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Der Krieg ist der Vater der Dinge. -HERAKLIT

http://www.irp.uni-trier.de/religion/rechtszweiterfinanzen.htm#_Toc513491062

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9. Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen

(Kirchensteuergesetz - KiStG)

Vom 30. April 1962 (GV. NW S. 223), in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. April 1975 (GV NW S. 438), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. März 2001
(GV NRW S. 103)

I. Besteuerungsrecht

§ 1 [Eigene Steuerordnungen]

Die Katholische Kirche und die Evangelische Kirche erheben im Land Nordrhein-Westfalen Kirchensteuern auf Grund eigener Steuerordnungen.

§ 2 [Diözesan-, Landes- und Ortskirchensteuer]

(1) Kirchensteuern können nach Maßgabe der Steuerordnungen

1. als Diözesankirchensteuer oder Landeskirchensteuer

2. als Ortskirchensteuer,

3. nebeneinander als Diözesankirchensteuer oder Landeskirchensteuer und als
Ortskirchensteuer erhoben werden.

(2) Die Steuerordnungen werden von den Diözesen der Katholischen Kirche und den Evangelischen Landeskirchen erlassen.

(3) Über die Höhe der zu erhebenden Kirchensteuern beschließt die nach der Steuerordnung zuständige Körperschaft.

II. Persönliche Steuerpflicht

§ 3 [Kirchensteuerpflichtige]

(1) Kirchensteuerpflichtig sind alle Angehörigen der Katholischen Kirche und der Evangelischen Kirche, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn der §§ 8 und 9 der Abgabenordnung im Land Nordrhein-Westfalen haben.

(2) Die Kirchensteuerpflicht endet bei einem nach Maßgabe der geltenden staatlichen Vorschriften erklärten Kirchenaustritt mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung des Kirchenaustritts wirksam geworden ist.

III. Grundsätze über die Erhebung von Kirchensteuern

§ 4 [Erhebung]

(1) Kirchensteuern können erhoben werden

1. a) als Zuschlag zur Einkommensteuer und Lohnsteuer, auch unter Festsetzung von
Mindestbeträgen, oder

b) nach Maßgabe des Einkommens auf Grund eines besonderen Tarifs (Kirchensteuer vom Einkommen).

2. als Zuschlag zur Vermögensteuer (Kirchensteuer vom Vermögen),

3. als Zuschlag zu den Grundsteuermeßbeträgen (Kirchensteuer vom Grundbesitz),

4. als allgemeines Kirchgeld,

5. als besonderes Kirchegeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte nicht
kirchensteuerpflichtig ist.

(2) Vor Berechnung der Kirchensteuer nach Absatz 1 Nr.1 Buchstabe a sind die Einkommensteuer und die Lohnsteuer nach Maßgabe des § 51 a des Einkommensteuergesetzes in seiner jeweiligen Fassung zu ermitteln. Wird für das besondere Kirchgeld nach Absatz 1 Nr. 5 das zu versteuernde Einkommen im Sinne des Einkommensteuergesetzes als Bemessungsgrundlage bestimmt, so ist der Betrag maßgebend, der auch für die Ermittlung der Einkommensteuer nach Satz 1 zugrunde zu legen ist.

(3) Kirchensteuern nach Absatz 1 können nebeneinander erhoben werden. Die Kirchensteuern vom Einkommen nach Absatz 1 Nr.1 Buchstabe a) und nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b) können nicht nebeneinander erhoben werden.

(4) In den Steuerordnungen kann bestimmt werden, daß Kirchensteuern einer Art auf Kirchensteuern einer anderen Art angerechnet werden. Eine Kirchensteuer nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a ist stets auf ein besonderes Kirchgeld nach Absatz 1 Nr. 5 anzurechnen. Auf ein besonderes Kirchgeld sind auch die Beiträge anzurechnen, die der nicht kirchensteuerpflichtige Ehegatte als Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft, die keine Kirchensteuer erhebt, entrichtet hat.

(5) Wird die Kirchensteuer vom Einkommen als Diözesankirchensteuer oder Landeskirchensteuer und als Ortskirchensteuer nebeneinander erhoben, so ist dafür ein gemeinsamer Steuersatz festzusetzen.

§ 5 [Bemessung]

(1) Auf die im § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bezeichneten Kirchensteuern finden die Vorschriften für die Einkommensteuer und die Lohnsteuer, insbesondere die Vorschriften über das Lohnabzugsverfahren, die Vorschriften für die Grundsteuer und die Vorschriften für die Vermögensteuer entsprechende Anwendung.

(2) Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres, wird für jeden Kalendermonat, in dem die Kirchensteuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Kirchensteuerpflicht als Jahressteuerschuld ergeben würde. Dies gilt - vorbehaltlich des Satzes 3 - jedoch nicht, wenn mit dem Beginn oder Ende der Kirchensteuerpflicht während des Kalenderjahres gleichzeitig die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht beginnt oder endet. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn in den Fällen des § 2 Abs. 7 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte einbezogen worden sind.

§ 6 [Konfessionsverschiedene Ehen]

(1) Gehören Ehegatten verschiedenen steuerberechtigten Kirchen an (konfessionsverschiedene Ehe) und liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung bei der Einkommensteuer (§§ 26, 26 b des Einkommensteuergesetzes) vor, so erheben beide Kirchen die Kirchensteuer in der Form des Zuschlags zur Einkommensteuer und Lohnsteuer (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) von beiden Ehegatten in folgender Weise:

1. wenn die Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, von der
Hälfte der Einkommensteuer;

2. wenn ein Ehegatte oder beide Ehegatten lohnsteuerpflichtig sind, von der Hälfte
der Lohnsteuer.

Die Ehegatten haften als Gesamtschuldner. Im Lohnabzugsverfahren ist die Kirchensteuer bei jedem Ehegatten auch für den anderen einzubehalten.

(2) Liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer nicht vor oder werden die Ehegatten getrennt (§ 26a des Einkommensteuergesetzes) oder besonders (§ 26c des Einkommensteuergesetzes) veranlagt, so wird die Kirchensteuer vom Einkommen von jedem Ehegatten nach seiner Kirchenangehörigkeit und nach der jeweils in seiner Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage erhoben.

(3) Für die Erhebung der anderen in § 4 Abs. 1 genannten Kirchensteuerarten - mit Ausnahme des besonderen Kirchgeldes nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 - gilt Absatz 2 entsprechend.

§ 7 [Glaubensverschiedene Ehen]

(1) Gehört nur ein Ehegatte einer steuerberechtigten Kirche an (glaubensverschiedene Ehe), so erhebt die steuerberechtigte Kirche die Kirchensteuer von ihm nach der in seiner Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage.

(2) Werden die Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt (§ 26 b des Einkommensteuergesetzes), so ist bei dem steuerpflichtigen Ehegatten die Kirchensteuer in der Form des Zuschlags zur Einkommensteuer anteilig zu berechnen. Die Kirchensteuer ist nach dem Teil der - nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 Satz 1 ermittelten - gemeinsamen Einkommensteuer zu berechnen, der auf den steuerpflichtigen Ehegatten entfällt, wenn die gemeinsame Steuer im Verhältnis der Einkommensteuerbeträge, die sich bei Anwendung des § 32 a Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes (Einkommensteuertarif) auf die Einkünfte eines jeden Ehegatten ergeben würden, auf die Ehegatten verteilt wird.

IV. Besteuerungsverfahren

§ 8 [Anwendung allgemeiner Steuergesetze]

(1) Die Vorschriften der Abgabenordnung und des Verwaltungszustellungsgesetzes finden in der jeweils geltenden Fassung auf die Kirchensteuern entsprechende Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz eine besondere Regelung getroffen ist.

(2) Die Vorschriften des Fünften Teils der Abgabenordnung (Verzinsung, Säumniszuschläge) und die Vorschriften des Achten Teils (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren) sind nicht anzuwenden.

(3) Für die Entstehung der Steuerschuld bei den Kirchensteuern vom Einkommen, beim allgemeinen und beim besonderen Kirchgeld gelten die Vorschriften über die Entstehung der Steuerschuld bei der Einkommensteuer; für die Entstehung der Steuerschuld bei den Kirchensteuern vom Vermögen und vom Grundbesitz gelten die Vorschriften über die Entstehung der Steuerschuld bei der Vermögensteuer und der Grundsteuer.

(4) Für die Stundung und den Erlaß der Kirchensteuern sind die Kirchen zuständig. Sie können für die von den Finanzämtern oder von den Gemeinden (Gemeindeverbänden) verwalteten Kirchensteuern die Befugnis auf diese Stellen übertragen.

V. Verwaltung der Kirchensteuern

§ 9 [Verwaltung durch Finanzämter]

Auf Antrag der Diözesen der Katholischen Kirche oder auf Antrag der Evangelischen Landeskirchen hat das für die Landesfinanzverwaltung zuständige Ministerium den Finanzämtern die Verwaltung der Kirchensteuern vom Einkommen und Vermögen und des besonderen Kirchgelds zu übertragen. Wird die Kirchensteuer vom Einkommen auf Grund eines besonderen Tarifs oder als besonderes Kirchgeld erhoben, so besteht die Verpflichtung zur Übertragung nur hinsichtlich der Steuerpflichtigen, die zur Einkommensteuer oder Lohnsteuer herangezogen werden. In den übrigen Fällen - mit Ausnahme des allgemeinen Kirchgelds - kann den Finanzämtern die Verwaltung der Kirchensteuer übertragen werden. Die Übernahme der Verwaltung erfolgt gegen eine zu vereinbarende Vergütung.

§ 10 [Abführung der Kirchensteuer]

(1) Soweit die Kirchensteuer vom Einkommen durch die Finanzämter verwaltet wird, sind die Arbeitgeber, deren Betriebsstätten im Land Nordrhein-Westfalen liegen, verpflichtet, die Kirchensteuer von allen katholischen und evangelischen Arbeitnehmern mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Sinn der §§ 8 und 9 der Abgabenordnung im Land Nordrhein-Westfalen in Höhe des für den Ort der Betriebsstätte - im Sinn des Lohnsteuerrechts - maßgeblichen Steuersatzes einzubehalten und an das für den Arbeitgeber zuständige Finanzamt abzuführen.

(2) Auf Antrag von Diözesen der Katholischen Kirche oder auf Antrag von Evangelischen Landeskirchen, deren Gebiet ganz oder teilweise außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen liegt, kann das für die Landesfinanzverwaltung zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Kirchenangelegenheiten zuständigen Ministerium die Einbehaltung und Abführung der Kirchensteuer im Lohnabzugsverfahren auch für die diesen gegenüber steuerpflichtigen Arbeitnehmer anordnen, die nicht im Land Nordrhein-Westfalen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, aber von einer Betriebsstätte im Land Nordrhein-Westfalen entlohnt werden. Sofern die Steuersätze an dem Wohnsitz niedriger als an der Betriebsstätte sind, ist dem Antrag nur stattzugeben, wenn die Erstattung zuviel einbehaltener Kirchensteuer gewährleistet wird.

(3) Gilt für den Ort des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts von Arbeitnehmern ein anderer Steuersatz als für den Ort der Betriebsstätte, so kann das Finanzamt der Betriebsstätte in den Fällen des Absatzes 2 dem Arbeitgeber auf Antrag gestatten, die Kirchensteuer dieser Arbeitnehmer nach dem am Ort des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts geltenden Steuersatz einzubehalten und abzuführen. Die Entscheidung des Finanzamtes bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Einwilligung der Diözese der Katholischen Kirche und der Evangelischen Landeskirche, in deren Gebiet der Arbeitgeber die Betriebsstätte unterhält.

§ 11 [Verwaltung durch Gemeinden]

Die Kirchensteuer vom Grundbesitz kann auf Antrag der nach der Steuerordnung zuständigen Körperschaft durch die Gemeinden (Gemeindeverbände) verwaltet werden. Die Übernahme der Verwaltung erfolgt gegen eine zu vereinbarende Vergütung.

§ 12 [Verwaltung durch Kirchen]

Wird die Kirchensteuer von den Kirchen selbst verwaltet, so wird die Kirchensteuer einschließlich der Nebenleistungen auf Antrag durch die Finanzämter nach den Vorschriften der Abgabenordnung oder durch die kommunalen Vollstreckungsbehörden, soweit diese die Maßstabsteuern einziehen, nach den Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

§ 13 [Besteuerungsunterlagen]

Die zuständigen Landes- oder Gemeindebehörden haben den Kirchen auf Anfordern die für die Besteuerung und den kirchlichen Finanzausgleich erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

VI. Rechtsbehelfe

§ 14 [Einspruch und Rechtsweg]

(1) Dem Steuerpflichtigen steht gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer als außergerichtlicher Rechtsbehelf der Einspruch zu, der binnen einer Frist von einem Monat seit Bekanntgabe des Steuerbescheides bei der in der Steuerordnung angegebenen Stelle einzulegen ist. Wird die Steuer im Wege des Lohnabzugs erhoben, so ist der Einspruch bis zum Ablauf des Kalendermonats zulässig, der auf den Lohnzahlungszeitraum folgt, in dem der Abzug erfolgt ist.

(2) Über den Einspruch entscheidet die in der Steuerordnung bestimmte Stelle. Für das Verfahren gilt der Siebente Teil der Abgabenordnung sinngemäß.

(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 sind bei Ablehnung von Stundungs- und Erlaßanträgen sinngemäß anzuwenden.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Finanzrechtsweg gegeben. Die Vorschriften der Finanzgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz eine besondere Regelung getroffen ist.

(5) Beteiligte Behörde (§ 57 der Finanzgerichtsordnung) ist nur diejenige Stelle, die nach der Steuerordnung über den Einspruch (Absatz 2) zu entscheiden hat; § 122 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung bleibt unberührt.

(6) Einwendung gegen die zugrundegelegte Maßstabsteuer (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) sind unzulässig. Entsprechendes gilt, wenn Bemessungsgrundlage für das besondere Kirchgeld (§ 4 Abs. 1 Nr. 5) das zu versteuernde Einkommen (§4 Abs. 2 Satz 2) ist.

VII. Öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften

§ 15 [Andere Religionsgemeinschaften]

(1) Dieses Gesetz findet auf Religionsgemeinschaften, die die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben, entsprechende Anwendung.

(2) Die Verpflichtung zur Übertragung der Verwaltung der Kirchensteuern auf die Finanzämter im Sinne des § 9 besteht in diesem Fall nur, wenn

1. die steuerberechtigte Religionsgemeinschaft mindestens 40 000 Angehörige im Land
hat,

2. die steuerberechtigte Religionsgemeinschaft die Kirchensteuern nach den gleichen
Steuersätzen wie die steuerberechtigten Kirchen erhebt,

3. bei Bestehen von Religionsgemeinschaften mit dem gleichen Bekenntnis im Land
diese alle Kirchensteuern nach einheitlichen Grundsätzen erheben.

Nummer 1 gilt nicht für Religionsgemeinschaften, für die bei Inkrafttreten des Gesetzes vom 5. November 1968 die Verwaltung der Kirchensteuer auf die Finanzämter übertragen ist.

VIII. Schlußbestimmungen

§ 16 [Staatliche Anerkennung]

(1) Die Kirchensteuerordnungen und -beschlüsse bedürfen der staatlichen Anerkennung.

(2) Liegt zu Beginn eines Steuerjahres ein anerkannter Kirchensteuerbeschluß nicht vor, so gilt für das Steuerjahr der vorjährige Kirchensteuerbeschluß weiter, bis ein neuer Kirchensteuerbeschluß anerkannt ist.

§ 17 [Ausspruch der Anerkennung]

(1) Die Anerkennung nach § 16 sprechen das für Kirchenangelegenheiten zuständige Ministerium und das für die Landesfinanzverwaltung zuständige Ministerium aus, soweit im Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Werden die Kirchensteuern als Ortskirchensteuern erhoben, so sind die Regierungspräsidenten für die Anerkennung der Kirchensteuerbeschlüsse zuständig. Einer Anerkennung der einzelnen Kirchensteuerbeschlüsse bedarf es nicht, wenn das für Kirchenangelegenheiten zuständige Ministerium und das für die Landesfinanzverwaltung zuständige Ministerium auf Antrag der Diözesen der Katholischen Kirche oder auf Antrag der Evangelischen Landeskirchen die Steuersätze generell anerkennen und die nach der Steuerordnung zuständigen Körperschaften diese Steuersätze beschließen.

§ 18 [Durchführung des Gesetzes]

(1) Rechtsverordnungen über

1. den Zeitraum, für den die Kirchensteuer erhoben wird,

2. den Zeitpunkt, zu dem die Verwaltung von Kirchensteuern durch die Finanzämter und
die kommunalen Steuerbehörden übernommen oder zurückgegeben werden kann,

3. die Einziehung der Kirchensteuer im Lohnabzugsverfahren nach § 10 Abs. 2 und

4. das Verfahren bei der Anerkennung nach § 16 und § 17 erlassen das für Kirchen-
       angelegenheiten zuständige Ministerium und das für die Landesfinanzverwaltung
zuständige Ministerium im Benehmen mit den Kirchen.

(2) Rechtsverordnungen, die die Verwaltung von Kirchensteuern sowie die Stundung und den Erlaß von Kirchensteuern durch die Finanzämter nach § 9 und § 8 Abs. 4 regeln, erläßt das für die Landesfinanzverwaltung zuständige Ministerium. Rechtsvorschriften, die die Verwaltung der Kirchensteuer vom Grundbesitz sowie die Stundung und den Erlaß dieser Kirchensteuer durch die zuständige Gemeinde oder den zuständigen Gemeindeverband nach § 11 und § 8 Abs. 4 regeln, erlassen diese.

(3) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlassen das für Kirchenangelegenheiten zuständige Ministerium und das für die Landesfinanzverwaltung zuständige Ministerium.

§ 19 [Schlussvorschriften]

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1963 in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt treten alle Vorschriften des bisherigen Landesrechts über die Kirchensteuern außer Kraft.

10. Gesetz zur Regelung des Austritts aus Kirche, Religionsgemeinschaften und
Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts [von Nordrhein-Westfalen]

(Kirchenaustrittsgesetz - KiAustrG)

Vom 26. Mai 1981 (GV NRW S. 260)

§ 1 [Austrittserklärung]

Der Austritt aus einer Kirche oder aus einer sonstigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft des öffentlichen Rechts mit Wirkung für den staatlichen Bereich erfolgt durch Erklärung bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz oder bei Fehlen eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

§ 2 [Alter]

(1) Der Austritt kann von dem Austretenden erklärt werden, wenn er das 14. Lebensjahr vollendet hat und nicht geschäftsunfähig ist.

(2) Für Kinder unter 14 Jahren und für Geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter, dem die Personensorge zusteht, den Austritt erklären. Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund oder Pfleger, so bedarf er dazu der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.

(3) Hat ein Kind das 12. Lebensjahr vollendet, so kann sein Austritt nur mit seiner Zustimmung erklärt werden.

§ 3 [Formvorschriften]

(1) Die Austrittserklärung kann mündlich oder schriftlich abgegeben werden.

(2) Die Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, aus der der Erklärende austreten will, muß eindeutig bezeichnet sein. Der Nachweis der Zugehörigkeit ist nicht erforderlich.

(3) In der Austrittserklärung sind der Familienname, die Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Wohnung und Familienstand anzugeben.

(4) Die Austrittserklärung darf keine Vorbehalte, Bedingungen oder Zusätze enthalten.

(5) Die mündliche Erklärung muß zur Niederschrift des Urkundsbeamten des zuständigen Amtsgerichts erfolgen. Die schriftliche Erklärung muß als Einzelerklärung in öffentlich beglaubigter Form eingereicht werden.

(6) Eine Austrittserklärung durch einen bevollmächtigten Vertreter ist nicht zulässig.

§ 4 [Wirksamkeit]

(1) Mit der Wirksamkeit der Austrittserklärung entfallen für den Bereich des staatlichen Rechts sämtliche Rechte und Pflichten, die auf der persönlichen Zugehörigkeit zu der Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft beruhen.

(2) Die Austrittserklärung wird mit dem Ablauf des Tages wirksam, an dem die Niederschrift der Austrittserklärung unterzeichnet worden oder an dem die schriftliche Erklärung bei dem Amtsgericht eingegangen ist.

(3) Das Ende der Kirchensteuerpflicht als Folge des Kirchenaustritts regelt das Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Lande Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Rechtspflichten, die nicht auf der persönlichen Zugehörigkeit zu der Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft beruhen, insbesondere Lasten, für die kraft besonderen Rechtstitels bestimmte Grundstücke haften, werden durch die Austrittserklärung nicht berührt.

§ 5 [Austrittsbescheinigung - Benachrichtigungen]

(1) Das Amtsgericht hat dem Ausgetretenen unverzüglich nach Abgabe der Austrittserklärung eine Austrittsbescheinigung zu erteilen. In der Bescheinigung ist anzugeben, wann die Austrittserklärung wirksam geworden ist.

(2) Das Amtsgericht unterrichtet die Kirche, die Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft unverzüglich durch Übersendung einer beglaubigten Abschrift der Austrittserklärung. Es teilt den Austritt der für die Wohnung des Ausgetretenen zuständigen Meldebehörde sowie dem Standesbeamten, der das Familienbuch führt, oder, falls kein Familienbuch angelegt ist, dem Standesbeamten, der die Eheschließung beurkundet hat, mit.

§ 6 [Kostenfreiheit]

Für die Amtshandlungen des Amtsgerichts werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.

§ 8 [Inkrafttreten]

(1) Dieses Gesetz tritt zwei Monate nach der Verkündigung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz betreffend den Austritt aus den Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts vom 30. November 1920 (PrGS. NW. S. 63) außer Kraft.

[1] Anm.: Diese Fassung der Norm ist bis zum 31. Dezember 2001 gültig.

[2] Anm.: Diese Fassung der Norm ist bis zum 31. Dezember 2001 gültig.

[3] Anm.: Diese Fassung der Norm ist bis zum 31. Dezember 2001 gültig.

[4] Anm.: Diese Fassung der Norm ist bis zum 31. Dezember 2001 gültig.

[5] Anm.: Diese Fassung der Norm ist bis zum 31. Dezember 2001 gültig.

[6] Anm.: Diese Fassung der Norm ist bis zum 31. Dezember 2001 gültig.

[7] Anm.: Artikel 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889) nennt folgende Länder:
Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
sowie den Ostteil Berlins, also das Gebiet der ehemaligen DDR.

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