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Der Krieg ist der Vater der Dinge. -HERAKLIT
http://www.kigst.de/gesetze/kirchgesetze/kisto-sis-frankfurt.htm
I.d.F. vom 11. 12. 1975 (StAnz. Hessen 1970 S. 161) zuletzt geändert durch Änderung vom 26.11.2001 (StAnz. Hessen 2001 S. 4747)
§ 1
(1) Steuerpflichtig gegenüber der Jüdischen Gemeinde Frankfurt am Main sind alle Personen jüdischen Glaubens, die einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Lande Hessen haben und Mitglied der Jüdischen Gemeinde Frankfurt am Main sind.
(2) Als Angehöriger jüdischen Glaubens im Sinne dieser Steuerordnung gilt jeder, der nach dem jüdischen Religionsgesetz Jude ist und nicht nach den Bestimmungen innerstaatlichen Rechts aus einer Synagogengemeinde ausgetreten ist.
§ 2
(1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem ersten Tage des Monats, der auf die Begründung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Hessen und den Erwerb der Mitgliedschaft bei der Jüdischen Gemeinde Frankfurt am Main folgt.
(2) Die Steuerpflicht endet
1. im Todesfall mit Ablauf des Monats, in dem der Tod eingetreten ist.
2. bei Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Hessen mit Ablauf des Monats, in dem der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben worden ist.
3. bei Austritt mit Ablauf des Monats, der auf die Erklärung des Austritts aus der Jüdischen Gemeinde Frankfurt am Main folgt.
§ 3
(1) Die Synagogensteuer wird erhoben
1. als Zuschlag zu der ESt bzw. LSt,
2. als Abgabe nach den Meßbeträgen der GrSt und
3. als Zuschlag zur VSt oder
4. als Synagogengeld bzw.
5. als besonderes Synagogengeld in glaubensverschiedener Ehe.
(2) Die Abgabe nach Abs. 1 Ziffer 2 ist von der Summe der Grundsteuermeßbeträge zu erheben, die für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen (§§ 63 - 67 BewG), das Grundvermögen (§§ 68 - 94 BewG) und/oder für das Betriebsvermögen (§ 99 BewG) festgesetzt worden sind.
§ 4
Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Synagogensteuer als Synagogengeld gemäß § 3 Absatz 1 Ziffer 4 sind
1. das Einkommen
2. die Summe der Einheitswerte von Grundbesitz, die dem Gemeindemitglied nach den Grundsätzen der Einheitsbewertung als land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Grundvermögen oder Betriebsvermögen zugerechnet werden und für die ein Grundsteuermeßbetrag festgesetzt wird. Maßgebend sind die Verhältnisse am 1. Januar jedes Kalenderjahres.
§ 5
Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Synagogensteuer als besonderes Synagogengeld gemäß § 3 Absatz 1 Ziffer 5 ist das zu versteuernde Einkommen gemäß § 32 Abs. 1 EStG in der Fassung vom 27. 2. 1968.
§ 6
(1) Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(2) Die Synagogensteuer nach § 3 Ziffer 1, 3 und 5 dieser Steuerordnung veranlagen und erheben die Finanzämter (§ 9 Abs. 1 und 2 Hess. KiStG).
(3) Die Synagogensteuer nach § 3 Ziffer 2 und 4 dieser Steuerordnung veranlagt und erhebt die Jüdische Gemeinde Frankfurt am Main.
(4) Die Synagogensteuer nach § 3 Ziffer 4 oder 5 wird nur erhoben, wenn sie höher ist als die Summe der Synagogensteuern nach § 3 Ziffer 1-3.
§ 7
Soweit die Veranlagung und Erhebung der Synagogensteuer der Jüdischen Gemeinde Frankfurt am Main obliegt, wird bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 die für den steuerpflichtigen Zeitraum ermittelte und festgestellte Bemessungsgrundlage zugrundegelegt. Die dadurch zu veranlagende Synagogensteuer wird zeitanteilig erhoben.
§ 8
(1) Soweit die Veranlagung und Erhebung der Synagogensteuer der Jüdischen Gemeinde Frankfurt am Main obliegt, werden Ehegatten zusammen veranlagt, wenn beide der Steuerpflicht nach § 1 dieser Steuerordnung unterliegen und am 1. Januar eines Kalenderjahres nicht dauernd getrennt leben.
(2) Gehört der Ehegatte eines Mitgliedes der Jüdischen Gemeinde Frankfurt am Main einer anderen steuerberechtigten Kirche (konfessionsverschiedene Ehe) oder keiner steuerberechtigten Kirche (glaubensverschiedene Ehe) an, so wird die zu entrichtende Synagogensteuer nach § 3 des Hess. KiStG in der Fassung vom 25.9.1969 veranlagt und erhoben.
§ 9
(1) Der Zuschlag zur Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer und zur Vermögensteuer beträgt 9%.
(2) Die Abgabe nach den Grundsteuermeßbeträgen beträgt
1. für land- und forstwirtschaftliches Vermögen 10%,
2. für Grundvermögen und Betriebsvermögen 20%.
§ 10
(1) Die Synagogensteuer aus der Erhebung des Synagogengeldes (§ 3 Abs. 1 Ziff. 4) beträgt im Fall des § 4 Ziff. 1
DM 48,- bei einem Einkommen bis zu DM 5000,-
DM 24,- bei einem Einkommen von DM 5001,- bis DM 50 000,- für jede weiteren angefangenen DM 1000,-
DM 36,- bei einem Einkommen von DM 50 001,- bis DM 100 000,- für jede weiteren angefangenen DM 1000,-
DM 48,- bei einem Einkommen ab DM 100 001,- für jede weiteren angefangenen DM 1000,-.
(2) Die Synagogensteuer aus der Erhebung des Synagogengeldes (§ 3 Abs. 1 Ziff. 4) beträgt im Fall des § 4 Ziff. 2 300,- DM bei einer Summe der Einheitswerte von 600 000,- DM und für jede weiteren angefangenen 1000,- DM Einheitswert 0,50 DM mehr.
(3) Die Synagogensteuer aus der Erhebung des besonderen Synagogengeldes (§ 3 Abs. 1 Ziff. 5) betragt bei einem zu versteuernden Einkommen beider Ehegatten von
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Stufe |
Bemessungsgrundlage |
jährl. |
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1 |
54 001 - 64 999 |
216 |
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2 |
65 000 - 79 999 |
360 |
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3 |
80 000 - 99 999 |
480 |
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4 |
100 000 - 149 999 |
660 |
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5 |
150 000 - 199 999 |
1 200 |
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6 |
200 000 - 249 999 |
1 800 |
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7 |
250 000 - 299 999 |
2 400 |
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8 |
300 000 - 349 999 |
2 820 |
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9 |
350 000 - 399 999 |
3 240 |
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10 |
400 000 und mehr |
4 500 |
[Gilt ab Veranlagungszeitraum 1990]
[ab 1.1.2002]
V. Steuerentrichtung
§ 11
(1) Soweit die Synagogensteuer von der Jüdischen Gemeinde Frankfurt am Main erhoben wird, gelten für die Steuerentrichtung folgende Grundsätze:
1. Das Gemeindemitglied kann durch Steuerbescheid oder Vorauszahlungsbescheid zu der Zahlung von Vorauszahlungen aufgefordert werden. Vorauszahlungstermine sind der 10. Febr., 10. Mai, 10. August, 10. November eines Kalenderjahres.
2. Die Vorauszahlungen bemessen sich nach der Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat.
3. Auf die Synagogensteuerschuld werden die für den Veranlagungszeitraum festgesetzten Vorauszahlungen angerechnet.
4. Auf die Synagogensteuerschuld nach § 3 Ziff. 4 oder 5 wird im Fall des § 6 Abs. 4 die nach § 3 Ziff. 1 bis 3 abgeführte Synagogensteuer ebenfalls angerechnet. Sie steht insoweit festgesetzten und gezahlten Vorauszahlungen gleich.
5. Ist die Synagogensteuerschuld höher als die festgesetzten und gezahlten Vorauszahlungen, so ist die Abschlußzahlung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten. Rückständige Vorauszahlungen sind dagegen sofort fällig.
6. Die zwangsweise Beitreibung rückständiger Synagogensteuer erfolgt durch das zuständige Finanzamt, sobald der Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist.
(2) Bei verspäteter Zahlung werden Säumniszuschläge nicht erhoben.
(3) Für die Synagogensteuer haften steuerpflichtige Ehegatten als Gesamtschuldner.
VI. Rechtsmittel
§ 12
(1) Dem Synagogensteuerpflichtigen steht gegen die Heranziehung zur Synagogensteuer Widerspruch zu, der innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Zahlungsaufforderung einzulegen ist. Wird die Synagogensteuer im Lohnabzugsverfahren erhoben, so ist der Widerspruch bis zum 10. des Monats zulässig, der dem Monat folgt, in dem der Lohnabzug vorgenommen ist.
(2) Der Widerspruch ist einzulegen
1. bei dem zuständigen Finanzamt soweit er sich gegen die Heranziehung zur Synagogensteuer auf Grund der Einkommensteuer (Lohnsteuer) oder der Vermögenssteuer oder gegen die Heranziehung zu dem besonderen Synagogengeld richtet;
2. bei der Jüdischen Gemeinde Frankfurt am Main, soweit er sich gegen die Heranziehung zur Synagogensteuer auf Grund der Meßbeträge der Grundsteuer oder gegen die Heranziehung zum Synagogengeld richtet.
(3) Die Einlegung des Widerspruchs hat für die Verpflichtung zur Zahlung keine aufschiebende Wirkung.
(4) Über den Widerspruch entscheidet in den Fällen der Ziffer 1 die Oberfinanzdirektion und in den Fällen der Ziffer 2 der Vorstand der Jüdischen Gemeinde Frankfurt am Main.
§ 13
(1) Gegen den Widerspruchsbescheid kann binnen eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage auf Grund der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. 1. 1960 erhoben werden.
(2) Die Klage ist im Falle des § 12 Abs. 2 Ziffer 1 gegen das Land Hessen - vertreten durch die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main - und im Falle des § 12 Abs. 2 Ziffer 2 gegen die Jüdische Gemeinde Frankfurt am Main zu richten.
Vll. Schlußvorschriften
§ 14
Das Recht des Vorstandes oder des Gemeinderates, die Synagogensteuer aus Billigkeitsgründen zu stunden, ganz oder teilweise zu erlassen oder niederzuschlagen, bleibt unberührt.
§ 15
Die Organe der Jüdischen Gemeinde Frankfurt am Main und die an der Veranlagung, Erhebung und Verwaltung der Synagogensteuer beteiligten Personen sind zur Wahrung des Steuergeheimnisses nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften verpflichtet.
§ 16
Die Änderung der Steuerordnung tritt am 1. Januar 1970 in Kraft.
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