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Der Krieg ist der Vater der Dinge. -HERAKLIT
2002-04-05
Thema: Kontingentflüchtlinge
Datum: 05.04.02 10:07:26 (MEZ) - Mitteleurop. Sommerzeit
From: Klaus.Frese@bpa.bund.de (Frese, Klaus)
To: nicolekeppler@aol.com ('nicolekeppler@aol.com')
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Sehr geehrte Frau Keppler,
zum Thema Kontingentflüchtlinge und jüdische Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion kann ich Ihnen die folgenden Informationen liefern.
Wenn Sie weiter gehende Fragen haben, kann Ihnen diese sicher Herr Haberland, Leiter des Referats "Grundsatzangelegenheiten des Ausländer- und Asylrechts" beantworten. Zumindest kann er Ihnen den richtigen Ansprechpartner im BMI nennen. Tel: 01888/6812165.
Kontingentflüchtlinge sind Flüchtlinge aus Krisenregionen, die im Rahmen internationaler humanitärer Hilfsaktionen aufgenommen werden. Ihr Status richtet sich nach dem Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S.1057).
Deutschland hat seit 1973 in großer Zahl u.a. Flüchtlinge aus Indochina (insbesondere Vietnam, sog. Boatpeople) und aus Chile aufgenommen. Die Aufnahme jüdischer Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion erfolgte aufgrund des Beschlusses der Regierungschefs des Bundes und der Länder vom 9. Januar 1991 in entsprechender Anwendung des Gesetzes. Bei den Einzelfallentscheidungen sollen Fälle der Familienzusammenführung und sonstige Härtefälle, sowie Gesichtspunkt der Erhaltung der Lebensfähigkeit jüdischer Gemeinden in Deutschland im Vordergrund stehen. Jüdische Zuwanderer genießen die Rechtsstellung nach den Artikeln 2-34 der Genfer Konvention. Sie erhalten Eingliederungshilfen und können Maßnahmen der Sprachförderung und der Hilfe bei der Ausbildung sowie Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz in Anspruch nehmen.
Übersicht der Zahl der Kontingentflüchtlinge in der Bundesrepublik Deutschland
| Jahr | Zahl der Personen |
| 1996 | 12.000 |
| 1997 | 10.000 |
| 1998 | 10.000 |
| 1999 | 9.500 |
| 2000 | 8.000 |
| 2001 | 7.000 |
Einhergehend mit dem stetig steigenden Antisemitismus in der ehemaligen Sowjetunion reisten 1990 mehr und mehr Juden vor allem in die DDR ein und baten bei der jüdischen Gemeinde in Ostberlin um Aufnahme und Hilfe. Am 11. Juli 1990 beschloss die DDR-Regierung die Gewährung der Einreise und des ständigen Aufenthalts für Juden aus der ehemaligen Sowjetunion. Diese Regelung wurde nicht in den Einigungsvertrag der beiden deutschen Staaten übernommen, so dass dieses ungeregelte Flüchtlingsproblem auf Bitten des Vorsitzenden des Zentralrates der Juden in Deutschland der Innenministerkonferenz vorgelegt wurde. Mit Beschluss der Regierungschefs des Bundes und der Länder vom 9. Januar 1991 wurde die Aufnahme von Juden aus der ehemaligen Sowjetunion dann in der heutigen Form geregelt. Hierdurch wollte Deutschland seine Verantwortung für das gegenüber Juden begangene Unrecht wahrnehmen. Insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Erhalts und der Stärkung der Lebensfähigkeit jüdischer Gemeinden in Deutschland sollte Juden aus der früheren Sowjetunion eine neue Heimat geboten werden. Es wurde seinerzeit verabredet, dass die Einreise von Juden aus der Sowjetunion - ohne zahlenmäßige und zeitliche Begrenzung, aber entsprechend der Aufnahmekapazitäten der einzelnen Länder - aufgrund von Einzelfallentscheidungen in entsprechender Anwendung des Kontingentflüchtlingsgesetzes in Deutschland ermöglicht wird. Dadurch erhalten die jüdischen Migranten mit ihrer Aufnahme grundsätzlich den Status eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention, durch den sie auch Anspruch auf bestimmte Vergünstigungen (z.B. Sprachkurse, Unterbringung, Sozialhilfe) haben, und es wird ihnen eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Ehegatten, minderjährige Kinder und unverheiratete volljährige Kinder, die im Haushalt des Aufnahmeberechtigten leben, können zusammen mit dem Zuzugsberechtigten einreisen, wenn sie in den Antrag einbezogen werden.
Bund und Länder haben ein geordnetes Aufnahmeverfahren vereinbart, wonach sich die Einreise nach Deutschland im normalen Sichtvermerksverfahren vollzieht. Für die Entgegennahme von Anträgen auf Erteilung eines Visums ist die vom Auswärtigen Amt bestimmte Auslandsvertretung zuständig. Die Auslandsvertretungen entscheiden in der Regel abschließend über die Zugehörigkeit zum berechtigten Personenkreis. In Zweifelsfragen werden nationale Behörden, das Auswärtige Amt in Berlin oder die Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland beratend herangezogen. Die geprüften Anträge werden von der Auslandsvertretung dem Bundesverwaltungsamt zugeleitet, das die Verteilung auf die Länder vornimmt. Die Verteilung auf die Bundesländer erfolgt wie beim Asylverfahren nach festgelegten Aufnahmequoten, bei denen die Einwohnerzahl der jeweiligen Bundesländer berücksichtigt wird. Die Wartezeiten bis zur Ausreise betragen heute zwischen zwei und fünf Jahre, je nach aufnehmendem Bundesland, wobei die vor der Einreise notwendige Aufnahmezusage der Länder eine faktische Kontingentierung des Zuzuges bewirkt.
Zuwanderungszahlen Von 1991 bis zum März 2001 wurden für insgesamt 217.854 Personen Aufnahmeanträge gestellt. Die Länder haben für 164.707 Personen Aufnahmezusagen gegeben, davon sind 130.752 Personen (Berechtigte und in den Antrag einbezogene Familienangehörige) bisher eingereist, 7.019 Personen noch nicht. Bei 25.058 Personen ist die - durch die Befristung der Aufnahmezusage auf ein Jahr bedingte - Einreisefrist abgelaufen.
Zuwanderungsberechtigt sind nach dem derzeit geltenden Verfahren alle Personen, die nach staatlichen Personenstandsurkunden selbst jüdischer Nationalität sind oder von mindestens einem jüdischen Elternteil abstammen. Dies hat jedoch zu Problemen bei der Aufnahme geführt. Als Juden können nämlich nach der jüdischen Religionslehre (Halacha) nur solche Personen anerkannt und damit in die Gemeinden aufgenommen werden, die von einer jüdischen Mutter abstammen oder aber nach einschlägigen Regeln auf der Basis eines orthodoxen oder liberalen Rabbinatsgerichts (Beth Din) zum Judentum übergetreten sind. Die derzeitige Unbeachtlichkeit dieser religionsgesetzlichen Grundsätze im Verfahren hat zur Folge, dass eine Vielzahl von Personen staatlicherseits als zuwanderungsberechtigt eingestuft ist, aber durch die jüdischen Gemeinden nicht als Mitglieder anerkannt werden kann. Dies führt zu großem Unverständnis und zu Diskriminierungsvorwürfen durch die Zuwanderer gegenüber den jüdischen Gemeinden. Probleme bereitet auch die Verteilung der Neuzuwanderer in den einzelnen Bundesländern. Je nach Bundesland wird hier unterschiedlich verfahren. Während in einigen Fällen die Zuwanderer nur in solche Städte zur Wohnsitznahme verteilt werden, in denen eine jüdische Gemeinde und damit eine notwendige Infrastruktur vorhanden ist, werden in den überwiegenden Fällen jüdische Zuwanderer in ländliche Gebiete zugewiesen, in denen es niemals eine jüdische Gemeinde gegeben hat. Dies führt dazu, dass die Zuwanderer von jeglicher Betreuung durch die jüdischen Gemeinden und Sozialdienste ausgeschlossen sind. Eine Integration in die Jüdische Gemeinschaft ist nicht möglich.
Die Kommission ist der Auffassung, dass die geregelte Zuwanderung von jüdischen Migranten aus der früheren Sowjetunion beizubehalten ist. War noch bis vor wenigen Jahren die Dauerexistenz einer Jüdischen Gemeinschaft in Deutschland in Frage gestellt, so kann sie heute als gesichert angesehen werden. Jetzt kommt es darauf an, stetiges Wachstum der jüdischen Gemeinden sicherzustellen und für eine rasche Integration der Zuwanderer zu sorgen. Zur Eingliederung tragen finanzielle Leistungen der öffentlichen Hände in erheblichem Umfang bei. Den größten Anteil an einer erfolgreichen Integration der Neuankömmlinge haben aber die jüdischen Gemeinden selbst. Es liegt daher sowohl im Interesse der Jüdischen Gemeinschaft als auch der Aufnahmegesellschaft, die Voraussetzungen zu verbessern, unter denen die jüdischen Gemeinden ihr Gemeindeleben und damit die Integration gestalten. Die Kommission schließt sich der Meinung des Zentralrates der Juden in Deutschland an, dass die Zuwanderung von Juden aus der ehemaligen Sowjetunion heute vor allem darin begründet ist, die jüdischen Gemeinden zu stärken.
Vor diesem Hintergrund schlägt die Kommission der Bundesregierung und den Landesregierungen vor, zur Verbesserung der Integration folgende Änderungen vorzunehmen:
Bei der Beurteilung der Zugehörigkeit zum zuwanderungsberechtigten Personenkreis wird auf die jüdischen Religionsgesetze abgestellt. Dies bedeutet, dass nur solche Personen berechtigt sind, die von einer jüdischen Mutter abstammen oder nach den einschlägigen Regeln des Rabbinatsgerichts übergetreten sind. Im Rahmen der Prüfung von Nachweisen für diese Eigenschaften sollen die Auslandsvertretungen Empfehlungen vertrauenswürdiger Personen in den Konsularbezirken berücksichtigen, die im Einvernehmen mit dem Zentralrat der Juden in Deutschland ausgewählt werden.
Zur Verbesserung der Sprachkenntnisse werden vor Ort in den Herkunftsländern kostenlose Deutschkurse angeboten, damit die bestehenden Wartezeiten bis zur Ausreise sinnvoll genutzt werden können. Außerdem werden in den Konsularbezirken Informationsveranstaltungen zur Situation in der Bundesrepublik (z.B. Arbeitsmarkt, Integrationsbedingungen) angeboten.
Die Verteilung der Neuzuwanderer in den einzelnen Bundesländern sollte so geregelt werden, dass eine Zuweisung nur an solche Orte erfolgt, in denen oder in deren Nähe eine jüdische Gemeinde und damit die zur Integration erforderliche Infrastruktur vorhanden ist.
Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag Klaus Frese
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