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Der Krieg ist der Vater der Dinge. -HERAKLIT
(a) Das Sanktionswesen, soll die geringste Ausübung von Gewalt, Zwang und Drohung (HYPARCHIE) auf allen Lebensbereichen anstreben und untersteht weltweit, zumindest innerhalb des Einflußbereiches der Kontrollkörpergesetzgebung, der Durchführung oder zumindest der Überwachung durch die Kontrollkörperorganisation (KKO), um die Naturzerstörung zu bremsen, Kriege zu verhüten, Verbrechen zu verfolgen, Benachteiligungen zu mildern oder insgesamt eine BIOTELE WELTORDNUNG aufrechtzuerhalten und bedient sich hierzu der biotelen Gutachteninstanz und speziell als Mittel der höchsten vollziehenden Gewalt der Weltpolizei, welche in sieben bis neun Blöcke verschiedener regionaler und insgesamt flächendeckender Zuständigkeit auf der Erde und in von der Erde aus beeinflußten Weltraumzonen von ähnlicher militärischer Stärke geteilt ist,
(b) wobei jeder der Blöcke von je einem waffentechnisch und strategisch erfahrenen General mit vieljähriger Diensterfahrung auf militärisch-polizeilichem Gebiet und einem zivilen Direktor mit zweckdienlichen Verwaltungserfahrungen gemeinsam über einen Zeitraum von fünf Jahren durch jeden geleitet werden, wobei die Leitenden aus einer Reihe durch Zufallswahl im biotelen Gutachtenverfahren als fachlich und charakterlich geeignet erkannten und zur Übernahme der Aufgabe williger Persönlichkeiten jeweils verschiedener Nationalität von der dem Ernennungsjahr vorausgehenden Jahresversammlung der Direktoren der internationalen und Stammes-Kontrollkörper-Büros vervollständigt durch die Hälfte an bewährten Teilnehmern aus biotelen Vereinen nach vorhergehendem, die Wahl versachlichendem schriftlichem Informationsaustausch ernannt werden gleichzeitig mit Stellvertretern, welche in und bei Gefahr im Verzug nach dem Bedarfsfall auch auf außerordentlicher Versammlung jener KKG- Direktoren mit der Amtsübernahme beauftragt werden sollen.
Die Teilung der Weltpolzei in verschiedene Blöcke gilt der Abwehr der Gefahr einer weltumspannenden Militärdiktatur und entspringt der Erfahrung, daß zu große Macht die Ausübenden leicht zum Mißbrauch verleitet. Auf der anderen Seite liegt aber der Unterschied zwischen der biotelen Blockteilung und der bisherigen Blockteilung auf Weltmächte darin, daß allen biotelen Blöcken eine gemeinsame Ideologie und Zielsetzung ohne Bevorzugung irgendwelcher Einzelstaaten zugrundeliegt; auch ist das Ziel einer Überwältigung oder auch nur eines Übertreffens anderer Blöcke an Stärke und Ausrüstung unter unabhängiger bioteler gutachtlicher Kontrolle ausgeschlossen.
(c) Zwischen den Generälen und Direktoren verschiedener Blöcke dürfen keine Kontakte gepflegt werden, ausgenommen falls sie zur Behebung von besonderen Schwierigkeiten oder Notlagen erforderlich sind.
Dies bedeutet, daß die obersten Befehlshaber sich lückenloser Ton-Videoüberwachung und Nachrichtenkontrolle unterwerfen müssen, um gegenseitige Absprachen zu verhindern. Es ist einleuchtend, daß trotzdem illegale Verständigungskanäle aufgebaut werden können; der Motivation für einen derartigen Gesetzesbruch soll durch entsprechende Höhe der Strafdrohung entgegengewirkt werden.
Als neue Vorschläge füge ich hinzu: daß von einer Kontaktaufnahme zwischen zivilen Befehlsinhabern (Direktoren) - und nur eine solche ist zulässig - zwecks besserer Meisterung von Aufgaben, die übrigen zivilen Befehlshaber gleichzeitig unterrichtet werden müssen, und daß zu gemeinsamen Operationen zweier Blöcke alle Blöcke zustimmen und die Beschlüsse öffentlich bekannt gegeben werden müssen. Auch sollten Verbesserungen in der Ausrüstung und Art einer Anwendung von Ausrüstungen und Vorgehensweisen auf unterer fachlicher Ebene bis zur Freigabe durch die betroffenen Blockbefehlshaber unter Geheimhaltung in gegenseitigem Austausch angestrebt werden.
Die Generäle und Direktoren für die einzelnen Blöcke dürfen nur in zeitlich gegeneinander verschobenen Dienstzeiten tätig werden, es sei denn anläßlich einer Katastrophe, zu deren Bewältigung eine gleichzeitige Umbesetzung sich als notwendig erweist und Dienstzeitverlängerungen zulässig sind.
(d) Ein für ein Gebiet zuständiger Weltpolizeiblock darf und soll die Mittel eines anderen Blockes in Anspruch nehmen, falls die eigenen Mittel zur Bewältigung einer Katastrophe nicht ausreichen. Die Notlage muß durch bioteles Gutachten bestätigt werden. Die sofortigen Spitzenkontakte zwischen Blöcken dürfen bis zur Bewältigung der aktuellen gemeinsamen Aufgabe auf höchstens drei Weltpolizeiblöcke ausgedehnt werden. Die übrigen Weltpolizeiblockleitungen müssen jedoch von den und über die gemeinsamen Aktionen zur Katastrophenhilfe unverzüglich unterrichtet werden und haben ihr Militär für die Dauer einer militärischen Gleichgewichtsstörung zu mobilisieren. Einsätze mit modernem militärischem Gerät dürfen nur von Weltpolizeikräften nach Zweckdienlichkeit und unter bioteler Gutachtenkontrolle zu möglichst frühem Zeitpunkt durchgefük;hrt werden. Ein Abstimmungsverfahren unter den Betroffenen entfällt und ist auch im Falle einer nichtkriegerischen Katastrophenbewältigung erst nachträglich durchzuführen.
Begründung: Unstimmigkeiten über die Abgrenzung des Kreises der Betroffenen im Gutachtenverfahren dürfen nicht zur Verzögerung der Gefahrenabwendung führen; auch dürfen Zielpersonen von Maßnahmen nicht unterrichtet werden.
(e) Offiziere und Mannschaften der einzelnen Weltpolizeiblöcke aus verschiedenen Nationen werden in Kontingenten tätig und dies in ausgleichender und verträglicher Mischung und Stärke hinsichtlich der Nationalitätengruppen innerhalb eines Operationsverbandes. Die Verständigung erfolgt mittels einer Kommandosprache, bevorzugt der englischen oder, besonders zwischen unteren Mannschaftsrängen, in der Sprache des Stationierungslandes.
Das Personal wird hauptsächlich im jungen Erwachsenenalter freiwillig angeworben oder im Bedarfsfall verpflichtet und kann sich freiwillig in die Offiziersränge über längeren Verbleib bei Berufung durch Vorgesetzte in Jahren hochdienen.
Der Dienst erfolgt nur teilweise kaserniert und in Uniform und mit Waffen, und sei es zu Übungszwecken, mit nach dem Stand der Technik erreichbarem waffentechnisch und zahlenmäßig sowie taktisch jedem auch nur als möglich denkbaren Gegner weit überlegener Stärke und Organisation.
Ein anderer wesentlich stärkerer Anteil der Weltpolizeikräfte rekrutiert sich aus Zivildienstleistenden insbesondere in Berufsausbildung, welche auf die wichtigsten Behörden, Industrien und Institutionen insbesondere auch der Forschung nach Eignung verteilt werden und auch dienstverpflichtet werden können.
Zivildienstleistende sollen in der Regel in einer Gastfamilie wohnen, möglichst im Austausch mit deren Familienmitgliedern. Ihr vornehmlichster Auftrag besteht darin, jeden Verdacht auf Verstoß gegen die allgemein verhängte militärische Abrüstung gegenüber allen der KKO angeschlossenen nationalen Regierungen auf dem Dienstwege zu melden, um wirksame Gegenmaßnahmen unter Kontrolle der KKO einzuleiten. Gemeldet werden sollen auch solche Verstöße von Personen außerhalb der Regierungsverantwortung.
(f) Privatleute oder private oder öffentliche Ordnungskräfte außerhalb des Weltpolizeiblockes dürfen nur unterhalb der Feuerleistung von Maschinenpistolen und bis hin zu Gewehren und gepanzerten Wasserwerfern, alles in beschränkter, den nationalen Ordnungsaufgaben und einer mit der öffentlichen Sicherheit zu vereinbarender, verantwortungsvollen Jagd- und Sportausübung angemessener Zahl, ausgerüstet sein.
(g) Die Weltpolizei (WP) darf nur in Notlagen eigenmächtig mit Gewalt eingreifen und muß ihr Vorgehen zu einem frühest möglichen Zeitpunkt der biotelen Begutachtung unterwerfen. In der Regel soll sie auf Antrag der zuständigen Regierungsbehörden und in Zusammenarbeit mit diesen und deren Personal tätig werden. Die WP hat gemäß den Gesetzen oder doch in deren Rahmen gegen Kriminelle oder Aufständische gegenüber der biotelen Ordnung mit allen angemessenen Mitteln vorzugehen, möglichst unter Schonung Unbeteiligter, soweit dies nach Güterabwägung möglich erscheint und mit der eigenen Sicherheit der Polizeitruppe verträglich ist. Zu den weiteren Aufgaben zählen der Natur- einschließlich Artenschutz, Schutz bedeutender Kulturdenkmäler, besonders in Gefahrensituationen, die Überwachung von Grenzen, insbesondere Nationalgrenzen, die Durchführung von Waren-, Leistungs- und Geldkontrollen als inner- und zwischenstaatliche Zollkontrollen, die Überwachung der Einhaltung der KKG, insbesondere die Einhaltung der Abrüstungs-, Naturschutz- und Hygienevorschriften und von internationalen Abmachungen.
Des weiteren fällt in die Zuständigkeit der WP die Beachtung der internationalen Vorschriften über einen humanen gesetzeskonformen Strafvollzug in Gefängnissen, Arbeitslagern oder Erziehungs- und Heilanstalten und auch der menschenrechtskonformen Behandlung in Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen der Betreuung, wie in Kinder- und Altersheimen, und auch ambulanter Dienste in den genannten Bereichen; zur Katastrophenvorbeugung und -hilfe der Weltpolizei gehört auch die Bewachung wichtiger Objekte, wie Verkehrs-, Nachrichten- und Versorgungseinrichtungen.
Der Pflege internationaler Beziehungen, insbesondere durch die Achtung der heimischen Gesetze und des heimischen Brauchtums im Stationierungsland hat die größte Aufmerksamkeit zu gelten.
(h) Dabei ergibt sich die jeweilige Dienstdauer aus Art und Ziel des Einsatzes in begrenzter Abstimmung mit den Wünschen des Dienstleistenden und die Finanzierung nach der Marktlage zu Lasten der Regierungen, beziehungsweise angeschlossenen Nationen insgesamt anteilig nach Maßgabe ihrer jeweiligen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Dem zu Kontrollen beauftragten Personal der Weltpolizei ist freier Zutritt zu den diesbezüglichen Räumen, Einrichtungen und Unterlagen zu gewähren.
Durch den geschilderten massiven Personaleinsatz könnte sich eine der Kulturerhaltung nicht dienliche und von manchen Völkern und Bevölkerungsteilen nicht gewünschte zu starke Durchmischung ergeben. Es wird sich deshalb empfehlen, in gewissen Aufgabenbereichen - insbesondere bei der inländischen Waren- und Leistungs- ("Zoll") Kontrolle aber auch im Bewachungs- und Ordnungsdienst - erhebliche Aufgabenvolumina auf einheimische Kräfte zu verlagern.
(i) Werden Gewaltanwendungen, Drohungen oder auch nur organisierte Gehässigkeit (Terrorismus) von Seiten einer Bevölkerungsgruppe gemeinsamer Rasse, Nationalität, Religionsgemeinschaft oder politisch in Erscheinung tretender Weltanschauungs- oder anderer besonderer Interessenübereinstimmungen gegenüber anderen Gruppen nachweisbar, so hat die KKG unter Aufsicht und Eingreifen der zuständigen Weltpolizei je nach gegebenen Möglichkeiten und Schwere der Anlässe eine Umsiedlung einer Gruppe, welcher die Gesetzesbrecher angehören, in ungünstigere Gebiete vorzunehmen, unter Erweiterung des Siedlungsraumes der angegriffenen Gruppen oder bei gegebenen Umständen zugunsten dritter Gruppen mit Recht auf Siedlungsraum; dies gilt insbesondere bei Fortsetzung des strafbaren Verhaltens auch in der Form gehäufter Verstöße durch Einzeltäter und insbesondere bei beweiskräftigen Zeichen für gerichtete Absicht der Gebietserweiterung oder der Verdrängung anderer, es können auch bevölkerungspolitische Maßnahmen nach § 10 getroffen werden, wenn solche den Abschreckungs- und Versöhnungszweck erreichen.
Der Gruppenverband der Gesetzesbrecher soll unter Erhaltung von Kleinfamilien in dem vom biotelen Gesetz bestimmten Umfange aufgelöst oder doch verkleinert werden, so daß kein Anreiz zur gewaltsamen Ausbreitung der eigenen Kultur und Lebensform entsteht; ausgenommen ist das mit Strafvollzugsmaßnahmen verbundene Anwachsen eines Gruppenverbandes auf einem Strafvollzugsgelände, soweit ein solches nicht aus gewaltpräventiven Gründen insbesondere aus gegebenen Anlässen heraus unterbunden werden muß.
Angriffe außerhalb des eigenen Siedlungsraumes von entsprechender Stärke und Schädigungsfolge sollen ebenfalls mit der Minderung des Siedlungsraumes der angreifenden kulturell-ethnischen Gruppe geahndet werden, desgleichen Tätlichkeiten und Übergriffe gegen pflichtgemäß anwesende und sich verhaltende Weltpolizeikräfte.
Auf Vortäuschung eines Übergriffs der gegnerischen Seite steht die Strafe des zehnfachen Verlustes an Siedlungsraum, wie er bei wirklichem Angriff der Gegenseite verhängt worden wäre. In Zweifelsfällen und bei Einzeltätern können ersatzweise empfindliche und abschreckende Geldstrafen verhängt werden.
Werden Anschläge auf Leben, Gesundheit oder Eigentum von einzelnen Angehörigen einer kulturell-ethnischen Gruppe gegen andere ausgeübt, auch etwa durch Geistesgestörte, so ist die Gruppe, aus der der Täter stammt, verpflichtet, der Opfergruppe materiellen Ersatz zu leisten; in Wiederholungsfällen muß die Höhe der Entschädigung für die Tätergruppe empfindlich spürbar sein.
(j) Wünschen kulturelle oder ethnische Gruppen eine Ausgrenzung aus einem Nationalstaat, so ist dieselbe in dem Maße zu gewähren, als jene zu Selbstverwaltung und wirtschaftlicher Selbständigkeit (AUTARKIE) imstande sind. Hierzu ist eine unabhängig biotele kontrollierte Abstimmung unter der Gebietsbevölkerung vorzunehmen und das Mehrheitsvotum zu respektieren.
Damit dürften sich eine Reihe bisher ungelöster Konflikte, wie solche in Israel-Palästina, England-Irland, Spanien-Baskenland und Irak- Türkei-Groß-Kurdistan in absehbarer Zeit auflösen lassen.
(k) Sehen einzelne oder kulturelle oder ethnische Gruppen sich gegen ihren Willen aus einem Nationalstaat ausgegrenzt und daran gehindert, sich angemessene Lebensbedingungen zu schaffen, so haben sie ein Recht auf freie Ausreise. (Hier ist anzumerken, daß nach § 4 Kommunikationswesen die KKO ein weltweites offenes, d.h. nicht von Regierungen kontrolliertes Verkehrssystem unterhält, welches nur bei Mißbrauch des Reiseverkehrs und zu seuchenhygienischen und Naturschutzzwecken für bestimmte Benutzer und Benutzergruppen und in der Regel nur zeitweise gesperrt wird.)
Das Eigentum der Ausreisenden darf nicht konfisziert werden, auch haben diese ein Recht auf Aufnahme auf Zeit in einen aufnahmebereiten Nationalstaat. Diese Bereitschaft kann durch eine Bestimmung der KKG - soweit keine Einigung in den Vereinten Nationen zustande kommt - mit dem Ziel der Erhaltung des Zusammenhaltes kultureller und ethnischer Gruppen ersetzt werden. Voraussetzung für eine solche Regelung ist, daß die Benachteiligung von einzelnen und Gruppen nicht durch deren Fehlverhalten mit begründeter Erwartung einer Fortsetzung desselben hervorgerufen wurde.
Nationalstaaten, welche durch Benachteiligung oder Versagen ihrer Verwaltung Bürger oder kulturelle oder ethnische Minderheiten zur Ausreise veranlaßt haben, müssen die Rückkehr und dauerhafte Wiederansiedlung auch Mitgliedern und Nachkommen vertriebener Völker oder Volksgruppen möglichst auf ihrem ursprünglichen Gebiet, bei Verschlechterung der Lebensbedingungen dort aber auf geeigneterem Gebiet in Selbstverwaltung und AUTARKIE gestatten bis hin zur Duldung eines neuen Nationalstaates. Hierzu erhalten die Vertriebenen die Unterstützung des Gastlandes und der UNO unter positiver auch psychologischer Vorbereitung der aufzunehmenden fremden Bevölkerungsteile und der Gastvölker. Den Regierungen, welche die Ausreise veranlaßt haben, sollen die Kosten auferlegt werden. Die Ausreise zur Vereinigung mit ihrer kulturellen oder ethnischen Minderheitengruppe muß auch einzelnen gestattet werden (vgl. § 4 Kommunikationswesen). Das Recht der Vorbereitung auf die Selbständigkeit im Ausland erlischt und führt zur Rückführung, wenn diese Vorbereitungen keine innerhalb einer auch für das Gastland zumutbaren Zeit erfolgversprechende Fortschritte machen oder wenn sie abgeschlossen sind.
Als Übergangslösung sollte international ein neues Asylrecht verhandelt werden. Darin müßten alle Staaten verpflichtet werden, ausländischen Staaten, welche auf dem ihnen eingeräumten als extraterritorial geltenden Botschaftsgelände im betreffenden Land verfolgten Bürgern Asyl gewähren, kostenfrei eine Erweiterung dieses Geländes zu gewähren, soweit dies gemäß Bestätigung einer internationalen Kommission zur menschenrechtsgemäßen Unterbringung, Versorgung und Beschäftigung erforderlich ist; die Geländeerweiterung schließt auch den freien Warenverkehr zwischen Botschaften und der übrigen Welt für den Export dort in Werkstätten geschaffener Produkte mit ein. Botschaftsfahrzeuge fremder Nationen haben auf Fahrten im Ausland ihrer Akkreditierung das Recht, Hilfesuchende aufzunehmen; auch dürfen Hilfe Suchende am Kontakt mit Botschaftsfahrzeugen nicht gehindert werden. Die Fahrtrouten und Fahrtzeiten der Botschaftsfahrzeuge sind öffentlich in dem jeweiligen Land bekanntzugeben. Außerdem sollen Botschafter das Recht und die Pflicht haben, über das Wohlergehen von aus ihrer Obhut entlassenen Hilfesuchenden regelmäßig am Ort Nachforschungen anzustellen und öffentlich Bericht zu erstatten. Überwachungsvorkehrungen zur Einhaltung dieser Abmachungen sind zu treffen und dürfen nicht behindert werden.
Strafvollzugs- und Gefängniswesen (Zusatz Seite 352 unten)
(a) Strafmaßnahmen der Regierungen dürfen nur gültigen Gesetzen und Verordnungen gemäß und so durchgeführt werden, daß die Kontrollkörper-Organisation (KKO) und die Durchführung der Kontrollkörper-Gesetze (KKG) nicht beeinträchtigt werden.
(b) Die Einrichtung und der Unterhalt von Strafanstalten ist in erster Linie Sache der jeweiligen Regierungen und Machthaber, welche Strafmaß und vor allem Art der jeweiligen Durchführung über die Gesetzgebung und Verwaltungspraxis möglichst mit den Moralvorstellungen der jeweiligen Gesellschaft abzustimmen haben.
Die Vorgänge im gesamten Strafvollzugsbereich sind elektronisch dergestalt zu dokumentieren, daß über Beschwerden oder Gesetzesverstöße innerhalb eines aufwandangemessenen Zeitraumes ablaufgetreuer durch die WP mittels des biotelen Gutachtenverfahrens entschieden werden kann, insoweit eine Regierungsentscheidung der Sach- oder biotelen Interessenlage widerspricht.
Strafgesetze sind also der Kontrolle der KKG unterworfen, der Strafvollzug bei Freiheitsentzug zusätzlich der Kontrolle durch die Weltpolizei über die Beschäftigung von Aufsichts- und Betreuungspersonal internationaler Zusammensetzung, wie auch in Kranken- und Pflegeeinrichtungen in der Regel in Ausbildungsverhältnissen.
Bei Versagen von nationalen Regierungen im Strafvollzug insbesondere gegenüber Straftaten, die sich gegen andere Nationen oder Angehörige anderer Nationen richten, soll die Kontrollkörper-Organisation (KKO) auf Kosten der jeweiligen Regierung eine oder falls zweckmäßig mehrere eigene Vollzugsanstalten in freier Ortswahl aber möglichst unter Absprache mit besonders betroffenen Regierungen und zu vereinbarungsfähigen Bedingungen einrichten.
Soweit feste Gefängnisse nicht vorhanden oder für die Art der Beschäftigung nicht zweckmäßig sind, können provisorische Lager mit der notwendigen Sicherheits- und Hygieneausstattung eingerichtet werden.
Von Archipel Gulags der Stalinzeit oder Konzentrationslagern der NS-Zeit müssen sie sich schon deswegen positiv unterscheiden, weil internationales Personal der Weltpolizei obligatorisch dort eingesetzt wird und Zugang zu Beschwerdevortrag und den zugeordneten Ton-Videoaufnahmen hat. (Letztere dienen auch dem Bewachungs- und Betreuungspersonal als Schutz gegen erpresserische Falschbeschuldigungen.)
(c) Jederlei Strafart und Strafmaß soll im Sinne eines Erfolgsstrafrechts für gleiche Tatbestände und Umstände möglichst gleich aber nicht für alle Zeiten und Orte unveränderlich festgelegt sein; d.h. sie müssen am Abschreckungserfolg im Sinne einer vorrangigen Generalprävention (Verbrechensvorbeugung in der Gesellschaft insgesamt) sowohl wie der Spezialprävention im Einzelfall als Gegenstand ständiger Überprüfung und Erforschung der Handhabung und Wirkung der Strafgesetze durch die KKO gemessen werden. Folter als Mittel der Wahrheitsfindung ist in jedem Stadium der Strafverfolgung untersagt.
(d) Beim Strafvollzug steht die Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit und für Unbeteiligte im Vordergrund, es folgen in der Rangfolge der Zielausrichtung Maßnahmen im Hinblick auf Wahrung der Menschenwürde, auf die Förderung künftig angepaßteren Verhaltens und auf eine etwaige dauerhafte Wiedereingliederung in die Gesellschaft einschließlich von Maßnahmen zur Förderung zukünftiger Erwerbsfähigkeit. Auch während ihrer Haft sind Häftlinge möglichst produktiv zu beschäftigen, damit sie wenigstens einen Teil ihrer Unterbringungskosten und eventuelle Wiedergutmachungsleistungen erbringen können.
(e) Dabei ist auch die Wiedergutmachung und Entschädigung zunächst eine Verpflichtung der Täter und dann im Rahmen der Vermeidung von Härten auch der jeweiligen Gesellschaft, welche durch die Regierung vertreten wird.
Dabei soll aber die Behebung einer Knappheit von durch selbst zumindest teilweise vertretbare eigene Tat oder ein Unrechtsverhalten Geschädigten, insbesondere wenn die Notlage Folge der Tat oder des Fehlverhaltens ist, anderen schadensausgleichenden Mittelverwendungen nachgeordnet werden.
(f) Die Kosten des Strafvollzuges sollen wo und soweit möglich aus dem Vermögen der Straffälligen und durch Leistungsentgelte aufgebracht werden. Die Strafhöhe hat sich am Verhalten und an der Verhaltensmöglichkeit des Straftäters, aber unter Berücksichtigung der Verwerflichkeit der jeweiligen Straftat zu bemessen. Sie ist in Stufen von der Geldbuße, über Leistungsauflagen und Freiheitseinschränkungen zu verhängen. In besonders schweren Fällen insbesondere organisierter Bandenkriminalität oder bei hoher Rückfallgefahr, beides mit anders kaum unter zumutbarer Belastung zu behebender Gefahr für Leben, Gesundheit oder Naturschutz, kann auch die Todesstrafe verhängt werden, wenn die Beweislage besonders eindeutig ist.
In Bedrohungsfällen derartigen Ausmaßes sollen kollektiv wie individuell auch elektronische Überwachungssysteme in möglichst schonender und unauffälliger Weise eingesetzt werden.
(...)
320/321/322/323/324/325/326/327/328
Wiedergabe mit freundlicher Genehmigung des Sekante-Verlages. Hervorhebungen, fett oder kursiv, von mir. - H.L./kkkNETred
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