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Der Krieg ist der Vater der Dinge. -HERAKLIT
http://www.ibka.org/artikel/miz90/ks_gesetz.html
5. Mit Inkrafttreten dieses Vertrages tritt das folgende Kirchensteuergesetz der Deutschen Demokratischen Republik in Kraft:
Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten Steuern zu erheben.
Körperschaften des öffentlichen Rechts sind:
1. im Bereich der Evangelischen Kirche:
a) die Evangelische Landeskirche Anhalts,
b) die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg,
c) die Evangelische Kirche des Görlitzer
Kirchengebiets,
d) die Pommersche Evangelische Kirche,
e) die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs,
f) die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen,
g) die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens,
h) die Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen
sowie jeweils auch deren Kirchengemeinden und Kirchenkreise sowie deren
Verbände;
2 Im Bereich der Katholischen Kirche:
a) das Bistum Berlin,
b) das Bistum Dresden-Meißen,
c) die Apostolische Administratur Görlitz,
d) das Bischöfliche Amt Erfurt-Meiningen,
e) das Bischöfliche Amt Magdeburg,
f) das Bischöfliche Amt Schwerin
sowie jeweils auch deren Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände;
3. die jüdischen Kultusgemeinden;
4. andere Religionsgesellschaften, die die gleichen Rechte haben.
Religionsgesellschaften sind auf Antrag die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verband zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.
Die Angehörigen der in § 2 Nr.1 und 2 genannten Kirchen sind verpflichtet, öffentlich-rechtliche Angaben (Kirchensteuern) nach Maßgabe der von den Kirchen erlassenen eigenen Steuerordnungen zu entrichten.
(1) Kirchensteuerpflichtig sind alle Angehörigen der Evangelischen Kirche
und der Katholischen Kirche, die ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der
Abgabenordnung in der Deutschen Demokratischen Republik haben.
(2) Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit
dem ersten Tag des auf den Beginn der
Zugehörigkeit zur Kirche und Wohnsitzbegründung folgenden Kalendermonats.
Sie endet
1. bei Tod mit Ablauf des Sterbemonats,
2. bei Wegzug mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz aufgegeben
worden ist,
3. bei Kirchenaustritt mit Ablauf des Kalendermonats,
der auf den Monat folgt, in dem die Erklärung wirksam geworden ist.
Der Kirchenaustritt ist durch eine Bescheinigung der für die
Entgegennahme der Kirchenaustrittserklärung gesetzlich zuständigen
Stelle nachzuweisen.
(1) Kirchensteuern können nach Maßgabe
der kirchlichen Steuerordnungen jeweils
einzeln oder nebeneinander erhoben werden als
Landes-(Diözesan)-Kirchensteuern und als Ortskirchensteuern sowie in
unterschiedlicher Art sowohl
1. als
a) Zuschlag zur Einkommenssteuer und
Lohnsteuer oder nach Maßgabe des Einkommens auf Grund
eines besonderen Tarifs (Kirchensteuer vom Einkommen),
b) Zuschlag zur Vermögensteuer oder
nach Maßgabe des Vermögens (Kirchensteuer vom Vermögen),
jeweils in einem Vomhundertsatz der Maßstabsteuer.
Vor Berechnung der Kirchensteuer vom Einkommen sind die
Einkommensteuer und Lohnsteuer um die
für die Berechnung von Maßstabsteuern
vorgeschriebenen Beträge zu kürzen, soweit das Einkommensteuergesetz
dies vorsieht;
als auch
2. als Kirchgeld in festen oder gestaffelten
Beträgen
und
3. als besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen,
deren Ehegatte keiner steuerberechtigten Kirche angehört
(Kirchgeld in glaubensverschledener Ehe).
(2) Über die Art und die Höhe der zu erhebenden Kirchensteuer
beschließt die nach der kirchlichen Steuerordnung zuständige
Körperschaft oder kirchliche Stelle. Die
kirchliche Steuerordnung kann bestimmen,
daß Kirchensteuern einer Art auf Kirchensteuern einer anderen Art
angerechnet werden.
(3) Die kirchlichen Steuerordnungen und
die Kirchensteuerbeschlüsse sowie ihre
Änderungen bedürfen der staatlichen Anerkennung. Über die Anerkennung
entscheidet die für die Finanzverwaltung
zuständige oberste Landesbehörde. Die
anerkannten kirchlichen Steuerordnungen
und Kirchensteuerbeschlüsse werden von
den zuständigen kirchlichen Stellen in einer
von ihnen zu bestimmenden Weise und
von der anerkennenden Finanzbehörde in
der für Steuergesetze vorgeschriebenen
Form bekanntgemacht. Liegt zu Beginn eines Steuerjahres kein
anerkannter Steuerbeschluß vor, gilt der bisherige bis zur
Anerkennung eines neuen weiter, längstens jedoch bis zum
30. Juni des nächsten Steuerjahres.
(1) Gehören Ehegatten verschiedenen
steuerberechtigten Kirchen an (konfessionsverschledene Ehe)
und liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung
bei der Einkommensteuer vor, so wird die Kirchensteuer als Kirchensteuer
vom Einkommen von beiden Ehegatten in
folgender Weise erhoben:
1. wenn die Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden,
von der Hälfte der Einkommensteuer;
2. wenn ein Ehegatte oder beide Ehegatten
lohnsteuerpflichtig sind, von der Hälfte der
Lohnsteuer.
Die Ehegatten haften als Gesamtschuldner. Im Lohnabzugsverfahren ist
die Kirchensteuer bei jedem Ehegatten auch für
den anderen einzubehalten.
(2) Liegen die Voraussetzungen für eine
Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer nicht vor oder
werden die Ehegatten getrennt oder besonders veranlagt, so wird
die Kirchensteuer vom Einkommen von jedem Ehegatten nach seiner
Kirchenangehörigkeit und nach der jeweils in seiner
Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage erhoben.
(3) Für die Erhebung der anderen in § 6
Abs. 1 genannten Kirchensteuerarten gilt
Absatz 2 entsprechend.
(1) Gehört nur ein Ehegatte einer steuerberechtigten Kirche
an (glaubensverschiedene Ehe), so erhebt die steuerberechtigte
Kirche die Kirchensteuer von ihm nach der
in seiner Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage.
(2) Werden die Ehegatten zur Maßstabsteuer zusammen veranlagt,
so ist die gegen beide Ehegatten festgesetzte
Maßstabsteuer im Verhältnis der Beträge
aufzuteilen, die sich bei einer getrennten
Veranlagung für jeden Ehegatten ergeben
würden. Die von der Maßstabsteuer abhängige Steuer des
der steuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehörenden
Ehegatten ist nach dem auf ihn entfallenden Teil der Maßstabsteuer zu bemessen.
Entsprechendes gilt im Falle eines gemeinsamen Lohnsteuer-Jahresausgleichs.
(3) Unberührt bleiben die Bestimmungen
über das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe.
(1) Die Kirchensteuern werden vorbehaltlich der Vorschriften des § 10 von den kirchlichen Stellen verwaltet. Diesen werden die Unterlagen, deren sie für die Besteuerung bedürfen, auf Anforderung von den zuständigen Landesbehörden und von den Gemeinden, Kreisen und kommunalen Zusammenschlüssen zur Verfügung gestellt. Die erforderlichen Meldedaten werden kirchlichen Stellen übermittelt.
(2) Wer mit Kirchensteuer in Anspruch genommen werden soll, hat der mit der Verwaltung dieser Steuer beauftragten Stelle Auskunft über alle Tatsachen zu geben, von denen die Feststellung der Zugehörigkeit zu einer steuerberechtigten Kirche, Kirchengemeinde oder Verband abhängt. Der Kirchenangehörige hat darüber hinaus die zur Festsetzung der Kirchensteuer erforderlichen Erklärungen abzugeben.
Auf Antrag einer Kirche ist die Verwaltung der ihr zustehenden Kirchensteuer vom Einkommen (Festsetzung und Erhebung sowie Durchführung des Jahresausgleichs), der Kirchensteuer vom Vermögen sowie des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe durch die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde den Finanzämtern zu übertragen. Die Verwaltung durch die Finanzämter setzt voraus, daß der Kirchensteuersatz innerhalb eines Landes einheitlich ist. Die Kirchen sind gehalten, sich untereinander über einheitliche Vomhundertsätze als Zuschläge zur Maßstabsteuer zu verständigen. Die für die Mitwirkung der Finanzämter bei der Verwaltung der Kirchensteuer zu leistende Vergütung wird zwischen der jeweiligen Landesregierung und den Kirchen vereinbart.
(1) Soweit die Kirchensteuer vom Einkommen durch die Finanzämter
verwaltet wird, sind die Arbeitgeber, deren Betriebsstätten
in den Ländern der Deutschen Demokratischen Republik liegen,
verpflichtet, die Kirchensteuer von allen Kirchenangehörigen
mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Sinne der
Abgabenordnung in der Deutschen Demokratischen Republik mit
dem für den Ort der Betriebsstätte im Sinne
des Lohnsteuerrechts maßgeblichen Steuersatz einzubehalten und
an das für die Betriebsstätte zuständige Finanzamt zur
Weiterleitung an die Kirchen abzuführen.
(2) Auf Antrag der Kirchen, deren Gebiet
ganz oder teilweise außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik, jedoch
innerhalb der Bundesrepublik Deutschland
liegt, ordnet die zuständige oberste Finanzbehörde des Landes
die Einbehaltung und Abführung der Kirchensteuer im Lohnabzugsverfahren
auch für die gegenüber diesen Kirchen steuerpflichtigen Arbeitnehmer
an, sofern sie in der Deutschen Demokratischen Republik nicht ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne
der Abgabenordnung haben, aber von einer Betriebsstätte im
Sinne des Lohnsteuerrechts der Deutschen Demokratischen
Republik entlohnt werden. Unterschiedsbeträge durch unterschiedliche
Kirchensteuersätze gleichen die Kirchen selbst
aus; Erstattungen sind auf Antrag der Arbeitnehmer vorzunehmen,
auf Nacherhebungen kann verzichtet werden.
(1) Soweit die Kirchensteuer durch die Finanzämter verwaltet wird,
finden auf die Kirchensteuer vom Einkommen die Vorschriften
für die Einkommensteuer und die
Lohnsteuer, insbesondere die Vorschriften
über das Lohnabzugsverfahren und auf die
Kirchensteuer vom Vermögen die Vorschriften
für die Vermögensteuer entsprechende Anwendung, sofern in diesem
Gesetz und in der kirchlichen Steuerordnung nichts anderes
bestimmt ist. Im übrigen sind die Vorschriften der
Abgabenordnung anzuwenden mit Ausnahme der Vorschriften über
Säumniszuschläge und Zinsen, über das
außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren
und über Strafen und Bußgelder.
(2) Soweit die Finanzämter die Kirchensteuer verwalten,
erstreckt sich eine abweichende Festsetzung aus
Billigkeitsgründen, eine Stundung, ein Erlaß oder eine Niederschlagung
der Einkommensteuer (Lohnsteuer) oder
Vermögensteuer auch auf die Kirchensteuern, die als Zuschläge
zu diesen Steuern erhoben werden. Das Recht der kirchlichen
Stellen, die Kirchensteuer aus Billigkeitsgründen abweichend
festzusetzen, zu stunden, ganz oder teilweise zu erlassen
oder niederzuschlagen, bleibt unberührt.
Wird die Kirchensteuer von den Kirchen selbst verwaltet, so wird sie auf Antrag durch die Finanzämter nach den Vorschriften der Abgabenordnung sowie ihrer Nebengesetze oder, soweit kommunale Stellen die Maßstabsteuer einziehen, durch die kommunalen Vollstreckungsbehörden nach den Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
(1)Für Streitigkeiten in Kirchensteuersachen ist der Verwaltungsrechtsweg
gegeben. Richtet sich der Widerspruch gegen
den Steuerbescheid einer Finanzbehörde,
ist die zuständige Kirchenbehörde zu hören.
(2) Rechtsbehelfe gegen die Heranziehung
zur Kirchensteuer können nicht auf Einwendungen gegen die
Bemessung der der Kirchensteuer zugrunde liegenden Einkommensteuer
(Lohnsteuer) oder Vermögensteuer gestützt werden.
(3) Jeder ablehnende Bescheid der kirchlichen Behörden ist zu begründen
und mit einer Belehrung über den Rechtsbehelf zu versehen.
Die §§ 4 bis 14 finden auf andere als die in § 2 Nr.1 und 2 bezeichneten Kirchen sowie auf Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, entsprechend Anwendung.
(1) Die Meldebehörden erheben als Meldedaten auch die Angaben
über die rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft
des öffentlichen Rechts. Die Angaben unterliegen dem Steuergeheimnis und
dürfen im Rahmen dieses Gesetzes nur zur
Feststellung der Kirchensteuerpflicht verwendet werden.
(2) Bestehen Zweifel über die Richtigkeit
der bei der Meldebehörde vorhandenen
Daten über die Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft,
so sind auf Antrag des Betroffenen zunächst die nach
seiner Auffassung zutreffenden Angaben als Meldedaten
zu führen. Die Meldebehörde hat die
Abweichung der beteiligten Religionsgesellschaft mitzuteilen.
Die Meldebehörden und die zuständigen kirchlichen Stellen nehmen zum Zwecke der Feststellung der für die Kirchensteuererhebung erforderlichen Daten der Kirchenangehörigen, einschließlich der amtlichen Bezeichnung der rechtlichen Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft öffentlichen Rechts, den erforderlichen Datenaustausch vor.
Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde ist berechtigt, notwendige Einzelheiten der Erhebung, der Speicherung, der Weiterleitung und der Verwendung von Daten, die für die Feststellung der zutreffenden Kirchensteuer erforderlich sind, zur Sicherung des Datenschutzes durch Verordnung zu regeln.
Allgemeine melderechtliche Vorschriften über die Kirchenzugehörigkeit bleiben unberührt.
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind
erstmals für das am 1. Januar 1991 beginnende Steuerjahr anzuwenden.
Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt dies mit
der Maßgabe, daß die Vorschriften erstmals auf laufenden Arbeitslohn
anzuwenden sind, der für einen nach dem
31. Dezember 1990 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird und auf
sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember
1990 zufließen.
(2) Soweit für die Feststellung der zutreffenden Kirchensteuer vor
dem 1. Januar 1991 Feststellungen oder Datenübermittlungen
erforderlich sind, ist das Gesetz vom Tage
nach der Verkündung anzuwenden."
[Entnommen dem Bulletin Nr.104 vom 6. September 1990]
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