige Verstümmelung die Straffälligen daran gehindert, sich künftig selbst zu ernähren und den Schaden wieder gutzumachen.

Je früher der militärischen Aufrüstung islamischer und anderer totalitärer Staaten wirksam entgegengetreten wird, desto verlustärmer wird später die Auseinandersetzung mit ihnen geführt werden können. Ein Haupthindernis für die Einführung der KKG ist das Fehlen der inzwischen technisch möglichen vollständigen Überwachung der Geldbewegungen und damit ein hohes Maß an Kontrolle über die organisierte Kriminalität, zumal diese weithin die nationalen Regierungen bereits in breiter Front unterwandert hat oder doch beeinflußt.

Der raffinierteste und kontrollfeindlichste Zweig des internationalen Verbrechens ist der Sozialismus (die Feststellung stammt aus dem Jahre 1952!), welcher vor allem im europäischen Westen verstärkt herrschende Religion ist und eine starke Stütze für den Ausbau der Verlogenheit von Politik. Strafen am Geldbeutel und die glaubhafte Androhung solcher Strafen wären das beste (und entwaffnendste) Mittel gegen den derzeitigen und einen künftigen Sozialismus in unseren Breitengraden, ein wirksames Mittel aber auch der Bloßstellung der Raffgier unserer Politiker, nachdem die Waffe des Ehrverlustes in den Medien stumpf geworden ist.

Ehrgefühl als Werthaltung müßt bei uns wieder aufgebaut werden, auch Beamte müßten ersatzweise bei Dienstversäumnissen am Portefeuille gepackt werden.

Befremden wird zunächst die Fordenung nach Einrichtung einer zehnjährigen postrevolutionären finanziellen Umverteilungsphase auslösen, zumal das "keine Strafe ohne Gesetz" (nulla poena sine lege) als althergebrachter rechtsstaatlicher Grundsatz (Solon) gilt. Aber dieser längst zur Selbstabsicherung der Juristen verkommene Grundsatz des Rechtspositivismus hat entscheidende Schwachseiten. Nicht erst seit Hitlers Gesetz zur Rechtmäßigkeitserklärung der Verbrechen anläßlich des sog. Röhmputsches ist es in Mode gekommen, daß Diktaturen sich über den Weg der Gesetzgebung jedes Unrecht absichern lassen. Galt aber zu einer Herrschaftszeit (d.h. unter einem Regime) kein richtiges Recht, so kann dann den Bürgern, ja nicht einmal den Herrschern eines Gewaltregimes später mehr rechtmäßig der Prozeß gemacht werden, wenn sie sich verbrecherisch verhielten. Die lex Heinemann bei drohender Verjährung des NS-Unrechtes war eine Präjudikation der Abweichung vom alten Solon'schen Rechtsgrundsatz. Für eine naturrechtlich orientierte Rechtsauffassung bleibt der Rückgriff auf die Moral, die ja wenigstens noch einige Jahre lang auch in einem Unrechtsregime frühere Werthaltungen konserviert.

Es ist erwiesen, daß die Aneignung von Reichtum ein wichtiges Motiv bereits mittelalterlicher Hexenprozesse und von Judenpogromen in den verschiedenen Ländern war. Die Kommunisten-Sozialisten winkten zur Förderung ihrer Revolution erfolgreich mit dem Schuldenerlaß durch Enteignung oder Beseitigung der Reichen. Abgeschlagene Köpfe können keine Ansprüche mehr erheben!

Ob "sanfte Revolutionen" auf der Grundlage christlicher Vergebung auf Dauer erfolgversprechender und gerechter verlaufen, müßte sich erst noch erhärten.

BIOTELIE setzt auf die Wahrheit und größere Überschaubarkeit von Macht auch durch Vermögens- und Geldstromkontrolle (verbunden mit einer Kontrolle der Waren- und Leistungsströme). Nach Sieg der KKG verzichtet dieses System auf Leibesstrafen und begnügt sich mit Geldbußen gegenüber den Revolutionsgegnern.

Nur kurzfristig setzt die KKG auch den Rechtsgrundsatz außer Kraft, daß eine in einer Rechtssache bereits erfolgte Verurteilung eine zweite Verurteilung wegen desselben Sachverhaltes ausschließt. Dies nämlich dann, wenn die Verurteilungsfolgen offensichtlich falsch oder zu milde für einen Täter waren. Eine Phase der Umverteilung unmoralischer Vermögensanhäufungen - in erster Linie zugunsten subsidiärer Hilfe für Notleidende und dann eines internationalen Aufbaufonds im Rahmen des AUSGLEICHS zur Angleichung von Wettbewerbsbedingungen - entspricht dem Neubeginn einer biotelen Rechtsordnung und dem Umstand, daß der von nachrevolutionären Sühnemaßnahmen betroffene Personenkreis erwartungsgemäß unterproportional zu Hilfe- und Unterstützungsleistungen bereit ist; er würde also weiterhin relativ bevorzugt bleiben.

Noch abenteuerlicher wirken augenblicklich die "Übergriffsrechte" für biotele Revolutionäre, welche aber streng auf deren Anzeigerecht mit Auslösung einer Geldbußenvollstreckung gegen ehemalige Feinde und grob Nachlässige und Gleichgültige beschränkt ist.

Aber irgendeine menschliche Genugtuung muß die neue Gesellschaftsordnung doch denjenigen anbieten, die sich für ihre Einführung überdurchschnittlich einsetzen und dabei auf Gewaltausübung verzichten.

Wie sollten biotele Revolutionäre anders davon abgehalten werden, in ihre Hand gegebene oder selbst geschaffene Waffen oder Machtmittel nicht gegen ihre persönlichen Widersacher zu verwenden? Wer für die Gerechtigkeit kämpft, kann selbst Ungerechtigkeit eher ertragen, wenn ihm wenigstens in abgeschwächter Form Genugtuung nach dem Sieg in Aussicht gestellt wird.

Schon Mohammed überließ seinen Kriegern den größten Teil der Beute seiner Raubzüge und schuf so ein Weltreich! Er begnügte sich nicht damit, daß Allah ja der unfehlbare eigentliche Rächer sein würde.

Die Sanktionsmacht, nicht deren häufige Anwendung, der Respekt, nicht so sehr die Furcht vor Gewalt, soll der KKO und deren Instrument der biotelen KK-Gesetzgebung die erforderliche und unverzichtbare Autorität und Durchsetzungskraft auch gegenüber solchen verleihen, denen geistige Werte - wie Wahrhaftigkeit, Gerechtigkeit und Freiheit - weniger bedeuten.

HYPARCHIE, die Minimierung von Gewalt, Zwang und Bedrohung, welche diesen Teilaspekt der dynamischen Stabilität bezeichnet, betont im eben beschriebenen Sinne eines Handlungsvermögens (AKTIVITÄT) auch unterhalb der wirklichen Herrschaftsschwelle die Wichtigkeit der Anerkennung einer höchsten irdischen Staatsautorität mit Gewaltprivileg. HYPARCHIE aber liegt damit total konträr zur vorgegebenen Gleichgültigkeit gegenüber Macht (Pazifismus) und zur damit verwandten, letztlich zerstörerischen, Herrschaftslosigkeit (dem Anarchismus).

Hierzu bedarf es der Bereitschaft fast aller oder doch wenigstens der großen Mehrheit der Bürger, sich aus Einsicht in die Notwendigkeit dieser Staatsautorität freiwillig zu unterwerfen und zwar aus der Überzeugung heraus, daß der biotele Staat die besten gesellschaftlichen Problemlösungen anbietet und dabei auch ein Höchstmaß an individuellem Freiheitsraum (AUTONOMIE) gewährleistet.

Im besten Falle wird dann die biotele Ordnung, der Staat (ergänzt durch seine Regierungsgesetzgebung und -verwaltung) von seinen Bürgern getragen und verteidigt und zwar ohne staatlichen Zwang zu solcher Abwehrhaltung. Nur wo die BIOTELIE mit ihren zwölf Aspekten verinnerlicht wird und in etwa den Rang der inneren Stimme des Gewissens einnimmt - also im Sinne eines mit Wissen und Kenntnissen angereicherten, also durch Urteilskraft gestützten, kategorischen Imperatives nach Immanuel Kants Auffassung - liegt HYPARCHIE in Reinkultur vor.

Da ein solches abgestimmtes Verhalten aller aus freien Stücken aber praktisch nicht erreicht werden kann, bedarf es der Zwangsgewalt des Gesetzes und des Staates als dessen Vollstreckers, um möglichst viele von eigener und willkürlicher Gewaltanwendung oder auch nur grober Gleichgültigkeit gegenüber Mitmenschen abzuhalten. HYPARCHIE beinhaltet also nicht die Kirchhofsruhe eines Terrorregimes, sondern bindet auch die Polizeigewalt, ja Regierung und Justiz an Gesetz, Recht und Moral.

Hierzu ist aber stete und institutionalisierte Machtkontrolle erforderlich auf der Ebene der biotelen Kontrollkörperbüros bis hinunter in alle Strafvollzugsanstalten und Anstalten, in deren Bereich verhältnismäßig abhängige oder wehrlose Menschen betreut und damit auch beherrscht werden. (Deshalb auch der Einsatz der Weltpolizei und von Überwachungseinrichtungen unter Mißbrauchsminimierung mit international gemischtem Personal in solchen Einrichtungen).

Die AUTONOMIE des Menschen liegt im Interesse aller.

Es soll noch daran erinnert werden, daß der § 1 des biotelen Weltgrundgesetzes (siehe Anhang zu Band 1) im letzten Abschnitt (j) Vorschriften über die Höhe von Straffestsetzungen vorwegnimmt. Auch sind hier nicht alle Gesetzesregelungen des § 6 aufgeführt und sollen alle biotelen Gesetzesabteilungen ja ständig weiterentwickelt und auch durch die parlamentarische, konkurrierende Gesetzgebung ergänzt werden.

330/331/332/333/334/335

Wiedergabe mit freundlicher Genehmigung des Sekante-Verlages. Hervorhebungen, fett oder kursiv, von mir. - H.L./kkkNETred

kokhaviv publications > Kritisches Forum > Was ist Biotelie?

© Copyright 1999 - 2011 kokhaviv publications